Beschluss
13 L 40/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0214.13L40.13.00
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Tenor
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (13 K 165/13) gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 wird hinsichtlich Ziffer I wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer III angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro fest-gesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (13 K 165/13) gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 wird hinsichtlich Ziffer I wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer III angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro fest-gesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 hinsichtlich Ziffer I wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer III anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer I der Anordnung vom 13. Dezember 2012 ist hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Die von dem Antragsgegner sinngemäß abgegebene Begründung, wonach die Anordnung im öffentlichen Interesse geboten sei, um die Einhaltung der für die Altkleidersammlung geltenden abfallrechtlichen Anforderungen möglichst schnell sicherzustellen und eine geordnete und funktionierende Abfallentsorgung zu gewährleisten, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei der daher im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 vorläufig verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 rechtswidrig ist und die Antragstellerin daher durch die angegriffene Verfügung in ihren Rechten verletzt wird. Als Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung kommt allein § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Betracht. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Damit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch Verwaltungsakt die in den genannten Regelwerken normierten Rechtspflichten durchzusetzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das KrWG der Antragstellerin als gewerblicher Abfallsammlerin die Rechtspflicht auferlegen würde, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Kopie des Handelsregisterauszuges, ein polizeiliches Führungszeugnis des Betriebsinhabers und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Betriebsinhaber vorzulegen, die dahingehende Anordnung des Antragsgegners begründet wäre. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 -, Juris. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem KrWG jedoch nicht entnehmen. Während § 18 Abs. 2 KrWG Mitwirkungspflichten des Anzeigenden begründet, die der zuständigen Behörde erlauben dürften, zum Beispiel detaillierte Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung einzufordern, soweit dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit der gewerblichen Sammlung mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen, enthält § 18 Abs. 5 KrWG - anders als zum Beispiel § 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG - keine vergleichbaren Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Anzeigenden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners läuft damit die Vorschrift des § 18 Abs. 5 KrWG nicht leer. Denn wenn es nach der angeführten Vorschrift auch auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen ankommt, ist die Behörde berechtigt, eigene Ermittlungen zur Zuverlässigkeit anzustellen. Nach § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), kann sie zur Aufklärung des Sachverhalts zum Beispiel Auskünfte jeder Art einholen oder den Verfahrensbeteiligten auffordern, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel anzugeben. Sie kann die Mitwirkung des Betroffenen aber nicht durch Ordnungsverfügung erzwingen, soweit dies nicht im Fachrecht vorgesehen ist. Wenn die relevanten Informationen ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können, kann die Weigerung des Betroffenen, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bei der Sachentscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. § 26 VwVfG NRW legt den Beteiligten aber keine rechtlich durchsetzbare Mitwirkungsverpflichtung auf, deren Erfüllung gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden könnte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), später aus anderen Gründen aufgehobenes Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 29/10 -, Juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 26 Rn. 40 ff. m.w.N. Selbst wenn die Generalklausel des § 62 KrWG grundsätzlich auch dazu berechtigen sollte, eine über § 18 Abs. 2 KrWG hinausgehende Vorlage von Unterlagen durch Verwaltungsakt aufzuerlegen, wäre eine dahingehende Anordnung zumindest hinsichtlich der vorliegend angeforderten Unterlagen nicht im Sinne dieser Vorschrift zur Durchführung des Gesetzes erforderlich. Das Ziel der Anordnung, anhand der angeforderten Registerauszüge zu überprüfen, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person bestehen, kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ebenso gut ohne die Mitwirkung der Antragstellerin erreicht werden. Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 14. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen. Die Berechtigung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), - GewO -. Nach § 9 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), - HGB -, bedarf auch die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Antragstellerin, die im Übrigen zwischenzeitlich einen Handelsregisterauszug vorgelegt hat. Der Antragsgegner dürfte die angeforderten Registerauszüge vorliegend auch zur Erledigung seiner Aufgaben benötigen. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitungsberichte über offenbar illegal aufgestellte Sammelcontainer in X. und M. dürften für sich genommen noch keine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertigen, bieten aber jedenfalls Anlass für weitere Nachforschungen. Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BZRG und des § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b GewO nicht vorliegen sollten, weil der Antragsgegner die Registerauszüge zur Prüfung der Zuverlässigkeit nicht benötigt, ist auch die entsprechende Anordnung gegenüber der Antragstellerin nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob die in Ziffer I der Verfügung vom 13. Dezember 2012 enthaltene Aufforderung, die Anzeige zu vervollständigen, durch die nachfolgende Aufzählung abschließend konkretisiert wird oder einen darüber hinausgehenden Inhalt haben sollte. Denn falls damit tatsächlich zusätzliche Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG eingefordert werden sollten, genügt die Aufforderung zumindest nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 VwVfG NRW. Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung in Ziffer I der Verfügung vom 13. Dezember 2012 wiederherzustellen ist, ist auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III der Verfügung anzuordnen. Die Antragstellerin wendet sich soweit ersichtlich nicht gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer IV der Verfügung. Ein dahingehender Antrag wäre auch unzulässig, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragstellerin bei dem Antragsgegner nach § 80 Abs. 6 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt hätte oder eine Vollstreckung drohte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist die Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG zugrundegelegt, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein wird.