Beschluss
6 Nc 363/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0219.6NC363.12.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. | |
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung LA BA Grundschule – LB Natur- und Gesellschaftswiss. / LB Spr./Mathematik GB G zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat einen den genannten erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies setzt vorliegend voraus, dass die Antragstellerin ihrerseits die ihr möglichen und zumutbaren Verfahrensschritte unternommen hat, um einen Studienplatz in dem gewünschten Fach zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2010 – 13 C 268/10 –. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist dies nicht der Fall und fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 22.08.2012 – 6 Nc 74/12 –, 05.12.2011 – 6 Nc 382/11 –, 13.01.2010 – 6 Nc 830/09 –, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 –, 25.08.2004 – 6 Nc 257/04 –, 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 – und vom 11.08.2003 – 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 23.09.2011 – 13 C 58/11 –, 19.03.2010 – 13 C 120/10 –, 13.06.1996 – 13 C 39/96 – und vom 03.06.1996 – 13 C 40/96 –. Diese Grundsätze finden nach Auffassung der Kammer auch dann Anwendung, wenn der Studiengang zwar örtlich beschränkt ist, der Antragsteller bei entsprechender Bewerbung aber einen Studienplatz erhalten hätte. Besteht kein Anlass zur Überprüfung der Kapazität, solange es dem Antragsteller möglich ist, sein Studium an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet zu beginnen, so kann nichts anderes gelten, wenn er eine solche objektiv gegebene Möglichkeit nicht genutzt hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 – und vom 20.01.1998 – 6 Nc 149/97 –. Hieraus ergibt sich für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass der erforderliche Anordnungsgrund nur dann vorliegt, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich an sämtlichen Hochschulen im Bundesgebiet, die den von ihm gewünschten Studiengang anbieten und an denen eine Bewerbung nicht erkennbar aussichtslos gewesen wäre, vergeblich um einen Studienplatz beworben hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.02.2012 – 6 Nc 463/11 – und– 6 Nc 331/11 –. Dies ist für den Studieninteressenten auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar sind die aktuellen Nc-Werte für die Studieninteressenten vor Beginn des Bewerbungsverfahrens nicht zu erlangen, doch bieten die Hochschulen auf ihren Internetseiten detaillierte Angaben zu den Zulassungszahlen der vergangenen Semester samt Noten- und Wartezeitanforderungen für die örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge an. Zudem finden sich im Internet auch Seiten, die einen Überblick über die Zulassungsbeschränkungen der verschiedenen Hochschulen bieten (so etwa: www.nc-werte.info). Anhand dieser leicht zugänglichen Informationen kann der Studienbewerber seine Zulassungschancen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermitteln und sodann mittels der von den Hochschulen angebotenen Onlinestudienbewerbung ohne erheblichen Aufwand seine Studienbewerbung übermitteln. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt und mit einer entsprechenden Auskunft der Universität Koblenz-Landau belegt, dass auf dem Campus Landau im Bachelorstudiengang Lehramt in den von der Antragstellerin gewünschten Fächern Biologie, Deutsch und Mathematik alle Bewerber zugelassen wurden. Unter Berücksichtigung der Zulassungskriterien der vorangegangenen Semester wäre eine Bewerbung dort auch nicht erkennbar aussichtslos gewesen: So wurden an der Universität Koblenz/Landau am Standort Landau im Wintersemester 2011/2012 im Fach Deutsch Bewerber mit einer Wartezeit von 3 Semestern bis zu einem Notendurchschnitt von Werte 3,1 teilweise bzw. im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) mit einem Notendurchschnitt von 2,8 (bis 2 WS teilweise) zugelassen. Im Sommersemester 2011 betrugen die Werte bei 2 Wartesemstern 3,4 (teilweise) bzw. im Rahmen der AdH-Quote 3,1 ohne Wartesemester. Für das Wintersemester 2010/2011 ergaben sich folgende Werte: bei einer Wartezeit von 4 Semestern betrug der Nc 2,9, im Rahmen der AdH-Quote 2,7 (3). Im Fach Mathematik wurden im WS 2011/2012 sowie im SS 2011 alle Bewerber zugelassen. Im WS 2010/2011 lag der für eine Zulassung erforderliche Notendurchschnitt bei 3,0. Im Fach Biologie erfolgte im Wintersemester 2011/2012 eine Zulassung bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 2 WS teilweise, im Sommersemester 2011 bei einem Notendurchschnitt von 3,2 bis 1 WS. Im WS 2010/2011 wurden Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 2,3 und 1 WS zugelassen (Quelle jeweils: www.uni-koblenz.landau.de/studium/bewerbung/grenzraenge). Zwar wäre die Antragstellerin, deren Abiturdurchschnitt 2,6 beträgt, in den vergangenen Semestern nicht immer zum Zuge gekommen. Jedoch ist offenkundig, dass– gerade auch mit einer zunehmenden Anzahl an Wartesemestern – eine realistische Zulassungschance bestand, die sich bei einer Bewerbung im hier relevanten Semester auch realisiert hätte. Erkennbar aussichtslos und damit unzumutbar war eine Bewerbung vor diesem Hintergrund nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Studiengang an der Universität Koblenz/Landau am Standort Landau mit demjenigen an der Antragsgegnerin hinreichend vergleichbar. Die Antragsgegnerin hat mit den Schriftsätzen vom 08.01.2013 und insbesondere 05.02.2013 eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass durch beide Studiengänge die Voraussetzungen für den Übergang in einen auf die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ausgerichteten Masterstudiengang erworben werden. Auch der Fächerkanon ist hinreichend vergleichbar, wobei die Fächer Deutsch und Mathematik in Koblenz - Landau den Lernbereichen I und II „Sprachliche Grundbildung“ bzw. „Mathematische Grundbildung“ bei der Antragsgegnerin entsprechen. Der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften bei der Antragsgegnerin kann z.B. durch Wahl des Faches Biologie in Koblenz - Landau abgedeckt werden. Der Umstand, dass bei der Antragsgegnerin im ersten Semester fächerübergreifende Basismodule Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften angeboten werden, steht dem nicht entgegen: Diese Module dienen der Orientierung der Studierenden, bevor diese ein Leitfach aus dem jeweiligen Bereich wählen. Folglich können im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren die in Koblenz - Landau erworbenen Leistungen in Köln angerechnet werden. Schließlich dringt die Antragstellerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, wonach bei der Universität Koblenz - Landau der Zugang zum Studienschwerpunkt Grundschule ab dem 5. Semester begrenzt sein kann, mit der Folge, dass dort ggf. eine weitere Auswahl erfolgt. Diese Unwägbarkeit ist der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass sie in einem höheren Studiensemester ggf. den Studienort wechseln kann, zumutbar. Mithin konnte die Antragstellerin das gewünschte Studium zum Wintersemester 2012/2013 an einer anderen Hochschule als der Universität zu Köln aufnehmen. Auf diese Möglichkeit muss sie sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verweisen lassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwerts abzusehen ist.