Urteil
19 K 5436/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0123.19K5436.11.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten zu einem Bemessungssatz von70 % für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (Barmer GEK). Unter dem 17.06.2011 beantragte der Kläger bei den Rheinischen Versorgungskassen, die als Verwaltungshelfer für die Beklagten die Bearbeitung von Beihilfeangelegen-heiten übernommen hat, die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 2.798,00 €, die der Hörgeräteakustiker G. mit Rechnung vom 16.06.2011 für zwei Hörgeräte in Rechnung gestellt hatte. Für die zwei Hörgeräte hatte der Kläger bereits unter 08.05.2011 eine ärztliche Verordnung vom 23.03.2011 und den Kostenvoranschlag des Hörgeräterakustikers G. vom 05.05.2011 vorgelegt. Mit Bescheid vom 04.07.2011 lehnten die Rheinischen Versorgungskassen die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der Kläger keine ärztliche Verordnung für die Hörgeräte vorgelegt habe. Unter dem 29.07.2011 legte der Kläger eine schriftliche Stellungnahme der Barmer GEK vom 25.07.2011 vor, mit der diese bestätigte, dass die Hörgeräteversorgung der Ehefrau des Klägers aufgrund eines Privatrezeptes privat in Rechnung gestellt worden sei. Eine Kostenübernahme durch die Barmer GEK sei nicht möglich gewesen, weil weder eine Kassenverordnung noch eine entsprechende Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers vorgelegen habe. Der Kläger wies darauf hin, dass nunmehr alle Voraussetzungen für eine Nachberechnung der ihm zustehenden Beihilfe vorlägen und bat um sofortige Erledigung. Mit Bescheid vom 12.10.2011 erkannte die Beklagte die Aufwendungen in Höhe von 1.955,44 € als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger eine Beihilfe von 1.368,81 €. Von den Aufwendungen von 2.798,00 € setzte die Beklagte einen Betrag von 842,56 € ab. Zur Begründung für die Reduzierung der beihilfefähigen Kosten verwies sie auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 BVO NRW. Hätten Personen – wie hier die Ehefrau des Klägers – ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen, seien die fiktiven Leistungen von den tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe mit der Hilfsmittel-Positions-Nr. 13.20.03 (sog. mehrkanalige HdO- und IO-Geräte) einen jeweiligen Festbetrag von 421,28 € bestimmt. Daraus ergebe sich der Fiktivabzug von 842,56 € für zwei Hörgeräte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 14.11.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 zurück. Der Kläger hat am 01.10.2011 Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.958,60 € zu den Aufwendungen für die Hörgeräte begehrt hat. Der Kläger hat die Klage in Höhe eines Betrages von 1.368,81 € in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 eine ent-sprechende Beihilfe bewilligt hatte. Seiner Ansicht ist seine Klage als Untätigkeitsklage zulässig gewesen, weil die Beklagte vor Klageerhebung auf sein Schreiben vom 29.07.2011, das als Widerspruch zu werten sei, nicht reagiert habe. Der mit Bescheid vom 12.10.2011 vorgenommen Fiktivabzug von 842,56 € sei rechtswidrig. Seine Ehefrau habe keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehabt, weil ihre Hörgeräteversorgung aufgrund einer privatärztlichen Verordnung erfolgt sei. Der Fiktivabzug benachteilige Personen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Versicherungs- und Kassenleistungen seien bereits in dem beihilferechtlich vorgesehenen Abzug von 30 % von den beihilfefähigen Aufwendungen berücksichtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 04.07.2011, 12.10.2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2012 zu verpflichten, ihm eine weiter Beihilfe in Höhe von 589,79 € zu den seiner Ehefrau mit Rechnung der Firma Hörgeräte G. vom 16.06.2011 in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von 2.798,00 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2012. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein-zustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 589,79 €. Die Beklagte hat bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Beihilfe die bei-hilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 2.798,00 € zu Recht um den seiner Ehefrau nach §§ 33 Abs. 7, 36 Abs. 2 SGB V gegen die gesetzliche Krankenversicherung zustehenden Leistungsanspruch gekürzt, der für die beiden streitigen Hörgeräte insgesamt 842,56 € beträgt (2 x 421,28 € gem. Ziff. 13.20.03 des von den Spitzen-verbänden der Krankenkassen beschlossenen Festbetragskatalogs für Hilfsmittel). Rechtsgrundlage für die bezeichnete Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen ist§ 77 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 4 BVO NRW. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechts-vorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen besteht, sieht die letztgenannte Bestimmung vor, dass die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zustehenden Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. Mit dieser Bei-hilfebeschränkung setzt der Verordnungsgeber die gesetzliche Vorgabe des § 77 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW um. Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften...in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen kommt es für den Abzug der anderweitig zustehenden Leistungen allein darauf an, dass die Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehen. Unerheblich für die Beihilfereduzierung ist dagegen - wie auch ein Vergleich mit der in § 3 Abs. 3 BVO NRW gewählten Formulie-rung („erhält..eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen...) belegt – , ob die Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Abzug erfolgt auch dann, wenn - wie hier im Falle der Ehefrau des Klägers – gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung zustehende Leistungen tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden. Die von § 77 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW und § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO NRW vorgesehene Beihilfekürzung ist mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar. Sie trägt dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Beihilfe Rechnung. Die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn nicht, dem Beihilfeberechtigten die Geltendmachung anderweitiger Leistungsansprüche zu ersparen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1980 – 6 C 1/97 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger auch die Kosten des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, also dem Erlass des Beihilfebescheides vom 12.10.2011 lagen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage noch nicht vor. Die nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehene 3-Monatsfrist war seit der mit Schreiben vom 29.07.2011 sinngemäß erfolgten Einlegung des Widerspruchs des Klägers noch nicht verstrichen. Weil die Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses noch nicht vorlagen, waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO auch insoweit aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.