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Urteil

14 K 3977/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0218.14K3977.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks I.-------straße 0 in F. . In der I.-------straße befindet sich eine Mischwasserkanalisation, in die von dem Grundstück des Klägers bisher jedoch lediglich das Schmutzwasser eingeleitet wird. Die Beteiligten streiten des Weiteren darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, auch das Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal einzuleiten. Mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 02.02.2009 und 01.02.2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 2.950,90 Euro auf. Der Kläger zahlte diese Gebühren, wobei auf einem vorgelegten Bankauszug der Zusatz aufgebracht ist „Regensteuer unter Vorbehalt‘“. Klage wurde gegen die zitierten Grundbesitzabgabenbescheide nicht erhoben. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 14 K 640/09 hatte der Kläger entsprechend dem Klageantrag von der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis begehrt. Dieses Verfahren wurde auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010 einvernehmlich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Unter dem 28.02.2011 beantragte der Kläger persönlich bei der Beklagten die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2010. Einen inhaltsgleichen Antrag stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 17.03.2011. Zur Begründung führte er aus, in dem Verfahren 14 K 640/09 habe die Beklagte die grundlegende Verfügung aufgehoben, so dass nunmehr keine Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen bestehe. Mit Schreiben vom 14.04.2011 verwies die Beklagte darauf, dass gegen die Grundbesitzabgabenbescheide bezüglich der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2010 keine Rechtsmittel eingelegt worden seien. Da diese Bestandskraft erlangt hätten, erfolge eine Rückzahlung der gezahlten Gebühren nicht. Mit weiterem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 05.05.2011 wies dieser darauf hin, dass die fraglichen Abgabenbescheide konkludent mit angefochten worden seien. Außerdem sei auch den Eheleuten I1. die Gebühren erstattet worden. Der Kläger berufe sich daher auf Gleichbehandlung mit diesen. In einem abschließenden Schreiben vom 31.05.2011 erläuterte die Beklagte den Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 640/09. Am 14.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zahlung von 2.950,90 Euro nebst Zinsen begehrt. Zur Begründung trägt er vor, die Zahlung der Niederschlagswassergebühren sei unter Vorbehalt erfolgt. Für Niederschlagswassergebühren fehle es jedoch im vorliegenden Fall an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.950,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die eingetretene Bestandskraft der maßgeblichen Gebührenbescheide über die Heranziehung zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat zunächst keinen unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung der Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2010. Als Rechtsgrundlage für die erstrebte Erstattung kommt allein § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht. Danach hat der Gebührenschuldner, der Kommunalabgaben ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i. V. m. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO setzt die Zahlung eines Erstattungsbetrags den Erlass eines Erstattungsbescheids voraus. Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen waren hier zunächst unzweifelhaft die Grundbesitzabgabenbescheide der Beklagten vom 02.02.2009 und 01.02.2010. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, diese Bescheide seien „konkludent angefochten“ und damit nicht bestandskräftig, hat sich der Prozessbevollmächtigte insoweit folgerichtig im vorliegenden Verfahren auf das Stellen eines Zahlungsantrages beschränkt. Seine diesbezügliche Rechtsauffassung lässt sich indes auch nicht ansatzweise begründen: Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 640/09 war allein ein – vermeintlicher - Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Dies wird schon durch den in diesem Sinne anwaltlich formulierten angekündigten Klageantrag und den beigefügten Bescheid der Beklagten vom 03.02.2009 deutlich. Darüber hinaus hat das Gericht mit der Eingangsverfügung ausdrücklich und für einen anwaltlichen Bevollmächtigten unmissverständlich auf den Streitgegenstand des Verfahrens hingewiesen. Demgegenüber wurde zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens ein Grundbesitzabgabenbescheid zu den Akten gereicht oder in einem Schriftsatz ein solcher auch nur erwähnt. Ebensowenig haben weder der Kläger persönlich noch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung die hier maßgeblichen Grundbesitzabgabenbescheide auch nur ansatzweise angesprochen; ihre Existenz war dem Gericht zum damaligen Zeitpunkt daher nicht einmal bekannt. Schließlich ist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hinzuweisen, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2010 den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Wären auch die Grundbesitzabgabenbescheide Gegenstand des Verfahrens gewesen, wären sie von der Erklärung erfasst worden und spätestens zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig geworden, weil weder die Beklagte noch das Gericht sie aufgehoben hat. Allein ein Vorbehalt auf einem Überweisungsträger vermag die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu ersetzen. Da die Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 mithin bestandskräftig sind, könnte der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Niederschlagswassergebühren auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 AO nur unter der Voraussetzung erreichen, dass er einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren Bescheide hätte. Auch wenn die im Verwaltungsverfahren gestellten Ertattungsanträge ungeachtet der oben gewürdigten Rechtsansicht des Bevollmächtigten des Klägers in diesem Sinne ausgelegt werden könnten, stünde dem Kläger ein solcher Anspruch auf Aufhebung der Gebührenbescheide aber nicht zu. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i. V. m. § 130 Abs. 1 AO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dass die fraglichen Niederschlagswassergebührenbescheide mit Blick auf die fehlende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für die Beseitigung des Regenwassers rechtswidrig sind, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der Gebührenbescheide. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein („kann“). Bei der Ausübung dieses Rücknahmeermessens, das nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft des Bescheides rechtfertigt, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Hiervon ausgehend ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, wie hier, im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist. Eine andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Vertoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Juli 2004 – 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 14 B 1270/10 – vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09 – jeweils in juris und vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, NVwZ-RR 2005, 568 sowie Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894 -, KStZ 2009, 49 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 –, juris. Für einen weiter gefassten Anwendungsbereich Schwarz, KStZ 2011, Seite 7 ff. Solche besonderen Umstände hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Schlechthin unerträglich ist das Festhalten an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, indem sie in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Anhaltspunkte für eine vom vorliegenden Fall abweichende Ermessenspraxis der Beklagten sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass sie Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach eingetretener Bestandskraft generell ablehnt. Auch kann der Kläger sich nicht auf Gleichbehandlung mit dem Ehepaar I1.-ring berufen. Anders als er selbst haben diese Grundstückseigentümer nämlich die Heranziehungsbescheide zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 und 2009 (VG Köln, 14 K 1549/09) bzw. 2010 (VG Köln, 14 K 1336/10) teilweise erfolgreich angefochten, so dass die Beklagte insoweit rechtlich zur Erstattung verpflichtet war. Der Kläger hat indes – obwohl anwaltlich vertreten – von der Klagemöglichkeit, auf die in den Rechtsbehelfsbelehrungen auch unmissverständlich hingewiesen worden ist, keinen Gebrauch gemacht. Dafür, dass die Beklagte gleichsam „sehenden Auges“ rechtswidrige Gebührenbe-scheide erlassen hätte, ist ebenfalls nichts ersichtlich. Vgl. dazu Niedersächsisches OVG a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09 –, juris Rn. 6 („in Kenntnis der Rechtswidrigkeit“); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 4 L 158/10 –, juris Rn. 4 (allein Kenntnis von den Umständen, die die Rechtswidrigkeit begründen, reicht nicht) und Rn. 10 (Die Wertung „schlechthin unterträglich“ folge aus dem bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung, der es ausschließe, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.). Wie der Kammer aus mehreren bei ihr anhängig gewesenen Verfahren bekannt ist, war die Beklagte vielmehr der Auffassung, allein die rechtliche Pflicht zum Anschluss an den Kanal löse bereits die Gebührenpflicht aus. Schließlich ist dem hier anzuwendenden Fachrecht eine besondere Wertung, die eine Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide ungeachtet der eingetretenen Bestandskraft nahe legen würde, nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.