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Beschluss

7 K 5102/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0219.7K5102.12.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. T. wird abgelehnt.

2. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. T. wird abgelehnt. 2. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils - im Falle des Beklagten konkludent - beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dabei hat die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. T. ausdrücklich aufrechterhalten. Über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag entscheidet - ebenso wie über die Kosten des Verfahrens nach Hauptsachenerledigung - der Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Der Klägerin konnte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hatte. In dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife - mit Vollständigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 166 Rn. 14a, wäre die Verpflichtungsklage der Klägerin abzuweisen gewesen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation ohne Durchführung der in § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG angeordneten Kenntnisprüfung. Die von ihr absolvierte zahnmedizinische Ausbildung ist gegenüber einem deutschen Zahnmedizinstudium nicht gleichwertig gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZHG. Sie weist wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Zahnmedizinausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Sätze 4 und 5 ZHG auf. Denn sie bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der in der Approbationsordnung für Zahnärzte (BGBl. III, Gliederungsnummer 2123-2), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ZÄPrO - geregelten deutschen Ausbildung unterscheiden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15.08.2012, mit dem ein Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie festgestellt wird, beruhte mangels eigener Erkenntnisse des Beklagten maßgeblich auf den Ausführungen des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen hinzugezogenen Univ.-Prof. em. Dr. G. T1. . Der Sachverständige hat auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Notenverzeichnisses über die während der Studienzeit erlernten und geprüften Fächer, einer Studienverlaufsbescheinigung des Zahnmedizinstudiums an der Tishreen Universität nebst Stundenangaben, der nach Abschluss des Studiums absolvierten Fortbildungen und der postgradualen Berufserfahrung unter dem 08.08.2012 ein vergleichendes Gutachten erstellt. Auf die gutachterliche Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat das festgestellte Defizit nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestehen nicht. Zutreffend wurde für die Feststellung der Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung als Vergleichsgrundlage auf den Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin abgestellt, an dem sich die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 11.05.2000 - 13 A 2563/97 -, Rn. 8 ff., juris. Der streitgegenständliche Bescheid ging auf Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei von einem bestehenden wesentlichen Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie aus. Das Fach Kieferorthopädie stellt einen wesentlichen Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland dar. Gemäß §§ 40 Abs. 1 Ziffer XI, 51 ZÄPrO ist es zwingender Bestandteil der Zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung). Es wird als eigenständiges Fach gelehrt und geprüft. Im Rahmen des Zahnmedizinstudiums in Deutschland sind im Fach Kieferorthopädie nach dem Beispielstudienplan 2 kieferorthopädische Lehrveranstaltungen im Umfang von 390 Stunden, zuzüglich Prüfungszeiten gemäß § 51 ZÄPrO von 32 Stunden (vier Tage), also insgesamt 422 Stunden zu absolvieren. Aus dem vorgelegten Notenverzeichnis nebst Studienverlaufsbescheinigung ergibt sich, dass das Fach Kieferorthopädie im Rahmen der syrischen Ausbildung in einem zeitlichen Umfang von 135 Stunden (60 Stunden Vorlesung, 45 Stunden Phantom-Labor, 30 Stunden Klinik) gelehrt worden ist. Es besteht daher ein erhebliches quantitatives Ausbildungsdefizit im Bereich der Kieferorthopädie. Denn der Umfang kieferorthopädischer Lehrveranstaltungen im Rahmen der syrischen Zahnmedizinausbildung beläuft sich nur auf ca. 1/4 des kieferorthopädischen Ausbildungsumfanges der deutschen Ausbildung und bleibt somit im Umfang von 287 Stunden hinter den zeitlichen Anforderungen des deutschen Zahnmedizinstudiums zurück. Dieser Umstand führt dazu, dass insoweit ein wesentlicher Ausbildungsunterschied i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 ZHG zu konstatieren ist. In Anbetracht des vorstehend dargelegten kieferorthopädischen Ausbildungsdefizits hätte der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die begehrte zahnärztliche Approbation mangels Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht ohne Absolvierung der Kenntnisprüfung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG erteilt werden können. Denn auch das Vorliegen nur eines wesentlichen Ausbildungsdefizits löst die Verpflichtung des Antragstellers aus, sich zwecks Erhalts der zahnärztlichen Approbation der Kenntnisprüfung - die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht - zu unterziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch bei der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 ZHG gebotenen Einbeziehung postgradualer zahnärztlicher Berufspraxis nicht festgestellt werden. Es war nicht nachvollziehbar belegt, dass das Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie vollständig oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen wurde, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben hat. Denn ein Ausgleich kann nur insoweit erfolgen, als zahnärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich sowohl quantitativ als auch qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht. Eine rein quantitative zahnärztliche Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung hingegen nicht geeignet, bestehende Ausbildungsdefizite zu kompensieren. So lag der Fall hier. Das festgestellte Ausbildungsdefizit im Bereich der Kieferorthopädie wurde insbesondere nicht durch die unter dem 07.12.2003 bescheinigte Tätigkeit als "Hilfsassistentin" in der Praxis des Zahnarztes für Kieferorthopädie Dr. med. dent. N. B. U. kompensiert. Insoweit war bereits zweifelhaft, ob angesichts der Bescheinigung einer Tätigkeit als "Hilfsassistentin" überhaupt eine zahnärztliche Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Klägerin in der Praxis von Dr. U. , wie auf der Bescheinigung vom 07.12.2003 angegeben, im Zeitraum vom 15.09.2001 bis 15.09.2002, oder, wie in den im Verwaltungsvorgang befindlichen tabellarischen Lebensläufen angegeben, im Zeitraum vom 15.09.2001 bis 15.02.2002 tätig war. Denn der Bescheinigung ließ sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sie im angegebenen Zeitraum als "Zahnärztin" spezifisch kieferorthopädische Tätigkeiten eigenständig ausgeführt und hierdurch die bestehenden kieferorthopädischen Ausbildungsunterschiede in hinreichendem Maße ausgeglichen hat. Durch die Bescheinigung wurden ausschließlich eine Beschäftigung als "Hilfsassistentin" sowie selbstständige und mit höherer Technik durchgeführte "zahnärztliche Arbeiten im Rahmen der Zahnheilkunde" belegt. Die für eine Defizitkompensation erforderliche eigenständige Durchführung spezifisch kieferorthopädischer zahnärztlicher Tätigkeiten wurde hingegen nicht bescheinigt. Ebenso wenig wurde angegeben, welche konkreten Tätigkeiten der "Zahnheilkunde" im Einzelnen durchgeführt wurden. Der Umstand, dass Dr. U. als Zahnarzt für Kieferorthopädie tätig ist, belegte für sich genommen nicht, dass die Klägerin als Zahnärztin in der Assistenzzeit ausschließlich oder weit überwiegend kieferorthopädisch tätig geworden ist. Im Übrigen war vor dem Hintergrund der Bescheinigung vom 07.12.2003 weder dargelegt noch ersichtlich, dass Dr. U. seinerzeit ausschließlich auf dem Fachgebiet der Kieferorthopädie tätig war. Auch die weitere zahnärztliche Tätigkeit in Syrien im Gesundheitszentrum in Stamo-Lattakia (02/2002 bis 04.2003) und in der Prothetikabteilung der Zahnklinik an der Tishreen Universität (05/2003 bis 12/2004) sowie die von der Klägerin in Deutschland absolvierte zweijährige Weiterbildung im Fachgebiet Zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) sowie die von ihr in Deutschland absolvierten Fortbildungsveranstaltungen waren mangels qualitativen Bezugs zum Fach Kieferorthopädie nicht geeignet, das bestehende Ausbildungsdefizit zu kompensieren. Dass der Beklagte die begehrte Approbation nunmehr dennoch erteilt und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht allein darauf, dass die Klägerin im Laufe des Gerichtsverfahrens eine neue Bescheinigung von Dr. U. vom 15.01.2013 vorgelegt hat, die detailliert, schlüssig und nachvollziehbar eine Tätigkeit der Klägerin als Assistenzärztin in einer Praxis für Kieferorthopädie tätig und dort mit die kieferorthopädischen Aufgaben betraut war. Auf diesen Nachweis zahnärztlicher Tätigkeit, welche zum Ausgleich des Defizits im Bereich der Kieferorthopädie geeignet ist, hat der Beklagte unverzüglich reagiert, indem er dem klägerischen Begehren abgeholfen hat. Bei der zu treffenden Kostenentscheidung ist daher maßgeblich zu berücksichtigen, dass erst durch Vorlage der letzten Bescheinigung von Dr. U. der Nachweis zum Ausgleich des festgestellten Defizits durch praktischen Tätigkeiten geführt und somit die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertet werden konnten. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Ursachen für die nun eingetretene Wendung allein in ihrer Sphäre liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere auch die von der Klägerin vorgelegte fehlerhafte Übersetzung der früheren Bescheinigung von Dr. U. und die falschen Angaben im Lebenslauf der Klägerin ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen sind. Soweit sich der Beklagte nach Auflösung der Widersprüche und dem schlüssigen Nachweis einer kieferorthopädischen Tätigkeit der Klägerin unverzüglich zur Abhilfe bereit erklärt hat, darf dies nicht zu seinen Ungunsten Berücksichtigung finden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).