Beschluss
19 L 1682/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0213.19L1682.12.00
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Leitsätze
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Hinausschieben der Altersgrenze wegen defizitärer Ermessenserwägungen
Tenor
1. | Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 29.06.2012 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 24.07.2012 und bis zum 31.03.2014. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Hinausschieben der Altersgrenze wegen defizitärer Ermessenserwägungen 1. Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 29.06.2012 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 24.07.2012 und bis zum 31.03.2014. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 29.06.2012 bis zum 31.03.2014 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheids vom 24.07.2012 und um nicht mehr als ein Jahr, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in der Hauptsache anstrebt. Eine solche Anordnung beinhaltet zwar eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.9.1984 – 6 B 1028/84 –, DÖD 1985, 280, und vom 30.6.2008 – 6 B 971/08 –, juris; stRspr.. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile. Ein wirksamer Rechtsschutz ist im Hauptsacheverfahren wegen des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand zum 31.03.2013 – nachdem der Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand bereits um ein Jahr hinausgeschoben worden war – nicht mehr zu erreichen. Ohne die begehrte einstweilige Regelung könnte der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren nicht mehr durchsetzen. Ein Hinausschieben der Altersgrenze nach dem Eintritt in den Ruhestand käme einer rückwirkenden Ernennung gleich und wäre rechtlich unzulässig (§ 8 Abs. 4 BeamtStG); vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2010 – 6 B 1630/10 –, juris und vom 14.6.2011 – 1 A 871/09 –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 – 1 BS 104/11 –, IÖD 2011, 246. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 29.06.2012 zu. Die vom Gericht erlassene zeitlich befristete einstweilige Regelung ist geboten, um diesen Neubescheidungsanspruch vorläufig bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag des Antragstellers auf ein Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW aus Ermessensgründen abzulehnen, begegnet jedenfalls in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt § 32 Abs. 1 LBG NRW bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze – wie hier für Polizeivollzugsbeamte gemäß § 115 LBG NRW – entsprechend. Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden. Für Polizeivollzugsbeamte, welche die Regelaltersgrenze grundsätzlich bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreichen, besteht in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Der Antragsteller, dessen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum 31.03.2012 bereits für ein Jahr (bis zum 31.03.2013) hinausgeschoben wurde, hat rechtzeitig eine weitere Hinausschiebung des Ruhestands bis zum 31.03.2014 beantragt. Durch die genannte Regelung wird dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31.07.2012 – 6 B 872/12 –, www.nrwe.de und vom 06.06.2012 – 6 B 522/12 –, juris, jeweils m.w.N.. Dieser Anspruch wird lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liegt. Ob vorliegend dem Begehren des Antragstellers dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Antragsgegner nicht erläutert; vielmehr hat er das ihm eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, ein weiteres Hinausschieben der Altersgrenze für den Antragsteller sei abzulehnen, weil ein besonderer Härtefall in seiner Person nicht vorliege und – so die weitere Erwägung im gerichtlichen Verfahren – er ein Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur der Beschäftigten in seiner Behörde habe. Diese Erwägungen verkennen den Inhalt des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck lässt die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unter der Voraussetzung, dass entgegenstehende dienstliche Gründe nicht vorliegen, allenfalls noch geringen Spielraum für eine ablehnende Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass in diesem Fall die Ermessensentscheidung regelmäßig zugunsten des Beamten ausfallen wird, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ablehnung ausnahmsweise rechtfertigen; dies können u.a. in der Person oder dem Verhalten des Beamten liegende, der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde abträgliche Gegebenheiten sein; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2012, a.a.O.. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass in der Person des Antragstellers keine Umstände vorliegen würden, die für diesen die Ablehnung des weiteren Hinausschiebens der Altersgrenze als besondere Härte erscheinen lassen, erhebt er die ggf. bestehende Ausnahme für eine ablehnende Ermessensentscheidung indes zum Regelfall und sieht besondere Einzelfallumstände als Begründung nur für eine zugunsten des Beamten zu treffende Entscheidung. Damit verkennt er Sinn und Zweck des ihm durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumten Ermessens, das maßgebend durch die Intention bestimmt ist, dem Beamten zu ermöglichen, "ein Stück weit" selbst seine Lebensplanung zu bestimmen; vgl. LT-Plenarprot. 14/112, S. 13113; 14/120, S. 13953, 13955, 13957; auch LT-Drs. 14/8176, S. 126. Gleiches gilt für die weitere Erwägung, ein Hinausschieben der Altersgrenze widerspreche dem Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur jedenfalls für Beamte im Statusamt eines "Ersten Polizeihauptkommissars", wie dem Antragsteller. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner diese erstmals in dieser Form im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung seiner Ermessensentscheidung noch vornehmen konnte (§ 114 Satz 2 VwGO). Unabhängig davon, dass das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur regelmäßig einem Hinausschieben der Altersgrenze widersprechen kann und der Antragsgegner nichts dazu vorgetragen hat, dass sich die bei den Beamten im Statusamt eines "Ersten Polizeihauptkommissars" vorhandene Altersstruktur nachteilig auf eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Polizeipräsidiums L. auswirkt, verkennt der Antragsgegner auch insoweit den ihm zustehenden Ermessensspielraum, weil er die nach den vorstehenden Ausführungen nur ausnahmsweise mögliche Ablehnung des Hinausschiebens der Altersgrenze im Falle nicht entgegenstehender dienstlicher Gründe zum Regelfall erhebt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Antragstellers zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Von einer Reduzierung dieses Streitwerts mit Blick darauf, dass das Hinausschieben der Altersgrenze hier mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt wird, ist abzusehen, da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.