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Beschluss

13 L 1796/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0125.13L1796.12.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 13 K 7220/12 - gegen Ziffer 1 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2012 wiederherzustellen und gegen Ziffer 2 der Verfügung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 der Untersagungsverfügung vom 11. Dezember 2012, durch die die Antragsgegnerin der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Gebiet der Antragsgegnerin untersagt hat, genügt die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit der Darstellung der Auswirkungen der Durchführung gewerblicher Sammlungen von werthaltigen Abfällen auf die Kalkulation der kommunalen Abfallgebühren stellt die Antragsgegnerin auf den Gesichtspunkt der Notwendigkeit eines berechenbaren stetigen Mittelzuflusses an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ab, der auch in der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Gebühren dienen hier - wie die Antragsgegnerin in der Begründung ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat - der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, die auch für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens keine Einschränkung duldet. Bei der daher im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffer 1 der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2012 das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben und die Altkleidersammlung zunächst weiter durchzuführen. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht fast alles für die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2012, mit der die Antragsgegnerin unter Ziffer 1. untersagt hat, im Gebiet der Antragsgegnerin Altkleider und -schuhe gewerblich zu sammeln. Nach der von der Antragsgegnerin angeführten Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Bei Prüfung dieser Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin bereits durchgeführte Altkleidersammlung schon deshalb von der Antragsgegnerin zu untersagen war, weil im Hinblick auf die Weigerung der Antragstellerin, der berechtigten Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines Führungszeugnisses für ihren Geschäftsführer N. E. nachzukommen, Tatsachen bekannt sind, aus denen sich (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des auch für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung (letztlich) verantwortlichen Geschäftsführers ergeben. Dabei hat das Gericht - im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - keinen Zweifel, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, die Vorlage eines Führungszeugnisses auch für den Geschäftsführer der Antragstellerin und nicht nur für den die Sammlung anzeigenden Abfallbeauftragten O. X. zu fordern. Denn wenn es nach der angeführten Vorschrift auch auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen ankommt, ist die Behörde nicht auf die Berücksichtigung bereits bekannter Tatsachen beschränkt, sondern berechtigt, eigene Ermittlungen zur Zuverlässigkeit anzustellen. Die Aufforderung zu Vorlage eines Führungszeugnisses ist dazu ein geeignetes Mittel. Nachdem die Antragstellerin die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses grundlos verweigert hat, kann die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195) nunmehr ihrerseits ein von ihr benötigtes Führungszeugnis einholen. Die aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sammlung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers kann hier aber unentschieden bleiben, weil nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ohne die Untersagung der Sammlung jedenfalls die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht zu gewährleisten ist. Nach dieser Bestimmung besteht die Pflicht zur Überlassung von Abfällen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift stehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit u.a. des von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährdet. Eine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers ist schließlich insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung u.a. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KrWG). Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand müssen diese Voraussetzungen hier angenommen werden. Die kreisfreie Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hat durch zuletzt seit dem 1. Januar 2012 geltenden Entsorgungsvertrag die AVEA GmbH & Co KG (im folgenden: AVEA) als Dritten u.a. mit der Erfassung und Verwertung u.a. von Bekleidung und Textilien beauftragt, die seit dem Jahr 2000 von dieser durchgeführt wird. Die übertragene Entsorgungspflicht umfasst das Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen der im Gebiet der Antragsgegnerin angefallenen und ihr zu überlassenden Abfälle. Dazu gehören auch Alttextilien wie Kleidungs- und Wäschestücke, Schuhe und Gardinen. Zur Einsammlung dieser Alttextilien hat die AVEA nach gegenwärtigem Stand über das Stadtgebiet verteilt 205 Sammelcontainer aufgestellt, in die die Bürger die Altkleider etc. einwerfen können und die - im einzelnen unterschiedlich - ein oder zwei Mal in der Woche von der AVEA entleert werden. Damit führt die AVEA als von der Antragsgegnerin beauftragte Dritte im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung der Altkleider - Abfälle durch. Die Sammlungen der Antragstellerin und der AVEA betreffen damit gleiche Abfallarten und stehen zueinander in Konkurrenz um solche Abfälle. Da die AVEA im Stadtgebiet insgesamt 205 Sammelcontainer aufgestellt hat, können die Bewohner die insgesamt acht von der Antragstellerin über das Stadtgebiet verteilten Container auch nicht besser erreichen als die Container der AVEA, so dass die Sammlung der Antragstellerin aus diesem Grund auch nicht als "hochwertiger" angesehen werden kann. Es kann daher auch nicht eingewandt werden, dass angesichts des Verhältnisses von gegenwärtig mehr als 200 Sammelcontainern der AVEA und acht Containern der Antragstellerin eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht anzunehmen sei; denn die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt für eine solche wesentliche Beeinträchtigung allein auf die Durchführung von Sammlungen gleicher Abfallarten ab. Durch die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des KrWG'es entschieden, dass bei einem solchen Nebeneinander von Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. eines von diesem beauftragten Dritten und gewerblicher Sammlung keine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG zugelassen wird und der gewerblichen Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen. Davon ist zumindest im vorläufigen Rechtschutzverfahren auszugehen. Angesichts der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1998 - C-36/96 - und vom 23. Mai 2000 - C-209/98 - jeweils juris geht das Gericht den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit den Grundfreiheiten nicht weiter nach und geht für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Europarecht aus. Insbesondere war das Gericht nicht gehalten, das Verfahren - wie von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Januar 2013 angeregt - auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die im Schriftsatz angeführten Fragen betreffend die Regelung der nationalen Befugnis zu weiteren Ausnahmen von der Abfallverbringungsverordnung und/oder der Abfallrahmenrichtlinie sowie zur Beeinträchtigung verschiedener Grundfreiheiten durch die Normierung einer staatlichen Überlassungspflicht für weitere separat erfasste Abfälle zur Verwertung zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach § 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung von 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 164) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln angegriffen werden können, kann die gestellte Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, während ein Gericht, das unanfechtbar entscheidet, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist. Das erkennende Gericht, dessen Entscheidung anfechtbar ist, übt das ihm danach eingeräumte Verfahrensermessen dahingehend aus, dass es die gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof schon deswegen nicht zur Entscheidung vorlegt, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das auf eine zügige Klärung der Rechtslage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens angelegt ist. Dieses Ziel würde bei der angeregten Aussetzung des Verfahrens nicht erreicht werden können. Für die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten im Sinne von § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KrWG kommt hinzu, dass nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung auch anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Das ist aber ebenfalls der Fall. Denn die Antragstellerin erzielt ebenso wie die AVEA durch die Verwertung der gesammelten Alttextilien Erlöse. Anders als die von der AVEA erzielten Erlöse werden die Erlöse der Antragstellerin nicht bei der Berechnung der kommunalen Abfallgebühren berücksichtigt. Die von der AVEA erwirtschafteten Erlöse fließen in die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin ein und führen zu einem höheren Kostendeckungsgrad und tragen damit zur Stabilität der Abfallgebühren bei. Entgegen der Auffassung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit dem Datum des 10. Januar 2013, der am 24. Januar 2013 bei Gericht eingegangen ist, kann es auch nicht darauf ankommen, dass es sich bei der Altkleidersammlung der Antragsgegnerin angeblich um einen "unbedeutenden Nebenbereich" handele, der eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht begründen könne. Denn auf einen bestimmten Gefährdungsgrad stellt das Gesetz nicht ab. Das wird besonders deutlich an der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Wiederum kommt es auf ein bestimmtes Ausmaß dieser Gefährdung nicht an. Deshalb liegt auch der weitere Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass ein lediglich verminderter Gewinn oder eine enttäuschte Gewinnerwartung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden könne, weil dieser betriebswirtschaftliche Verluste grundsätzlich durch eine Anhebung der kommunalen Abfallgebühren abwenden könne, gänzlich neben der Sache. Der Gefährdung der Funktionsfähigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben in der Antragsschrift bereits seit 1998 - von der Antragsgegnerin und der AVEA offenbar unbemerkt - auf dem Gebiet der Antragsgegnerin Altkleidercontainer aufgestellt und Altkleidersammlungen durchgeführt hat. Denn wenn die bislang von der Antragstellerin erfassten Altkleiderabfälle nunmehr von der AVEA eingesammelt und verwertet würden, könnte die AVEA höhere Erlöse erzielen, was zukünftig wiederum zur Stabilität der Gebühren beitragen würde. Insoweit kann nur auf die ab dem 1. Juni 2012 geänderte Rechtslage abgestellt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im gesamten Stadtgebiet nur acht Sammelbehälter aufgestellt hat. Denn zum einen definiert auch die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung allein durch eine Gefährdung der Gebührenstabilität, ohne insoweit auf einen bestimmten Gefährdungsgrad oder ein bestimmtes Ausmaß der Gefährdung abzustellen. Zum anderen können die Auswirkungen der Sammeltätigkeit der Antragstellerin auf die Gebührenkalkulation nicht von vornherein als unerheblich abgetan werden. Denn die Antragstellerin gibt die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Sammelgebiet mit ca. 100 t an. Es ist gerichtsbekannt, dass mit Alttextilien und -schuhen in Abhängigkeit von der Qualität der Bekleidungsstücke gegebenenfalls Erlöse von bis zu 400 EUR/t erzielt werden können. Legt man nur einen mittleren Preis von 200 EUR/t zugrunde, beliefen sich die Einnahmeausfälle für die AVEA und der Verlust für den kommunalen Abfallgebührenhaushalt auf immerhin 20.000 EUR. Selbst das ist eine Größenordnung, die zur Stabilität der Gebühren beitragen kann. Allerdings gilt die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen führen hier nicht zu einem Ausschluss der Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung infolge der Sammlung gleichartiger Abfälle durch den von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten und durch eine gewerbliche Sammlung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) und einer Gefährdung der Stabilität der Gebühren (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). Zum einen kann schon ein Vergleich der von der Antragstellerin und der AVEA vorgehaltenen Sammelbehälter nicht zu der Beurteilung führen, dass die Sammlung mittels der acht Sammelcontainer der Antragstellerin leistungsfähiger ist als die Sammlung in den mehr als 200 Containern der AVEA. Dieser erhebliche Unterschied bei der Zahl der Sammelcontainer erlangt auch Bedeutung bei dem nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG zugrunde zu legenden Gesichtspunkt der aus Sicht der privaten Haushalte im Gebiet der Antragsgegnerin zu beurteilenden gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit der Leistung. Denn die größere Zahl der Sammelcontainer der AVEA führt in aller Regel zu kürzeren Wegen vom privaten Haushalt zum nächstgelegenen Sammelcontainer. Auch der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Aspekt der nach ihren Angaben häufigeren Leerung der Container der Antragstellerin und der mit den kürzeren Leerungsintervallen verbundenen besseren Qualität und Effizienz der Erfassung und Verwertung führt nicht zu der Annahme, dass die Sammlung der Antragstellerin wesentlich leistungsfähiger wäre als die der AVEA. Während die Antragstellerin angibt, dass ihre Container jeweils zweimal in der Woche geleert werden, entnimmt die AVEA die Altkleider ihren Containern jeweils nur wöchentlich oder vierzehntäglich. Mit der häufigeren Leerung ist aber noch nichts über die Qualität oder Effizienz der Erfassung und Verwertung ausgesagt. Denn entscheidend ist die bei jeder Leerung erfasste Menge der Altkleiderabfälle. Geht man aber davon aus, dass die Antragstellerin ihre Container deshalb zweimal in der Woche leert, weil diese dann jeweils (wieder) weitgehend gefüllt sind, muss man auch für die AVEA annehmen, dass diese ihre Container - im übrigen nach den einzelnen Standorten differenziert - wöchentlich oder zweiwöchentlich leert, wenn diese weitgehend gefüllt sind. Im übrigen würde auch eine geringere Dauer der Erfassung und Verwertung der Altkleiderabfälle um weniger als zwei Wochen nicht dazu führen, die Sammlung der Antragstellerin als wesentlich leistungsfähiger zu qualifizieren. Greifen damit die Ausnahmebestimmungen des § 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG nicht ein, ist die Funktionsfähigkeit des von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gefährdet und stehen der Sammlung damit überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Ist die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen mithin nicht zu gewährleisten, liegen zugleich die wesentlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vor. Eine andere Möglichkeit zur Gewährleistung der Einhaltung der in der angeführten Vorschrift genannten Voraussetzungen als die Untersagung der Sammlung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dieses Ziel nicht durch die Beifügung von Bedingungen oder Auflagen oder eine zeitliche Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG erreicht werden. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sich in ihrem am 24. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Januar (richtig wohl 24. Januar) 2013 unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2012 - 17 L 1901/12 - darauf berufen, dass die hier getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, die Sammeltätigkeit der Antragstellerin zu befristen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich auf eine Änderung ihrer bereits seit dem Jahr 1998 ausgeübten Sammeltätigkeit einzustellen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Gesichtspunkt die - sogleich zu behandelnde - Frage des Vertrauensschutzes der Antragstellerin berührt, der im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG Rechnung getragen wird. Eine Befristung der Sammeltätigkeit würde die Untersagung im übrigen nur hinauszögern. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen. Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich schließlich auf § 18 Abs. 7 KrWG. Nach dieser Vorschrift ist bei Anordnungen (u.a.) nach § 18 Abs. 5 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG'es bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit (hier) des von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet hat. Diese Vorschrift kann vorliegend allerdings keine Anwendung finden. Sie ist zugeschnitten auf Ermessen einräumende Normen. Das ist bei der hier in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aber nicht der Fall. Wie sich aus den Wörtern "hat.... zu untersagen" ergibt, normiert diese Vorschrift eine gebundene Entscheidung, die der Behörde gerade kein Ermessen einräumt. Danach findet § 18 Abs.7 KrWG allein im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG (und § 18 Abs. 6 KrWG) Anwendung, wonach der Behörde bei der Hinzufügung von Nebenbestimmungen ausdrücklich Ermessen eingeräumt ist, nicht aber im Rahmen der hier maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, so auch Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Aufl., 2012. § 18 Rdnr. 20. Aber selbst wenn man von diesem dogmatischen Bedenken absehen wollte, wäre die Antragsgegnerin durch § 18 Abs. 7 KrWG nicht am Erlass der Untersagungsverfügung gehindert, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Zwar wurde die gewerbliche Altkleidersammlung der Antragstellerin nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG'es am 1. Juni 2012 bereits seit einigen Jahren durchgeführt und mag die Antragstellerin auch in schutzwürdiger Weise auf die weitere Durchführung der Sammlung vertraut haben, jedoch hat die Sammlung auch in der Vergangenheit im Sinne des Gesetzes bereits die Funktionsfähigkeit der AVEA gefährdet. Nach dem für die danach erforderliche Prüfung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten auch für die Vergangenheit (fiktiv) anzuwendenden Maßstab des § 17 Abs.2, Abs. 3 Sätze 2 bis 6 KrWG für die Anwendbarkeit allein des früheren Rechts Dippel in Schink/Versteyl, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2012, § 18 Rdnr. 33 kann eine solche Gefährdung - wie bereits für die Zeit ab Geltung des neuen KrWG'es ab 1. Juni 2012 dargelegt - aber gerade nicht ausgeschlossen werden. Denn bereits seit mehreren Jahren vor dem Inkrafttreten des KrWG'es werden Altkleiderabfälle sowohl von der AVEA als auch von der Antragstellerin in Sammlungen erfasst (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG), wobei die Leistung der Antragstellerin - wie dargelegt - zumindest nicht wesentlich leistungsfähiger ist (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG). Durch den Verlust der von der Antragstellerin durch deren Altkleidersammlung erzielten Erlöse wurde zugleich die Stabilität der Gebühren gefährdet (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung beruht auf § 63 Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.NRW S. 156) und ist - angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sammlung für die Antragstellerin auch hinsichtlich der angedrohten Höhe - nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist die Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein wird.