Beschluss
24 K 6001/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0130.24K6001.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag, dem Kläger für die Klage vom 3. November 2011 (24 K 6001/11) mit dem – sinngemäß gestellten – Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm über die zuletzt bekannte Anschrift der Frau B. L. Auskunft zu erteilen, Prozesskostenhilfe zu gewähren, war abzulehnen, weil die Klage derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es kann zunächst dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil sie unzulässig ist. Das wäre dann der Fall, wenn – was derzeit ebenfalls keiner Entscheidung bedarf – die von dem Kläger begehrte Auskunft im Wege eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu erteilen wäre, denn eine in der Folge zu erhebende Verpflichtungsklage wäre bereits unstatthaft, da Adressat der ablehnenden Melderegisterauskunft der Prozessbevollmächtigte des Klägers persönlich war, welcher die Auskunft im eigenen Namen beantragt hatte, so dass eine Verletzung in eigenen Rechten des Klägers (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich ist. Auch eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO dürfte – ausgehend von einem Verwaltungsakt – unzulässig sein, da der Kläger vor der Klageerhebung bei der Beklagten keinen eigenen dem Klageverfahren vorgängigen Antrag auf Melderegisterauskunft an die Behörde gerichtet hatte. Die Klage hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie nach derzeitiger Einschätzung der Kammer unbegründet ist, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gemäß § 34 Abs. 1 MG NRW bezüglich der letzten bekannten Anschrift der Frau B. L. hat. Eine solche Auskunft ist gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 MG NRW unzulässig, wenn eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW eingetragen ist. Vorliegend ist für die Betroffene und ihre Kinder im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch als rechtmäßig erweist. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW ist eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hier liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Betroffenen und ihren Kindern eine Gefahr für die (psychische) Gesundheit erwachsen kann, sollte die Beklagte eine Melderegisterauskunft an den Kläger erteilen (und sich dieser mit ihnen in Kontakt setzen). Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darauf an, ob tätliche Angriffe des Klägers auf die Betroffene und ihrer Kinder auch tatsächlich stattgefunden haben, was er bestreitet. Denn für das Tatbestandsmerkmal „Gefahr für die Gesundheit“ im Sinne des § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW ist allein entscheidend, dass sich aus Tatsachen die Annahme ergibt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister und die daraus folgende Möglichkeit der Kontaktaufnahme die Gesundheit des Betroffenen oder einer anderen Person gefährdet, vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2010, - 11 LA 237/09 -, juris. Dies ist hier der Fall. Aus dem Schreiben des K. der Beklagten vom 16. März 2009 ergibt sich, dass die Betroffene im September 2008 nach einer Gewaltsituation nervlich zusammengebrochen ist und in die Psychiatrie eingeliefert wurde, in der sie sich im Zeitraum zwischen dem 12. September und dem 11. November 2008 aufhielt, während sich ihre Söhne in einer Aufnahmegruppe der Kinderheime T. befanden. Die Betroffene und ihre Kinder sind dann im November 2008 in eine Traumaklinik eingewiesen worden, in der sie sich bis Ende Januar 2009 befunden haben und dann in ein Frauenhaus gezogen sind. Nach der Darstellung des K. der Beklagten wird die Betroffene von sämtlichen Fachleuten als labil und hilfsbedürftig angesehen. Wie sich dem Schreiben der Betroffenen vom 23. März 2009 an die zuständige Meldebehörde entnehmen lässt, hat diese große Ängste und wägt sich in großer Gefahr, sollte der Kläger ihre Anschrift erhalten. Aufgrund der psychischen Labilität der Betroffenen und ihrer Angst vor dem Kläger – im Zeitpunkt der Einrichtung der Auskunftssperre – stellte die Erteilung einer Meldeauskunft an den Kläger eine Gefahr für die psychische Gesundheit der Betroffenen und ihrer Kinder dar. Diese Gefahr bestand nach derzeitiger Einschätzung der Kammer auch bei der Verlängerung der Auskunftssperre im Februar 2012 fort. Anhaltspunkte, dass die Gefahr derzeit nicht mehr fortbesteht, liegen nicht vor. Das zuständige Jugendamt hat – wie sich aus dem Schreiben an das Jugendamt der Beklagten vom 31. Mai 2011 ergibt – mitgeteilt, dass die schwere Traumatisierung der Betroffenen und ihrer Kinder weiterhin fortbestehe. Die Kinder zeigten große Ängste, dass ihr Vater jemals wieder auftreten könne. Die Betroffene selbst habe mehrfach stationär in psychiatrischen Kliniken über mehrere Wochen betreut werden müssen, die beiden Kinder seien deshalb etwa zwei Jahre in stationärer Jugendhilfe gewesen. Die Familie erhalte sozialpädagogische Familienhilfe; sowohl die Betroffene als auch die Kinder befänden sich in intensiver psychotherapeutischer Betreuung. Aus der Sicht des zuständigen K. stelle es eine akute Kindeswohlgefährdung dar, wenn der Vater in Kontakt zu den Kindern käme. Aus dem Schreiben der Betreuerin der Klägerin vom 21. Februar 2012 lässt sich zudem entnehmen, dass die Betroffene weiterhin große Angst vor dem Kläger hat.