Das Verfahren hinsichtlich der Klage auf Anerkennungals Asylberechtigte wird eingestellt.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung desBescheides des Bundesamtes vom 25. März 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1 und ihre am 00.00.1995 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, sind afghanische Staatsangehörige schiitisch-muslimischen Glaubens und gehören zur Volksgruppe der Tadschiken. Sie stammen aus der Stadt Herat. Sie reisten am 09. Oktober 2010 zusammen mit dem 1980 geborenen Sohn der Klägerin zu 1 (Bundesamt-Az. 0000000-000) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag des Sohnes wurde von der Beklagten nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weil aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) Italien zur Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Mit Urteil vom 25. September 2012 (14 K 5290/11.A) hat die erkennende Kammer der hiergegen gerichteten Klage des Sohnes stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, im Wege des Selbsteintritts ein Asylverfahren durchzuführen. Über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (OVG NRW 13 A 2383/12.A) gegen dieses Urteil wurde bisher nicht entschieden. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 03. November 2010 führte die Klägerin zu 1 zur Begründung des Asylbegehrens im Wesentlichen aus, sie sei Witwe. Ihr Ehemann sei vor ungefähr 3 Jahren an Krebs gestorben. Vor mehr als 15 Jahren sei ihr ältester Sohn von den Taliban entführt worden und werde seitdem vermisst. Jetzt habe sie Afghanistan verlassen, weil ein etwa 55 Jahre alter vermögender Mann ihre Tochter, die Klägerin zu 2, habe heiraten wollen. Er habe dafür eine größere Geldsumme geboten. Sie und ihre Tochter hätten diesen Wunsch abgelehnt; ihre Tochter habe sogar gedroht, sich wegen der Zwangsheirat anzuzünden. Ein Neffe habe ihre Tochter ebenfalls heiraten wollen. Er sei deswegen mit einem Messer verletzt worden. Zum Schluss habe sie sich von der Familie des Mannes Bedenkzeit erbeten. Diese habe die Familie ihr aber nicht einräumen wollen. Man habe ihr auch gedroht. Nach der letzten Drohung am 06. August 2010 habe sie mit ihren Kindern die Wohnung verlassen und sei in der Wohnung des Vaters untergekommen. Dort hätten sie etwa 1 ½ Monate auf die Ausreise gewartet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie getötet. Mit Bescheid vom 25. März 2011, zugestellt am 01. April 2011, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab (Ziffer 1 und 2) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Zugleich forderte es die Klägerinnen zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Sowohl eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG als auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kämen nicht in Betracht, weil das Vorbringen wegen der gravierenden Ungereimtheiten und Widersprüche sowie wegen der fehlenden Substantiierung unglaubhaft sei. Unionsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Insbesondere sei nach der derzeitigen Sicherheitslage ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Gebiet der Stadt Herat zu verneinen. Ebenfalls läge im Falle der Rückkehr eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die Klägerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung rechnen könnten. Am 14. April 2011 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und haben ergänzend vorgetragen: Ihnen habe vor der Ausreise aus Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung gedroht, da die Klägerin zu 2 gegen ihren Willen verheiratet werden sollte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wären sie wegen der bestehenden schlechten Versorgungslage einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, da sie als alleinstehende Frauen keine Erwerbsmöglichkeiten hätten und nicht auf Unterstützung durch den Familienverband zurückgreifen könnten. Nachdem die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2012 die Klage auf Asylanerkennung zurückgenommen haben, beantragen sie, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. März 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 19. und 27. Februar 2013 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sind, sowie die Niederschrift über die Anhörung des Sohnes der Klägerin zu 1 beim Bundesamt vom 03. November 2010 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG vor der Stellung des Klageantrags zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen weiterverfolgte Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerinnen haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes insoweit rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen haben die Klägerinnen weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG; insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL– ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesver-fassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,BVerfGE 80, 315. Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asyl-grundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989– 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989- 9B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 – 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010– 10 C 7.09 – juris, Rn. 21, finden unter Geltung der QRL auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -,NVwZ 2008, 1330, und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – Juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 -10 C 24.08 -,juris, Rn. 14, m.w.N. Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Klägerinnen vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten haben, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht waren. Der Vortrag der Klägerinnen bezüglich einer der Klägerin zu 2 drohenden Zwangsverheiratung ist nicht glaubhaft. Die Angaben Klägerin zu 1 bei der zeitnah nach der Einreise erfolgten Anhörung beim Bundesamt zu den Umständen, die Anlass für die Ausreise gegeben haben sollen, waren viel zu vage und unsubstantiiert, als dass man annehmen könnte, sie schildere einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. Trotz gezielter Nachfrage war die Klägerin zu 1 bei der Bundesamtsanhörung nicht in der Lage erhellende Einzelheiten zu den konkreten Umständen im Zusammenhang mit dieser drohenden Zwangsverheiratung zu machen. Insbesondere konnte die Klägerin keine näheren Angaben zu der Person und den Beweggründen desjenigen machen, der die Klägerin zu 2 heiraten wollte, obwohl Angehörige der Familie diese Mannes zweimal die Wohnung der Klägerinnen aufgesucht und über die Verheiratung der Klägerin zu 2 gesprochen haben sollen. Die Aussage der Klägerin zu 1 beschränkte sich auf die vagen Angaben, dass dieser Mann etwa 55 Jahre alt und dessen Familie sehr reich gewesen sei. Sie betonte ausdrücklich, dass sie nicht mehr über diese Familie wisse. Diese Aussage steht indes nicht im Einklang mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass der Mann ein Nachbar gewesen sei. Zudem konnte sie jetzt sogar einen konkreten Namen angeben. Es handelt sich hierbei offenkundig um verfahrensangepasste Aussagen. Denn auf den Vorhalt dieses Widerspruches, konnte sie keine plausiblen Gründe dafür nennen, warum sie diese Angaben nicht bei der Bundesamtsanhörung habe machen können. Ihre Einlassung, sie sei damals durch die Einnahme von Schmerz – und Beruhigungsmitteln wegen ihrer Hüftprobleme sowie von Medikamenten gegen den Bluthochdruck verwirrt gewesen und habe sich deshalb nicht an alles erinnern können, ist weder substantiiert belegt noch aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens erklärlich. Im Gegenteil hat sie beim Bundesamt auf entsprechende Nachfrage erklärt, sie habe ihren Asylantrag abschließend begründen und sich dabei frei und ungezwungen äußern können. Gesundheitliche Einschränkungen in Bezug auf ihr Erinnerungsvermögen und ihre Aussagefähigkeit wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten aus der dokumentierten Niederschrift der Anhörung nicht zu ersehen. Der Wahrheitsgehalt der angeblichen fluchtauslösenden Umstände wird auch nicht durch die Aussagen des Sohnes und der Klägerin zu 2 stichhaltig bestätigt. Im Gegenteil ergeben sich daraus weitere unaufgelöste Unstimmigkeiten und Widersprüche. So hat der Sohn bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 3. November 2010 zwar bekundet, bei dem Mann habe sich um einen Nachbarn gehandelt; mehr könne er aber nicht über diesen Mann sagen. Diese Aussage deckt sich indes nicht mit den Erklärungen der Klägerinnen zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung. Diese haben nämlich erklärt, dass der Sohn mit diesem Mann wegen eines Kredites für sein Goldschmiedgeschäft verhandelt und der Sohn den Namen des Mannes gekannt habe. Diese Aussagen stehen wiederum nicht im Einklang mit den Bundesamtsangaben des Sohnes, der die Umstände der angedrohten Zwangsheirat in der Weise dargestellt hat, dass der Mann von sich aus verlangt hat, die Klägerin zu 2 zu heiraten. Dass diese Heiratsabsicht – nach Aussage der Klägerin zu 1 – aber erst geäußert wurde, nachdem die die Eigentumsurkunde des Hauses als Sicherheit für die Kreditaufnahme des Sohnes hinterlegt wurde, wird vom Sohn nicht erwähnt. Die Klägerin zu 2 hat ebenfalls bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung die hiernach bestehenden durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt des Asylvorbringens nicht substantiiert entkräften können. Eigenen Angaben zufolge ist sie während der Zeit, in dem die Verhandlungen mit dem Nachbarn geführt worden sein sollen, bei ihrem Onkel untergebracht gewesen und hat erst später aus einem Gespräch zwischen der Klägerin zu 1 und dem Sohn erfahren, dass der Nachbar sie heiraten wollte. Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen konkret bezogen auf ihre Person die Zwangsverheiratung bzw. Konsequenzen aus der Ablehnung einer solchen Heirat gedroht haben. Die Klägerin zu 2 hat bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung selbst bekundet, dass Mutter und Sohn ihr zugesichert haben, dass sie diesen Mann nicht heiraten müsse. Deshalb habe die Familie sich entgegen den sonstigen Gepflogenheiten bei der Anbahnung von Heiraten nicht näher über die Familie des Mannes erkundigt. Konkrete Drohungen gegen die Klägerinnen für den Fall der Ablehnung der Heirat sind von ihnen nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat der Sohn der Klägerin zu 1 bei seiner Aussage beim Bundesamt bekundet, dass nur ihm Entführung und Tötung für den Fall angedroht worden sei, falls die Klägerin zu 2 den Neffen heiraten werde. Die Einlassung der Klägerin zu 1, sie würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet, ist angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände bloße Spekulation. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände kann den Klägerinnen auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung wegen der erheblichen Unstimmigkeiten, Widersprüche, Steigerungen und der Substanzlosigkeit ihr vorgebrachtes Verfolgungs-schicksal nicht abgenommen werden. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die insoweit nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret bezogen auf ihre Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösenden Gefährdung ausgesetzt wären. Eine drohende Zwangsverheiratung ist angesichts der unglaubhaften Vorgeschichte nicht anzunehmen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan als alleinstehende Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer an ihr Geschlecht anknüpfenden konkret auf ihre Person zielenden Verfolgung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bedroht wären. Welchen Gefahren bzw. Verfolgungsmaßnahmen afghanische Frauen wegen ihres Geschlechts ausgesetzt sind, lässt sich nicht allgemeingültig beantworteten. Vielmehr sind bei der Beurteilung die konkreten Umstände des Einzelfalles, d. h. die individuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, insbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen. Zwar ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Situation der Frauen in der afghanischen Gesellschaft ( vgl. u. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012, S. 21; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – zusammenfassende Übersetzung – vom 24.03.2011, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23. 08. 2011, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage S. 14; Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 02.04.2012 und 14. Januar 2013) davon auszugehen, dass trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung Frauen und Mädchen nach wie vor in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz schwer benachteiligt werden. Seit dem Sturz der Taliban hat es zwar einige deutliche Verbesserungen gegeben, wie etwa einen verbesserten Zugang zur Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung. Gleichwohl ist die Diskriminierung der Frauen in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet. Sie werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden, und häuslicher Gewalt. Dies betrifft insbesondere alleinstehende Frauen und Frauen ohne männlichen Schutz. Auch vor dem Hintergrund der dargestellten Situation kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts angenommen werden, dass die Klägerinnen im Rahmen einer gebotenen realitätsnahen Beurteilung ihrer Rückkehrsituation geschlechtsspezifischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Vielmehr ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die nicht vorverfolgten Klägerinnen bei einer Rückkehr Schutz vor solchen möglichen Repressalien jedenfalls durch die in Afghanistan vorhandenen männlichen Familienmitglieder in Herat (Bruder des Ehemannes der Klägerin zu 1) und N. T. (älterer Bruder der Klägerin zu 1) erfahren können. Die Klägerinnen haben ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen der nicht vorverfolgt ausgereisten Klägerinnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch werden sie wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. Das durch Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198. Die Frage, ob die in Gesamt-Afghanistan oder jedenfalls in der Herkunftsregion der Kläger in der Stadt Herat stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppierungen auf der anderen Seite nach Intensität und Größenordnung als ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, vgl. zu dem Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts: BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, a. a. O. und vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, juris. zu qualifizieren ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen infolge eines solchen Konflikts in ihrer Herkunftsregion bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wären. Vgl. zur Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C – 465/07 – Elgafaji -, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 -, a. a. O. Nach den dem Gericht vorliegenden und ausgewerteten Erkenntnisquellen hat sich die Sicherheitslage in der Stadt und der Provinz Herat nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. vgl. Urteile der Kammer vom 07. August 2012 – 14 K 4550/11.A -, vom 19. Juni 2012 – 14 K 1689/11.A -, vom 14. Februar 2012 – 14 K 658/11.A – und vom 20. Dezember 2011 – 14 K 3533/10.A – jeweils m. w. Nw. aus den Erkenntnisquellen; OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2013 – 13 A 2112/12.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 – 13a B 10.30394 -, juris Rz. 20 ff Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich der Klägerinnen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerinnen haben aber einen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 – 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. So BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 -, Juris. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerinnen gegeben. Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Afghanistan und insbesondere im Falle der Abschiebung nach Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnisses ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und sich eine hinreichende Lebensgrundlage zum Überleben sichern. Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – 13a ZB 12.30443 -, juris Rn. 21. Trotz der teilweise nach wie vor schwierigen Versorgungslage in Afghanistan und im Raum Kabul kann allerdings derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa eine extreme Gefahrensituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erleiden müsste. Vgl. hierzu Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 – 13a B 10.30394-, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. März 2012 – A 11 S 3177/11 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 20 A 964/10.A, juris Rn. 7. Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2013 – 13a ZB 12.30443 -, juris Rn. 21. Hiervon ausgehend ergibt sich nach Auswertung der vorliegenden Auskünfte zur Überzeugung der Gerichts, dass den Klägerinnen wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine existentielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Kabul bzw. in ihre Heimatstadt Herat droht. Als alleinstehende Frauen hätten die beiden Klägerinnen aufgrund der weitverbreiteten Benachteiligungen und Diskriminierungen der Frauen in der afghanischen Gesellschaft nicht die Möglichkeit sich selbst durch einfachste Erwerbstätigkeiten mit dem für das Überleben Nötigsten zu versorgen. Beide verfügen über keine besondere Ausbildung; es kommt hinzu, dass die Klägerin fast 57 Jahre alt ist und unter einer neurologischen Erkrankung leidet. Ferner ist das Gericht nach der Befragung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerinnen hinsichtlich ihres Lebensunterhalts nicht mit der notwendigen Unterstützung durch Familienangehörige rechnen können. Zwar dürfte den Klägerinnen eine Unterkunft in dem väterlichen Haus der Klägerin zu 1 zur Verfügung stehen, in dem sie sich bereits vor der Ausreise aufgehalten haben. Nach den glaubhaften Angaben besteht aber keine gesicherte finanzielle oder sonstige Unterstützung durch übrige Familienangehörige. Vor der Ausreise ist allein der Sohn der Klägerin zu 1 für ihren Unterhalt aufgekommen; auf dessen notwendige Unterstützung können sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan aber nicht zwingend zählen, da nicht auszuschließen ist, dass dieser bei einer Rückkehr zu seiner im Iran lebenden Familie (Ehefrau und 4 Kinder) reist. Auch der in Herat wohnende Bruder des Ehemannes der Klägerin zu 1 ist aufgrund seines Alters nicht in der Lage, hinreichend für die Klägerinnen zu sorgen; er wird selbst durch seine im Ausland lebenden Kinder unterstützt. Nach den glaubhaften und plausiblen Angaben wären die Klägerinnen daher hinsichtlich ihres Lebensunterhalts ohne ausreichende männliche Unterstützung weitgehend auf sich allein gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.