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Beschluss

1 L 1286/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0220.1L1286.12.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5791/12 wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5791/12 wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der wörtlich gestellte, statthafte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.09.2012 ist wieder herzustellen bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ist unbegründet. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der mit der Beibehaltung der bisherigen Sperrstunde zu erwartenden weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung der Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ihre Klage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 17.09.2012 rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung beurteilt sich nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). Die von der Antragsgegnerin erneut herangezogene Ermächtigungsgrundlage – § 4 Abs. 3 GastV NRW – gilt seit Inkrafttreten der GewRV mit Wirkung zum 29.12.2009 nicht mehr, § 4 Abs. 2 Nr. 4 GewRV. An der rechtlichen Bewertung ändert dies vorliegend jedoch nichts, weil die hier maßgebenden Vorschriften – wie bereits im Verfahren VG Köln 1 L 1200/11 dargelegt – sachlich unverändert geblieben sind. Nach § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Zu den einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus der Gaststätte selbst der Gaststättenverkehrslärm und der Besucherlärm, die sich durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher ergeben, wobei nicht nur der unmittelbar vom Gaststättengrundstück ausgehende Verkehrs- und Besucherlärm dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, sondern auch der auf öffentlichen Flächen verursachte, solange der an- und abfließende Besucherverkehr vom allgemeinen Straßenverkehr noch unterschieden werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.05.1996- 1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG. Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt eine Gesamtschau der dokumentierten Verstöße, den Beginn der Sperrzeit auf 24.00 Uhr vorzuverlegen. Seit der vorhergehenden Verlängerung der Sperrzeit von 05.00 Uhr auf 03.00 Uhr ist ein weiterer Verwaltungsvorgang entstanden, der erneut vielfache Beschwerden von Anwohnern und polizeiliche Feststellungen über Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Störungen der Nachtruhe enthält, wie sie bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sind. Im Kern beschweren sich die Anwohner trotz der bereits verlängerten Sperrzeit weiterhin über nächtliche Ruhestörungen durch meist jüngere Erwachsene, die sich bis zur Schließung der Diskothek lautstark und alkoholisiert auf der Straße aufhalten, Mülltonnen umwerfen, Glas zerbrochen zurück lassen, in die Vorgärten urinieren und sich erbrechen. Hinzu kommen – wie bereits in den vorhergehenden Verfahren festgestellt – Vandalismus an abgestellten Fahrzeugen und Beschwerden über laute Musik, die aus dem Lokal dringt. Eine sehr umfangreiche Unterschriftenliste der Anwohner der T.----straße und der umliegenden Straßen bekräftigt die Bitte der Anwohner an die Stadt, gegen Ruhestörungen, Verschmutzungen und Sachbeschädigungen durch den Betrieb des Clubs D. einzuschreiten, was zusätzlich dafür spricht, dass die dokumentierten Belästigungen zutreffen und zumindest überwiegend dem Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen sind. Bereits in den vorhergehenden Verfahren ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Störungen dem Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen sind, zumal sich in der Umgebung der Diskothek kein weiterer Betrieb befindet, dem sich die Gäste und anderweitigen Besucher zur Nachtzeit eindeutig zuordnen lassen könnten. Es handelt sich vielmehr in der Regel um Personen, die den Betrieb der Antragstellerin aufsuchen oder verlassen oder sich in der Umgebung des Betriebs aufhalten. Der Antragstellerin wäre im Übrigen noch zuzurechnen, wenn zu- oder abwandernde Gäste anderer Lokale den Betrieb der Antragstellerin besuchen und in der Umgebung der Diskothek Störungen verursachen. Soweit die Antragstellerin die Beschwerden der Nachbarn ausdrücklich bestreiten lässt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 06.11.2012), ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Das Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert und hätte in Kenntnis der Vorgeschichte, der Verwaltungsvorgänge und angesichts der im angefochtenen Bescheid tabellarisch aufgelisteten Vorfälle erheblich vertieft und substantiiert werden müssen. Die Verfügung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da sie einen legitimen Zweck verfolgt und kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Im vorhergehenden Verfahren ist eine weniger einschneidende Sperrzeitverlängerung von der Kammer als rechtmäßig bewertet worden. Im Hauptsacheverfahren ist eine der Antragstellerin günstigere Zwischenlösung erwogen und geprüft worden. Keine dieser milderen Maßnahmen hat zu einer Verbesserung der Lage geführt. Aufgrund der trotzdem zahlreich belegten neuen Vorfälle stellt die Sperrzeitenverlängerung im Vergleich zur ebenfalls denkbaren Entziehung der Gaststättenkonzession weiterhin das mildere Mittel dar. Die erneut vorgetragene Auffassung der Antragstellerin, sie verfüge über eine Konzession zum Betrieb einer Diskothek, deren Nutzung ihr durch die Sperrzeitverlängerung übermäßig erschwert werde, trifft nicht zu. Vielmehr ist – worauf die Kammer bereits hingewiesen und was die Antragsgegnerin in der Verfügung erwogen hat – vorliegend auch eine Untersagung des Diskothekenbetriebs in Betracht gekommen, weil die Antragstellerin lediglich über eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft verfügt. Die Kammer hat dazu im Beschluss 1 L 1200/11 vom 08.11.2011 ausgeführt: „Eine besondere Betriebseigentümlichkeit – eben der Betrieb einer Diskothek – ist ausdrücklich nicht Gegenstand der erteilten Gaststättenerlaubnis. Soweit es dort unter Ziffer II e) heißt, die „Tanzgaststätte“ dürfe nur an bestimmten Tagen geöffnet sein, ändert diese Wortwahl an der Bewertung nichts. Für die Bestimmung der Betriebsart (§ 3 Abs. 1 GastG) ist das Gesamtgepräge des Betriebs maßgebend. Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine b e s o n d e r e Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist und in welchem Maß Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 1 B 89.88 -, GewArch 1988, 387. Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Antragstellerin keine Gaststätte im Sinne einer Schank- und Speisewirtschaft. Für die normale Schank- und Speisewirtschaft sind regelmäßig nur zwölfmal im Jahr Tanzveranstaltungen zulässig. Darüber hinausgehende Nutzungen als Tanzlokal werfen die Frage nach der Betriebsart und insbesondere der Lärmverursachung sowie der gebotenen Lärmschutzmaßnahmen auf. Für die Antragstellerin liegt der Schwerpunkt nach ihrer eigenen Darstellung in dem Verkauf von (alkoholischen) Getränken und dem Angebot an Tanzfläche, sodass sie - auch nach eigenem Verständnis - eine Diskothek betreibt. Da ihr dies nicht genehmigt ist kann sie auch nicht einwenden, durch die Sperrzeitverlängerung wirtschaftlich geschädigt zu werden. Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Diskothek dürfte ihr auf der Grundlage der bestehenden Bebauung und des Bebauungsplans auch kaum erteilt werden können, weil die Gaststätte allenfalls in einem Mischgebiet liegt. Dort sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 8. BauNVO Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig, ausnahmsweise (Abs. 3) auch außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets. Mit Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind solche gemeint, die nicht nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Vieles spricht dafür, dass die Diskothek der Antragstellerin eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist, die wegen ihrer Zweckbestimmung und insbesondere ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist. Typisch für ein Kerngebiet sind eine Vergnügungsstätte und damit auch eine Diskothek, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebes maßgeblich. Bei einer Diskothek kommen als weitere kennzeichnende Merkmale die Raumgröße, die Größe der Tanzfläche und die Zahl der Besucherplätze hinzu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, zit. nach Juris. Bei einem Raumangebot für rund 150 Gäste und angesichts der Ausgestaltung als Tanzlokal kann daher bereits von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgegangen werden. Daher kann die Antragstellerin nicht durchgreifend einwenden, die Sperrzeitänderung widerspreche der genehmigten Betriebsart und beinträchtige sie unangemessen.“ Veränderte Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigten, sind nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 EUR zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.