Beschluss
1 L 1528/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0128.1L1528.12.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2012 erhobenen Klage - 1 K 6146/12 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zunächst genügt in formaler Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass angesichts der mit der Beibehaltung der allgemeinen Sperrstunde zu erwartenden weiteren nächtlichen Lärmbelästigungen und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung der Anwohner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird. Es spricht nämlich alles dafür, dass die angegriffene Ordnungsverfügung vom 16.10.2012 rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung beurteilt sich nach § 18 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (GewRV). Nach § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 3 Abs. 6 Satz 1 GewRV kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert werden. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist dann anzunehmen, wenn die Beibehaltung der regulären Sperrzeit für die Nachbarschaft des Gaststättenbetriebes, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führt, die namentlich in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. Zu den einem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden Lärmbelästigungen gehören neben Geräuschen aus der Gaststätte selbst der Gaststättenverkehrslärm und der Besucherlärm, die sich durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher ergeben, wobei nicht nur der unmittelbar vom Gaststättengrundstück ausgehende Verkehrs- und Besucherlärm dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, sondern auch der auf öffentlichen Flächen verursachte, solange der an- und abfließende Besucherverkehr vom allgemeinen Straßenverkehr noch unterschieden werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, Buchholz 451.41 Nr. 10 zu § 18 GastG. Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigt eine Gesamtschau der dokumentierten Verstöße, den Beginn der Sperrzeit auf 1.00 Uhr vorzuverlegen. Der Verwaltungsvorgang enthält vielfache Beschwerden von Anwohnern samt detaillierter von diesen erstellter Protokolle der nächtlichen Ruhestörungen, die seit der Eröffnung des Betriebes im Januar 2012 durch den Antragsteller bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sind. Im Kern beschweren sich die Anwohner über nächtliche Ruhestörungen durch laute Musik, Streitereien und laute Gespräche auf der Straße sowie geräuschintensives An- und Abfahren der Autos (zuschlagende Autotüren, laut aufgedrehte Radios bei offenem Autofenster). Hinzu kommen von den Gästen hinterlassene zerschlagene Flaschen auf der Straße. Schon diese im Verwaltungsvorgang dokumentierten zahlreichen Beschwerden der unmittelbaren Nachbarn über Ruhestörungen seit Übernahme der Gaststätte durch den Antragsteller im Januar 2012 rechtfertigen die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Sperrzeitverlängerung. Es ist ersichtlich, dass zu den Öffnungszeiten an den Wochenenden von der Gaststätte des Antragstellers erhebliche Belästigungen für die Anwohnerschaft ausgehen und er nicht in der Lage ist, diese zu beheben. So wurde der Antragsteller bereits im April 2012 aufgrund der Beschwerden angehört, im Juni 2012 die Nutzung der Gaststätte als Diskothek untersagt und in der Folge Zwangsgelder wegen Nichtbefolgung der Untersagung festgesetzt, ohne dass sich die Situation in der Folge besserte. Die Kammer geht nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass diese Störungen dem Betrieb des Antragstellers zuzurechnen sind. Den in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung detailliert aufgelisteten Berichten der von der Gaststätte ausgehenden Ruhestörungen ist der Antragsteller zwar entgegengetreten, jedoch erschöpft sich sein Vortrag im Wesentlichen in einem einfachen Bestreiten. Der Vortrag lässt sich darauf reduzieren, dass für Geräuschemissionen nicht unbedingt die Gäste des Antragstellers verantwortlich sein müssen. Dieser Vortrag kann die Feststellungen der Antragsgegnerin nicht erschüttern. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag der Antragsgegnerin ersehen lässt, befindet sich in der Umgebung der Gaststätte kein weiterer Betrieb, dem sich die Gäste und anderweitigen Besucher zur Nachtzeit eindeutig zuordnen lassen könnten. Es handelt sich vielmehr in der Regel um Personen, die den Betrieb des Antragstellers aufsuchen oder verlassen oder sich in der Umgebung des Betriebs aufhalten. Insbesondere die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Beschwerden der in unmittelbarer Nähe der Gaststätte wohnenden Nachbarn, die eine eindeutige Zuordnung zum Betrieb des Antragstellers vornehmen, lassen den sicheren Schluss der Verursachung durch die Gaststätte des Antragstellers zu. Soweit der Antragsteller auf ein sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindliches Bordell als mögliche Geräuschquelle verweist, teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin hinsichtlich der verglichen mit dem Betrieb einer Diskothek geringen Geräuschemissionen des Bordells. Auch die von dem Antragsteller angeführte "Brotfabrik" scheidet als Quelle der von den Anwohnern geltend gemachten Ruhestörungen aus. Diese ist, wie die Antragsgegnerin ausführt, 40 bis 50 m von den Wohnungen der im Verwaltungsverfahren vortragenden Anwohner entfernt. Zudem sind, wie ausgeführt, die Zuordnungen der Anwohner eindeutig, und angesichts des faktischen Diskothekenbetriebs durch den Antragsteller auch glaubhaft. Die Verfügung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da sie einen legitimen Zweck verfolgt und kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Aufgrund der zahlreich belegten Vorfälle stellt die Sperrzeitenverlängerung im Vergleich zur ebenfalls denkbaren Entziehung der Gaststättenkonzession gerade das mildeste Mittel dar. Dass der Antragsgegnerin ein anderes, weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht erkennbar. Dem Antragsgegner ist insbesondere nicht übermäßig erschwert, den Betrieb in der ihm genehmigten Betriebsart - als Schankwirtschaft - zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zunächst, worauf sie zu Recht hinweist, bereits mit der Untersagung des (nicht genehmigten faktisch durchgeführten) Diskothekenbetriebs durch (bestandskräftige) Verfügung vom 21.06.2012 ein milderes Mittel ergriffen hatte, ohne dass dies zu dem gewünschten Erfolg führte. Der Antragsteller verfügt zwar lediglich über eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft, nutzt diese jedoch weiterhin als Diskothek: Eine besondere Betriebseigentümlichkeit - eben der Betrieb einer Diskothek - ist jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand der erteilten Gaststättenerlaubnis. Für die Bestimmung der Betriebsart (§ 3 Abs. 1 GastG) ist das Gesamtgepräge des Betriebs maßgebend. Der Grundtyp der Schankwirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schankbetriebs ist und in welchem Maß Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 1 B 89.88 -, GewArch 1988, 387. Gemessen an diesen Kriterien betreibt der Antragsteller keine Gaststätte im Sinne einer Schankwirtschaft. Für die normale Schankwirtschaft sind regelmäßig zwölfmal im Jahr Tanzveranstaltungen zulässig. Darüber hinausgehende Nutzungen als Tanzlokal werfen die Frage nach der Betriebsart und insbesondere der Lärmverursachung sowie der gebotenen Lärmschutzmaßnahmen auf. Für den Antragsteller liegt der Schwerpunkt nach seiner eigenen Darstellung (siehe Flyer Bl. 52 des Verwaltungsvorgangs, der den Betrieb als Disco-Cafe-Bar bezeichnet sowie Bl. 164 - 173 Facebookeinträge und Photos Bl. 221-230) in dem Verkauf von (alkoholischen) Getränken und dem Angebot an Tanzfläche, sodass er - auch nach eigenem Verständnis - eine Diskothek betreibt. Da ihm dies nicht genehmigt ist, kann er auch nicht einwenden, durch die Sperrzeitverlängerung wirtschaftlich geschädigt zu werden. Die Ordnungsverfügung ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine unangemessene Beeinträchtigung des Antragstellers ist nicht anzunehmen. Soweit er negative wirtschaftliche Auswirkungen geltend macht, stellen diese eine vom Gesetzes- und Verordnungsgeber vorgesehene Folge der Sperrzeitenverlängerung dar. Die auf den §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhende Androhung eines Zwangsgeldes ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 EUR zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.