OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 Nc 138/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0117.6NC138.12.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag ‑ wie vorliegend ‑ auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antragsteller hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) fehlt es regelmäßig an einem Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet als der seiner Wahl möglich ist, weil dort Zulassungsbeschränkungen nicht bestehen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Gründe, namentlich familiärer und sozialer Art in der Person des Studienbewerbers oder etwa eine spezielle Ausrichtung des Studienganges an der Hochschule der Wahl, ein Studium an einem anderen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 22.08.2012 ‑ 6 Nc 74/12 ‑, 05.12.2011 ‑ 6 Nc 382/11 ‑, 13.01.2010 ‑ 6 Nc 830/09 ‑, 28.07.2008 – 6 Nc 31/08 ‑, 25.08.2004 ‑ 6 Nc 257/04 ‑, 24.02.2004 – 6 Nc 1407/03 ‑ und vom 11.08.2003 ‑ 6 Nc 234/03 – mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse des OVG NRW vom 23.09.2011 ‑ 13 C 58/11 ‑, 19.03.2010 ‑ 13 C 120/10 ‑, 13.06.1996 ‑ 13 C 39/96 ‑ und vom 03.06.1996 ‑ 13 C 40/96 ‑. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin glaubhaft und vom Antragsteller nicht bestritten mitgeteilt, dass das vom Antragsteller gewünschte Studium an der Martin‑Luther‑Universität Halle‑Wittenberg zulassungsfrei im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 angeboten wird. Dort hätte der Antragsteller das gewünschte Studium zum Wintersemester 2012/2013 ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen können. Gewichtige Gründe, die ihm das in Rede stehende Studium an der Matin‑Luther‑Universität unzumutbar machten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Mangels Anordnungsgrundes abzulehnen war der Eilantrag auch deshalb, weil der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts und Erinnerung der Antragsgegnerin nicht an Eides Statt versichert hat, dass er im angestrebten Studiengang keinen vorläufigen oder endgültigen Studienplatz an einer anderen Hochschule erhalten hat. Damit hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in seinem Fall nötig ist. Es spricht schließlich vieles dafür, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05.2008 in der derzeit geltenden Fassung müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Daran dürfte es hier fehlen. Der Antragsteller hat zwar einen Zulassungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt, diesem Antrag aber keine Unterlagen beigefügt. Bei überschlägiger Prüfung ist die Kammer aber der Auffassung, dass jedenfalls die Berechtigung zum Hochschulzugang fristgerecht belegt werden muss (etwa durch eine amtlich beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung). Ohne einen solchen Nachweis des Studienbewerbers dürfte es in seinem Fall keinen Anlass geben, ein aufwändiges Kapazitätsüberprüfungsverfahren einzuleiten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.