Beschluss
1 L 1069/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0121.1L1069.12.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4480/12 gegen die dem Beigeladenen erteilte Verfügung vom 03.08.2012 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte.
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4480/12 gegen die dem Beigeladenen erteilte Verfügung vom 03.08.2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.08.2012 wiederherzustellen, hat in der Sache Erfolg. Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse der An-tragstellerseite an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung hinreichend beurteilt werden können. Sind die Erfolgsaussichten jedoch nach summarischer Prüfung offen, so nimmt das Gericht eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen anhand der damit verbundenen Folgen vor. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung kommt der von den Antragstellern erhobenen Nachbarklage 1 K 4880/12 hinreichende Erfolgsaussicht zu. Die dem Beigeladenen erteilte Verfügung ist rechtswidrig. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt. Die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. A., 2012, § 37 Rdnr. 12. Daran mangelt es hier. Die streitgegenständliche Verfügung regelt unter Ziffer 1a) die Geltung der Vorschriften u. a. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) sowie der Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Stadt Frechen und bestimmt in Ziffer 1b), dass die von der Gaststätte ausgehenden Geräusche außerhalb des Betriebes die zulässigen Lärmwerte gemäß des Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetzes ohne besondere Erlaubnis nicht überschreiten dürfen. Die Verfügung gibt jedoch dabei nicht an, welche Werte der Beigeladene zu welcher Zeit nicht überschreiten darf, sondern verweist allgemein auf das BImSchG und das LImSchG. Da die von den Immissionsschutzgesetzen vorgegebenen Lärmwerte sowohl nach Art des Wohngebiets (allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet etc.) als auch nach Tages- und Nachtzeit differieren, ist damit nicht hinreichend bestimmt, welche Werte der Beigeladene einzuhalten hat. Dies ist auch nachbarrechtsverletzend, da die geltenden Lärmwerte dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt sind. Zudem ist die Regelung aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Begründung, wonach für die hier in Rede stehende Außengastronomie aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG die für die Nachtzeit relevanten Lärmwerte erst ab 24:00 Uhr beginnen, widersprüchlich, indem sie gleichzeitig die Einhaltung der Lärmwerte des BImSchG aufgibt. Nach § 48 BImSchG i. V. m. Ziffer 6.4 der TA-Lärm beginnt die Nachtzeit bereits 22:00 Uhr. Im Übrigen dürfte die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG verfassungskonform dahingehend auszulegen sein, dass zwar die Außengastronomie bis 24:00 Uhr betrieben werden darf, dies aber nur im Rahmen der nach der TA-Lärm geltenden Grenzwerte. In der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG die Tagesgrenzwerte der TA-Lärm für die Außengastronomie bis 24:00 Uhr gelten könnten, verstößt die Regelung gegen Bundesrecht. Die Kammer hat dazu in dem Urteil vom 25.02.2010 – 1 K 3256/08 – ausgeführt: „Unabhängig davon könnte von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 LImschG keine erledigende Wirkung ausgegangen sein, weil diese Vorschrift gegen die als Bundesrecht zu qualifizierende TA Lärm verstößt und somit gemäß Art. 31 GG nichtig ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach Ziffer 6.4 Satz 1 TA Lärm beginnt die durch erheblich niedrigere Immissionsrichtwerte geschützte Nachtzeit um 22.00 Uhr; nach Ziffer 6.4 Satz 2 TA Lärm kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Zwar handelt es sich bei der TA Lärm eigentlich nur um eine aufgrund vom § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift. Soweit sie jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe eines Gesetzes - hier den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG - konkretisiert, kommt ihr selbst im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Insoweit unterliegt die TA Lärm angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung. so: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 (211, Rn. 12); Beschluss vom 06. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, Rn.3. Mithin handelt es sich bei den o.g. Bestimmungen der TA Lärm nicht nur um Verwaltungsvorschriften, sondern um gerichtsverbindliches Bundesrecht. Damit ist die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImschG nicht vereinbar, vgl. auch: Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Innenministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 25. April 2006 (Az. MUNLV.V-2. 8001.9.15). Zum einen verschiebt diese in Satz 1 den regulären Beginn der Nachtzeit von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr; zum anderen macht sie im Rahmen der Soll-Bestimmung des Satzes 2 eine Vorverlegung auf 22.00 Uhr davon abhängig, dass diese zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Damit kehrt sie gleichsam die Beweislast zum Nachteil der Nachbarschaft um.“ Ein Abweichen von den in der TA-Lärm geregelten Grenzwerten ist indes dem Wortlaut der Vorschrift, die allein auf eine Ausnahme des Verbots die Nachtruhe störender Betätigungen abstellt, nicht zwingend zu entnehmen. Vielmehr kann und ist im Wege verfassungskonformer Auslegung dieser Regelung allein zu entnehmen, dass die Außengastronomie grundsätzlich eine die Nachtruhe störende Betätigung darstellt, diese aber bis 24:00 Uhr gestattet werden kann, sofern – und hierbei ist dann Bundesrecht, d. h. § 48 BImSchG i. V. m. Ziffer 6.4 der TA-Lärm zu berücksichtigen – die entsprechenden Nachtgrenzwerte eingehalten werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer in Orientierung an Ziff. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500 EUR zugrundegelegt. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war dieser Betrag zu halbieren.