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Urteil

7 K 5920/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0226.7K5920.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Ordschonikidze, Ukraine, geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt derzeit in Moskau. Am 05.11.2010 stellte sie bei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 BVFG. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 07.01.1955 ist sie die Tochter des russischen Volkszugehörigen X. T. und der Ukrainerin X1. T1. . Ihre Eltern sind seit 1984 bzw. 2007 verstorben. Nach ihren Angaben im Aufnahmeantrag sind ihre Großeltern väterlicherseits O. T. und B. T1. . Die Nationalität ist unklar. Die Großeltern mütterlicherseits sind U. F. und N. F. , geb. L. . Laut Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin vom 12.12.1950 war der Großvater U. Ukrainer, die Großmutter N. Ukrainerin. Die Klägerin gab hierzu an, der Großvater U. F. sei deutscher Abstammung gewesen. Er sei am 03.01.1930 ermordet worden. Ihre Mutter X1. , geb. 1918, sei zu diesem Zeitpunkt erst 11 Jahre alt gewesen und habe nach diesem Ereignis die deutsche Sprache nicht mehr gesprochen. Im Jahre 1950 habe sie sich eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, in der für den Großvater eine nicht-deutsche Nationalität eingetragen worden sei. Im aktuellen Inlandspass der Klägerin vom 27.09.2010 ist keine Nationalität eingetragen. Nach den Angaben im Aufnahmeantrag wurde die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt. Die Klägerin erklärte hierzu, sie habe die deutsche Nationalität nicht wählen können, weil nur die Nationalität der Eltern angenommen werden könne. Am 09.09.2010 änderte die Klägerin ihren Namen von A. in F. . Die Klägerin erklärte im Aufnahmeantrag, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache vom 54. Lebensjahr bis heute in Deutschkursen gelernt. Sie verstehe in deutscher Sprache wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. Seit 2009 sei sie Mitglied in der "Genealogischen Gesellschaft F. ", seit 2008 Mitglied des "Deutsch-Russischen Hauses" in Moskau. Am 03.03.2011 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau angehört. Hier bestätigte sie, dass sie die deutsche Sprache nicht als Kind im Elternhaus gelernt habe, sondern seit etwa 2 Jahren in Sprachkursen. Ihre Mutter habe in ihrer Kindheit kein Deutsch mir ihr gesprochen. Andere deutsch-sprachige Verwandte habe es nicht gegeben. Als Ergebnis des Sprachtests wurde festgestellt, dass ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht zustande gekommen sei. Bei der Anhörung legte die Klägerin u. a. eine Fotokopie der Geburtsurkunden ihrer beiden Töchter von 1974 und 1977 vor, in der sie jeweils mit russischer Nationalität eingetragen ist. Mit Bescheid des BVA vom 14.04.2011 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse. Eine familiäre Vermittlung im Elternhaus habe nach ihren eigenen Angaben nicht stattgefunden. Die Klägerin habe durch die Wahl der russischen Nationalität des Vaters bei Ausstellung des ersten Inlandspasses ein Gegenbekenntnis abgegeben. Auch wenn sie bei Ausstellung des ersten Inlandspasses wegen der nicht deutschen Nationalität der Eltern keine Möglichkeit gehabt habe, die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen, sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides ausgeschlossen, weil es an der deutschen Abstammung und einem durchgängigen Bekenntnis fehle. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23.05.2011 übersandt. Am 01.06.2011 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie sei deutscher Abstammung. Die Familie F. sei eine alte deutsche Familie, die aus Baden-Württemberg stamme. Sie habe in ihrer Kindheit keine Möglichkeit gehabt, deutsch zu sprechen, weil ihr Großvater wegen seiner deutschen Abstammung im Jahr 1930 ermordet worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei auch ihre Tante O1. , die Schwester ihrer Mutter, um Leben gekommen. Die Großmutter N. habe eine starke Nasenverletzung erlitten. Ihre Mutter X1. sei danach lange krank gewesen. Sie habe Angst gehabt, mit ihr deutsch zu sprechen. Das sei kurz nach der Stalin-Zeit, gleich nach 1954 gewesen. Auch in den Jahren danach habe die Mutter geglaubt, dass das Sprechen der deutschen Sprache in einem russischen Sprachraum gefährlich sei. Der Sprachtest sei eine Stresssituation für sie gewesen. Sie sei nervös gewesen und habe ihre Sprachkenntnisse nicht zeigen können. Sie verstehe und spreche aber einfache Sätze auf Deutsch. Sie habe auch nicht auf die deutsche Nationalität verzichtet, sondern keine Möglichkeit gehabt, die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Die deutsche Nationalität könne aber fingiert werden, wenn das Bekenntnis eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Ihre Mutter habe die Eintragung einer nicht-deutschen Nationalität ihrer Eltern in ihrer Geburtsurkunde von 1950 während der Stalinzeit - vor 1953 - beantragt, weil sie aufgrund der Vorkommnisse im Jahr 1930 um ihr Leben und ihre Freiheit gefürchtet habe. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne auch durch den Charakter und eine deutsche Erziehung bestätigt werden. Ihre Mutter habe immer Wert auf ihre deutsche Abstammung gelegt und ihr einen deutschen Vornamen - W. - gegeben. Der Eintrag in die Geburtsurkunde sei am Todestag ihres Vaters erfolgt. Die Mutter habe ihr deutsche Verhaltensweisen, wie Fleiß, Ehrlichkeit, Rechtschaffenheit und Zielstrebigkeit beigebracht. Sie selbst habe viel Arbeit mit der Suche nach Archivdokumenten über die deutschen Vorfahren und die Geschichte der Russlanddeutschen verbracht, besuche Veranstaltungen im Deutsch-Russischen Haus in Moskau und die evangelisch-lutherische Kirchengemeine. Sie habe den Familiennamen gewechselt und werde daher von den Mitmenschen als Deutsche wahrgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis fehle bereits bei ihrer Mutter. Selbst bei ihrem Großvater existierten keine Dokumente zum amtlichen Beleg seiner deutschen Nationalität. Auch wirke die geltend gemachte Bekenntnisfiktion nicht über die Gefährdungslage hinaus. Vielmehr müsse der Wille, nur zum deutschen Volk zu gehören, nach dem Ende der Gefährdungslage durch ein nach außen wirkendes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe die seit Beginn der 90er Jahre in der ehemaligen Sowjetunion bestehende Möglichkeit, die Nationalität in den amtlichen Urkunden zu ändern, nicht ergriffen und den Pass mit der russischen Nationalität fortdauernd genutzt, worin ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum liege. Ein Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid ist im Verwaltungsvorgang nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 14.09.2011 bat die Klägerin um Übersendung des Anhörungsprotokolls bezüglich ihres Sprachtests und legte ein Goethe-Zertifikat vom 13.09.2011 mit dem Ergebnis "sehr gut" vor. Sie erklärte, beim Sprachtest seien unerwartete Fragen gestellt worden und es seien schwierig zusammengesetzte Sätze verwendet worden. Daher sei sie verwirrt und nervös gewesen. Am 27.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ist vorgetragen worden, die Klägerin habe die deutsche Sprache in einfacher Form in der Familie vermittelt bekommen. Sie sei im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Neben den im Sprachtestprotokoll festgehaltenen Fragen seien auch weitere Fragen gestellt worden, die die Klägerin beantwortet habe. Das Bekenntnis sei durch Vorlage des Inlandspasses bewiesen. Vor der Eintragung der deutschen Nationalität in den Inlandspass sei es nicht möglich gewesen, "Deutsche" einzutragen. Die Klägerin habe sich sogleich nach der Wende darum bemüht, die Nationalität zu ändern, was jedoch zunächst erfolglos geblieben sei. Sie habe sich jedoch ungeachtet der nicht-deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass immer nach außen hin zum deutschen Volkstum bekannt, in dem sie die deutsche Nationalität gegenüber Gerichten und Behörden angegeben habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Klägerin sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie sei in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Auch wenn keine Möglichkeit der Wahl der deutschen Nationalität bestanden habe, sei ihr das Bekenntnis zum russischen Volkstum zuzurechnen, wenn es von einem damit übereinstimmenden inneren Bewusstsein getragen worden sei (BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -) . Aufgrund der Lebensumstände und der familiären Bekenntnislage müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich der russischen Nationalität zugehörig gefühlt habe. Jedenfalls müsse ihr zugerechnet werden, dass sie nicht zum frühesten möglichen Zeitpunkt auf eine Änderung der Nationalität hingewirkt habe. Eine Änderung sei nach der Rechtslage in Russland seit 1992, jedenfalls aber seit 1994 möglich gewesen. Durch die vorgetragenen Aktivitäten habe sich die Klägerin auch nicht in vergleichbarer Weise durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Diese seien nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit nicht mit der Nationalitätenerklärung vergleichbar. Hierzu passe, dass es bei der Klägerin auch an einer familiären Vermittlung der Sprache fehle. Die Voraussetzungen für die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache erfülle die Klägerin nicht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 14.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag nur solchen Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG. Spätaussiedler kann also nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 01.12.1923 geboren wurde, sofern er von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Es bedarf keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Klägerin in ihrer Person alle diese Voraussetzungen erfüllt. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob ihr Großvater U. F. ein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG war und die Klägerin folglich von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Weiter ist fraglich, ob die Klägerin, die die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach ihren eigenen Angaben nicht durch familiäre Vermittlung, sondern durch Sprachkurse im Erwachsenenalter erworben hat, sich auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet berufen kann, § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG. Jedenfalls erfüllt die Klägerin nicht das Tatbestandsmerkmal des durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG und ist daher keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach der genannten Vorschrift voraus, dass sich der Betreffende vom Eintritt der Bekenntnisreife bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die weitere Alternative, dass der Antragsteller nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, kommt vorliegend nicht in Betracht, da dies die deutsche Nationalität beider Elternteile voraussetzt, die eindeutig nicht gegeben ist. Durch die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im gesamten Zeitraum ab Eintritt der Bekenntnisreife bis zur Aussiedlung - negativ - kein Gegenbekenntnis zu einer anderen Nationalität vorliegen darf und - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen muss. Ein bekenntnisloser Zeitraum ist demnach nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 - , BVerwGE 119, 192 (194), Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 - . Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion hauptsächlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente, insbesondere in den Inlandspass, der erstmalig im Alter von 16 Jahren ausgestellt wurde, in Betracht. Wird hierbei eine andere als die deutsche Nationalität eingetragen, liegt regelmäßig ein Gegenbekenntnis vor, es sei denn, dass die Eintragung ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers erfolgt ist. In diesem Fall ist die Erklärung nicht als Gegenbekenntnis zurechenbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214. Ist durch die Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben worden, so ist zu prüfen, ob ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.03.2004 - 2 A 4321/01 - , Beschluss vom 06.11.2011 - 11 E 873/11 - und Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Im vorliegenden Verfahren wurde die Klägerin in ihrem ersten, 1970 ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt. Es kann offen bleiben, ob darin bereits ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum liegt. Daran bestehen deshalb Zweifel, weil die Eltern der Klägerin in ihrer Geburtsurkunde vom 07.01.1955 mit russischer und ukrainischer Nationalität geführt wurden. Sie hatte daher nach dem Passrecht der ehemaligen Sowjetunion im Jahr 1970 keine Möglichkeit, eine deutsche Nationalität eintragen zu lassen, da ein Wahlrecht nur im Rahmen der Nationalitäten der Eltern bestand. Die Klägerin hat jedoch dadurch ein zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, indem sie es unterlassen hat, in der Zeit ab 1992, oder jedenfalls ab 1994, eine Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in ihrem Inlandspass herbeizuführen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestand seit dieser Zeit in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die rechtliche Möglichkeit, den Nationalitätseintrag im Inlandspass durch die Passbehörden ändern zu lassen bzw. eine Änderung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2011 - 12 A 1376/10 - ; Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10 - ; BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 - . Sofern aber der Aufnahmebewerber einen Pass mit russischem Nationalitätseintrag weiter nutzt und eine Möglichkeit der Änderung nicht wahrnimmt, lässt er den Pass mit der nicht deutschen Nationalität gegen sich wirken. Darin liegt ein Gegenbekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Inlandspass der ehemaligen Sowjetunion oder der Russischen Föderation mit der Eintragung einer deutschen Nationalität besessen. Der vorgelegte Inlandspass vom 27.09.2010 weist keine Nationalitätseintragung mehr auf. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft versucht, eine Änderung der Nationalitätseintragung in ihren Inlandspass herbeizuführen. Soweit sie in der Klagebegründung erstmalig behauptet, sie habe sich nach der Wende darum bemüht, die Nationalität zu ändern, was jedoch erfolglos geblieben sei, ist dieser Vortrag nicht glaubhaft. Vielmehr handelt es sich hier erkennbar um eine Reaktion auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, die der Klage doch noch zum Erfolg verhelfen soll. Es fehlt insofern an einer detaillierten Angabe von Aktivitäten zur Änderung des Passes und einer nachvollziehbaren Begründung, warum diese Aktivitäten nicht erfolgreich waren. Der Klägerin kann auch deshalb nicht geglaubt werden, dass sie sich bereits zu Anfang der 90er Jahre zu einer Änderung der Nationalität entschlossen hat, weil sich ein Interesse der Klägerin an ihren deutschstämmigen Vorverfahren und der Volksgruppe der Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion überhaupt erst ab dem Jahr 2008 abzeichnet, und damit in zeitlichem Zusammenhang mit ihrem 2010 gestellten Aufnahmeantrag steht. Nach ihren eigenen Angaben hat sie die deutsche Sprache erst ab dem 54. Lebensjahr, also ab 2008, in Sprachkursen gelernt. Die angeführten Mitgliedschaften in der "Genealogischen Gesellschaft F. " und im "Deutsch-Russischen Haus" in Moskau bestehen auch erst seit 2009 bzw. 2008. Die Änderung des Familiennamens von "A. " in "F. " erfolgte ebenfalls erst im Jahr 2010. Ein Wille zur Änderung der Nationalität nach dem Ende der Sowjetunion zu Beginn der 90er Jahre ist daher nicht erkennbar. Unabhängig vom Vorliegen des die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließenden Gegenbekenntnisses fehlt es auch an dem zusätzlich erforderlichen durchgängigen positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Die Klägerin hat aber keine nachprüfbaren Umstände bezeichnet, die ihren Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen und der Nationalitätenerklärung vergleichbar wären, vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 - . Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Bekenntnis eines Aufnahmebewerbers zum deutschen Volkstum nicht allein durch eine deutsche Erziehung und Vermittlung "deutscher" Verhaltensweisen im Elternhaus oder die Bestimmung eines deutschen Vornamens durch die Eltern ersetzt werden. Hierdurch kann allenfalls ein inneres Bewusstsein der deutschen Volkszugehörigkeit vermittelt werden. Ein Bekenntnis setzt aber darüberhinaus ein aktives, nach außen gerichtetes Bekenntnisverhalten des Aufnahmebewerbers auch außerhalb des Familienkreises voraus. Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob der Klägerin tatsächlich im Elternhaus das Bewusstsein vermittelt worden ist, der deutschen Volksgruppe anzugehören. Dagegen spricht nämlich, dass eine Sprachvermittlung durch die Mutter nicht stattgefunden hat und andere deutsche Verwandte nicht vorhanden waren. Es fehlt jedenfalls an einem durchgängigen aktiven Bekenntnisverhalten der Klägerin seit der Bekenntnisreife mit 16 Jahren bis zur Stellung des Aufnahmeantrags. Ob die von der Klägerin geschilderten Aktivitäten im Zusammenhang mit der Suche nach Archivdokumenten ihrer Familie, die Mitgliedschaft im Deutsch-Russischen Haus in Moskau und in der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde das Gewicht und die Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung haben, ist fraglich. Diese Aktivitäten setzen aber erst im Jahr 2008 ein. Für den Zeitraum von 1970 bis 2008 fehlt es vollständig an Verhaltensweisen, die ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise begründen könnten. Der unsubstantiierte Vortrag im Klageverfahren, die Klägerin habe immer die deutsche Nationalität gegenüber Behörden und Gerichten angegeben, ist vor dem Hintergrund des russischen Nationalitätseintrags in ihrem Inlandspass und ihrer erst im Jahr 2008 aufgenommenen Aktivitäten nicht glaubhaft. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, dass ihr persönlich derartige Gefahren oder Nachteile gedroht hätten. Im Übrigen endete die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage für Angehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre des 20. Jahrhunderts, vgl. BVerwG, Urteilvom 13.11.2003 - 5 C 412.03 - ; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - . In dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Bekenntnisreife erlangte, nämlich im Jahr 1970, hatte die Klägerin daher - auch bei einem Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit - in der Regel keine gravierenden Gefahren oder Nachteile mehr zu befürchten. Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.