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Urteil

14 K 6488/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0218.14K6488.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des bebauten und des gewerblich genutzten Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung I.-------straße 0 in F. . Die unter dem 30.06.1999 für die Errichtung einer Lagerhalle mit Bürotrakt auf dem genannten Grundstück erteilte Baugenehmigung erhält (u.a.) folgende Nebenbestimmung: „Das unbelastete Niederschlagswasser der Dachflächen kann vorbehaltlich der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Untere Wasserbehörde des Erftkreises in der vorgesehen Muldenversickerung verrieselt werden“. In einem Vermerk der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises vom 15.12.2008 über einen durchgeführten Ortstermin vom 14.12.2008 wird festgestellt, dass die auf dem Grundstück errichtete Versickerungsanlage augenscheinlich nicht fachgerecht erstellt worden sei und dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für diese Form der Abwasserbeseitigung nicht existiere. Unter dem 30.01.2009 beantragte der Vater des Klägers bei dem Rhein-Erft-Kreis die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück I.-------straße 0 in den Untergrund im Wege einer Muldenversickerung. Dem Antrag war ein hydrogeologisches Gutachten beigefügt. Über den Antrag liegt eine abschließende Entscheidung nicht vor. Mit Schreiben vom 13.04.2011 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Anschlussverfügung hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers von dem zitierten Grundstück an. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht. Mit Verfügung vom 28.10.2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, das von den Dachflächen und den befestigten Flächen des Grundstücks I.-------straße 0 ablaufende Niederschlagswasser bis spätestens 30.03.2012 an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese im Folgenden auch zu nutzen. Zur Durchsetzung dieser Forderung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Zur Begründung dieses Verwaltungsaktes wurde auf die gesetzliche Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde und den damit einhergehenden satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang verwiesen. Ausnahmen von diesen rechtlichen Vorgaben lägen nicht vor, insbesondere fehle eine wasserrechtliche Erlaubnis. Der Kläger könne kein Vertrauen auf die Beibehaltung der satzungswidrigen Niederschlagswasserbeseitigung geltend machen. Am 29.11.2011 hat der Kläger gegen diese Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Verfügung sei rechtswidrig, weil über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Rhein-Erft-Kreis bisher nicht entschieden worden sei. Zudem begehre der Kläger die Gleichbehandlung mit den Firmen Becker und Schneider sowie den Eheleuten Hering. Der Kläger beantragt, die Anschlussverfügung der Beklagten vom 28.10.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Hinweis auf die bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen trägt sie vor, dass Anträge auf Befreiung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser grundsätzlich abgelehnt würden. Lediglich bei Vorliegen wasserrechtlicher Erlaubnisse werde eine solche Befreiung für deren Geltungsdauer ausgesprochen. Anders als der Kläger besäßen die bezeichneten Firmen Becker und Schneider wasserrechtliche Erlaubnisse aus den Jahren 1998 bzw. 1999. Diese seien damals noch ohne Beteiligung der Gemeinde erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Anschlussverfügung der Beklagten vom 28.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt F. vom 28.02.2011 (EntwS). Der in dieser Vorschrift durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein – Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist. Hat die Gemeinde – wie hier – die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder – wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1355/02 -, m.w.N.. Der Kläger unterliegt nach § 9 Abs. 1,2 und 5 EntwS auch für das Niederschlagswasser dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Mischwasserkanal. Die in § 9 Abs. 5 Satz 2 EntwS i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3 EntwS normierten satzungsmäßigen Ausnahmen vom Anschlusszwang für das Niederschlagswasser liegen offenkundig nicht vor: Die Beklagte hat weder auf die Überlassung des Regenwassers nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW verzichtet (insoweit liegen die Voraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil die Gemeinde das Niederschlagswasser bisher gerade noch nicht übernommen hat) noch hat sie den Kläger von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW befreit. Insoweit liegt noch nicht einmal ein entsprechender Antrag des Klägers vor. Soweit dieser die Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung daraus herleiten will, dass die Untere Wasserbehörde bisher keine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers getroffen hat, verkennt er den maßgeblichen Regelungszusammenhang. Ungeachtet dessen, dass insoweit die im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten zur Erzwingung einer Entscheidung gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis hätten ergriffen werden müssen, könnte mit einer solchen wasserrechtlichen Erlaubnis allein die gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Abwassers auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Zusätzlich müsste die Beklagte sodann den Kläger ausdrücklich von der gesetzlichen Pflicht zur Überlassung auch des Regenwassers freistellen. Dabei steht den Gemeinden ein (weites) Ermessen zu, von dem die Beklagte offenbar in der in der Klageerwiderung dargestellten Weise Gebrauch macht. Soweit der Kläger Gleichbehandlung mit anderen Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt F. begehrt, ignoriert er auch insoweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. Anders als der Kläger, der das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser bislang wasserrechtswidrig entsorgt, sind die Firmen Becker und Schneider im Besitz einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung in den Untergrund. Insoweit liegen schon völlig unterschiedliche Sachverhalte vor, die auch unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Hinweis auf Gleichbehandlung mit den Eheleuten Hering ist nicht nachvollziehbar: Aus einem am gleichen Tag verhandelten Verfahren dieser Kläger ist gerichtsbekannt, dass diese Eigentümer zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren herangezogen werden; eine Freistellung von der Überlassungspflicht kann bei ihnen mithin nicht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses auch für das Niederschlagswasser zu einer für den Kläger unzumutbaren Belastung führen könnte, werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Einwände gegen diesen Teil der angefochtenen Verfügung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich, insbesondere bewegt sich die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes am untersten Rand der möglichen Beträge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.