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Urteil

16 K 685/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0117.16K685.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 15. Dezember 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin, einem Speditionsunternehmen, eine Zuwendung zur Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 20. Februar 2009, Nummer 28, S. 627). Insgesamt bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von höchstens 55.635,65 Euro. Hiervon entfiel ein Teilbetrag von 29.789,34 Euro auf die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen und ein Teilbetrag von 25.846,31 Euro auf die Förderung von allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen. Nach Ziffer VI 2 des Bescheides waren die dem Bescheid als Anlage 2 beige- fügten Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projektförderung -ANBestP- vom 14. März 2001 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 Bestandteil des Bescheides. Ergänzend bestimmte Ziffer VI 2.3 des Bescheides: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBestP ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter der Adresse www.bag.bund.de bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Nach Ziffer II des Bescheides endete der Bewilligungszeitraum für die Ausbildungsmaßnahmen am 31. Juli 2012 und für die allgemeinen Weiter-bildungsmaßnahmen am 31. März 2010. Entsprechend der unter Ziffer VII des Bescheides getroffenen Regelung zahlte die Beklagte der Klägerin nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides unter dem 21. Januar 2010 einen Abschlag auf die bewilligte Zuwendung für allgemeine Weiter-bildungsmaßnahmen in Höhe von 50 % bzw. 12.923,16 Euro aus. Bei einer Überprüfung des Vorgangs im September 2010 stellte die Beklagte fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Verwendungsnachweis der Klägerin bezüglich der allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen eingegangen war. Ohne vorherige Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 27. September 2010 einen der Klägerin am 29. September 2010 zugestellten Rückforderungsbescheid, mit dem sie gestützt auf § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- und unter Fristsetzung von zwei Wochen den Abschlagsbetrag von 12.923,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 433,76 Euro für einen Zeitraum vom 28. Januar 2010 bis 24. September 2010 zurückforderte. Die Klägerin habe den geforderten Verwendungsnachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungsabschnitts, d.h. hier bis zum 30. Juni 2010, vorgelegt. Nach Ziffer VI 2.3 des Zuwendungsbescheides gelte die Zuwendung daher als nicht erteilt. Der Zuwendungsbescheid sei aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam. Für die ausgezahlte Abschlagszahlung mangele es an einer Rechtsgrundlage. Gründe, die ein Absehen von dem geltend gemachten Zinsanspruch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Daraufhin übersandte die Klägerin am 12. Oktober 2010 den Verwendungsnachweis sowie einen Auszahlungsantrag. Die Klägerin teilte mit, die rechtzeitige Vorlage des Verwendungsnachweises leider versäumt zu haben und bat um dessen nachträgliche Berücksichtigung. Die Beklagte wertete die Mitteilung der Klägerin als Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid und bat mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 unter Fristsetzung bis zum 30. Dezember 2010 um eine nähere Darlegung der der Fristversäumnis zugrundeliegenden Umstände. Zugleich wies die Beklagte auf noch fehlende Unterlagen zum nunmehr vorgelegten Verwendungsnachweis hin. Nachdem bis zum 11. Januar 2011 keine weitere Stellungnahme der Klägerin eingegangen war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011, der Klägerin am 14. Januar 2011 zugestellt, als unbegründet zurück. Am 13. Januar 2011 meldete sich der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin per Email bei der Beklagten und teilte mit, dass Schreiben vom 15. Dezember 2010 erst jetzt persönlich erhalten zu haben, da er im Urlaub gewesen sei und danach auch noch eine Krankheitsvertretung habe übernehmen müssen. Die angeforderten Unterlagen werde er bis zum 31. Januar 2011 nachreichen. Die Beklagte ließ auf den inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheid und die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten hinweisen. Am 8. Februar 2011 hat die Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung lässt die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen vor-tragen, dass die angefochtenen Bescheide „unwirksam“ seien. Der Zuwendungs-bescheid sei nicht in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung untergegangen. Nach Nr. 8 ANBestP komme vielmehr, soweit ein Zuwendungsempfänger bestimmte Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt habe, ein Widerruf des Zuwendungs-bescheides in Betracht. Dieser erfordere jedoch eine Ermessensentscheidung, die im vorliegenden Fall nicht getroffen worden sei. Außerdem hätte die Beklagte den vor-gelegten Verwendungsnachweis jedenfalls insoweit berücksichtigen müssen, als die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 27. September 2010 in der Gestaltdes Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen. Der Zuwendungsbescheid sei mit der Nichtvorlage des Verwendungsnachweises bis zum 30. Juni 2010 unwirksam geworden. Die ver-spätete Vorlage des Verwendungsnachweises habe daran nichts mehr ändern können. Im Übrigen sei der Klägerin bezüglich der Versäumung der Vorlagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie Gründe für die Frist-versäumung nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen dargelegt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entsprechend dem im schriftlichen Vorbringen der Klägerin bereits sinngemäß zum Ausdruck kommenden Begehren und gemäß dem in der mündlichen Verhandlung klargestellten Antrag als eine gegen den Rückforderungsbescheid vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 gerichtete Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Als solche ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, die Klägerin vor Erlass des Rückforderungsbescheides anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG erlaubt die nachträgliche Heilung eines Anhörungsmangels, indem die Anhörung nachgeholt wird. Eine Nachholung ist gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Die nach- zuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ergeht – wie hier der Rückforderungsbescheid – ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Eines besonderen Hinweises darauf bedarf es unter diesen Umständen nicht. Das gilt erst recht, wenn der Betroffene in der Widerspruchsbegründung von der genannten Äußerungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Anhörungspflicht schließt zudem ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17. August 1982– 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht fürdas Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 21. Juli 2010– 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin mit der Begründung des Widerspruchsbescheides mitgeteilt, dass auf der Grundlage ihres Vorbringens in der Widerspruchsbegründung keine andere Entscheidung als die mit dem Rückforderungs-bescheid getroffene möglich sei. Damit hat die Beklagte ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie sich mit dem Widerspruchsvorbringen auseinandergesetzt hat, was für eine Nachholung der Anhörung genügt. Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrund- lage für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs über 12.923,16 Euro ist § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG. Hiernach sind – ohne dass der Behörde für den Erlass des Rückforderungsbescheides ein Ermessensspielraum zusteht – bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier in Gestalt des Eintritts einer auflösenden Bedingung vor. Zur Überzeugung der Kammer steht unter Berücksichtigung des für die Auslegung eines Verwaltungsakts maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –,BVerwGE 142, 179-195; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009– 1 B 264/09 –, Juris, jeweils m.w.N., fest, dass es sich bei der in Ziffer VI 2.3 des Zuwendungsbescheides getroffenen Regelung, wonach der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 6.1 ANBestP bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Vordruck vorzulegen ist und die Zuwendung andernfalls als nicht erteilt gilt, um eine mit Wirkung für die Vergangenheit auflösende Bedingung im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handelt. Es soll nämlich die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der nicht rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises – rückwirkend entfallen. Demgegenüber ist unerheblich, dass nach den Regelungen der Nr. 6.1 i.V.m. Nr. 8.3.2 ANBestP, die durch Ziffer VI 2 des Zuwendungsbescheides dem Grunde nach ebenfalls in dessen Regelungsgehalt einbezogen worden sind, die nicht rechtzeitige Vorlage des Verwendungsnachweises nur die Möglichkeit zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheides eröffnet. Denn bei verständiger Würdigung ist aus dem Wortlaut und der Systematik der durch Ziffer VI 2 des Zuwendungsbescheides getroffenen Regelung unzweifelhaft ersichtlich, dass der Zuwendungsbescheid besondere Nebenbestimmungen enthält, die die allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBestP ergänzen und teilweise auch von diesen abweichende Regelungen treffen. Zu diesen abweichenden und gegenüber den Bestimmungen der ANBestP vorrangigen Regelungen gehört auch die in Ziffer VI 2.3 des Zuwendungsbescheides enthaltene auflösende Bedingung. Diese ist hinsichtlich der hier allein streitigen Zuwendung für allgemeine Weiter-bildungsmaßnahmen auch mit Ablauf des 30. Juni 2010 eingetreten, weil die Klägerin den Verwendungsnachweis für die Zuwendung für allgemeine Weiterbildungsmaß-nahmen unstreitig nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraums am 31. März 2010 vorgelegt hat. Offenlassen kann die Kammer, ob die durch die Beklagte angeführte Regelung des § 32 VwVfG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine wie hier in der Gestalt einer auflösenden Bedingung vorgesehenen Frist überhaupt Anwendung finden kann und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommt, dass die Beklagte der Klägerin tatsächlich eine Gelegenheit zur Darlegung der Gründe für die Fristversäumnis und zur Ergänzung des Verwendungsnachweises eingeräumt hat. Denn es sind im vorliegenden Fall jedenfalls keine Umstände ersichtlich, die nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand recht-fertigenden könnten, noch hat die Klägerin solche Umstände – ungeachtet der Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG – während des Verwaltungs- oder Klageverfahrens angeführt. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Zins- anspruch von 433,76 Euro ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.