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Beschluss

7 K 6798/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1219.7K6798.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin zu 1. (im Folgenden: "Klägerin") hat bei summarischer Prüfung derzeit keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Die Kläger zu 2. bis 4. haben daher auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatten bzw. Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin. Dem Anspruch der Klägerin steht bereits der Ausschlussgrund des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Denn sie hat bisher keinen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihrer Familienangehörigen beantragt. Sie ist 2002 auf der Grundlage einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter in das Bundesgebiet eingereist. Ungeachtet dessen hat die Klägerin bisher nicht glaubhaft dargelegt, dass sie Spätaussiedlerin im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG ist. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen des § 27 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes, aufgrund der Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Es kann bisher weder festgestellt werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland im Jahr 2002 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, noch dass ihr die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses vermittelt worden ist. Ungeachtet der Mängel des sehr kurzen Sprachtests am 05.09.2002 bei der Vertriebenenbehörde der Stadt Hamburg hinsichtlich der Fragestellung und der Bewertung wird jedenfalls deutlich, dass die Klägerin ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht führen konnte. Die Klägerin hat nur eine der 8 gestellten Fragen verstanden (Frage 1. "Sprechen Sie deutsch?"). Diese Frage habe sie zutreffend mit dem Satz "Ja, ich sprech wenig deutsch." beantwortet. Von den übrigen Fragen verstand sie nur einzelne Wörter, die sie dann in der Antwort wiederholte, jedoch nicht den Sinn der Frage. Insbesondere waren ihr die Wörter "Jahreszeit", "Bäume", "Fische", "Vögel", "Wochentag" und "Pferd" nicht geläufig. Auch wenn die Fragen thematisch einseitig waren, muss doch festgestellt werden, dass die genannten Wörter zum Grundwortschatz der deutschen Alltagssprache gehören. Der passive Wortschatz der Klägerin war somit nicht ausreichend, um eine Kommunikation zu ermöglichen. Die Klägerin war darüberhinaus auch nicht in der Lage, in einfachen Sätzen zu antworten. Die Antworten bestanden lediglich aus Fragmenten, die in Anbetracht des fehlenden Zusammenhangs mit den Fragen einstudiert wirkten, oder einzelnen Wörtern. Dies genügt den Anforderungen an das aktive Sprachvermögen nicht. Unabhängig davon kann nicht festgestellt werden, dass ihr die deutsche Sprache in der Familie vermittelt worden ist. Der Tatbestand der familiären Vermittlung setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache von den Eltern oder anderen Verwandten aufgrund des familiären Erziehungseinflusses von der Geburt bis zur Selbständigkeit erlernt hat. Die während der Kindheit vermittelten Sprachkenntnisse müssen jedoch bereits damals zumindest das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, erreicht haben, BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 CF 31.06 - juris, Urteil vom 18.04.2011 - 5 B 10/11 - . Dies ist hier nicht erkennbar. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu sind vage und unsubstantiiert. Sie erschöpfen sich in dem Vortrag, die deutsche Sprache sei der Klägerin von ihrer Mutter und anderen Verwandten familiär vermittelt worden. Die Klägerin habe daher in der Kindheit ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine Wiederholung der gesetzlichen Merkmale. Es wird nicht deutlich, welche anderen Verwandten der Klägerin - außer der Mutter - ihr die deutsche Sprache vermittelt haben sollen. Andere deutschsprachige Verwandte, die hierfür in Betracht kommen, sind nämlich nicht ersichtlich: der Vater der Klägerin, B. J. , ist Russe. Die deutschstämmige Großmutter der Klägerin mütterlicherseits, N. X. , ist 1979 verstorben, also ein Jahr nach der Geburt der Klägerin. Der Großvater mütterlicherseits, M. T. , ist bereits vor der Geburt der Klägerin, nämlich im Jahr 1967 verstorben. Ein Onkel der Klägerin mütterlicherseits, Herr B1. X. , der ebenfalls ein Aufnahmeverfahren betrieben hat, hat den Sprachtest nicht bestanden. Weitere Verwandte wurden nicht benannt. Demnach kommt nur die Mutter der Klägerin, J1. J. , als Vermittlungsperson in Betracht. Es bestehen aber erhebliche Zweifel daran, ob die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache selbst in einem Umfang beherrscht hat, der für eine nachhaltige deutsche Sprachvermittlung ausreichend war. Durch bestandskräftigen Bescheid des Vertriebenenamts der Stadt Hamburg vom 02.09.2004 wurde festgestellt, dass die Mutter der Klägerin keine deutsche Volkszugehörige ist, weil es u. a. an einer ausreichenden familiären Sprachvermittlung an die Mutter fehlt. Diese Feststellung ist nachvollziehbar, weil die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Vertriebenenamt der Stadt Hamburg im Jahr 2002 kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Auch wenn der dort durchgeführte Sprachtest offensichtliche Mängel hinsichtlich der Fragestellung und Bewertung aufweist, wird doch deutlich, dass das Sprachvermögen der Mutter der Klägerin für ein einfaches Gespräch nicht ausreichte. Von den 10 gestellten Fragen hat sie 5 Fragen ihrem Sinn nach nicht verstanden. Ihre Antworten wirkten oft vorbereitet, auch weil sie teilweise nicht zu den Fragen passten. Soweit die Antworten nicht vorbereitet erschienen, bestanden sie weitgehend aus Fragmenten, nicht aus vollständigen Sätzen. Diese wirkten in der Art der Wort- und Satzbildung nicht muttersprachlich, sondern fremdsprachlich erworben, beispielweise "Ich habe 43 Jahr." oder "Wir haben gekommen Zug, Auto." Die Mutter der Klägerin erklärt abschließend selbst ihre geringen Sprachkenntnisse. Auf die Frage Nr. 10, warum sie schlecht deutsch spreche, antwortet sie sinngemäß, sie wisse das nicht. Sie habe von Kindheit an die Sprache deutsch gehört. Der Mann sei Russe. Diese Aussage deutet darauf hin, dass die Mutter der Klägerin die deutsche Sprache in ihrem Elternhaus zwar noch gehört, aber nicht selbst benutzt hat, und dass das Sprachverständnis durch das Zusammenleben mit einem russischen Ehemann weiter abgenommen hat. Daraus ergibt sich dann zwangsläufig, dass die Mutter der Klägerin der Vermittlung der deutschen Sprache an ihre eigenen Kinder kein bedeutendes Gewicht eingeräumt hat. Diese Einschätzung wird durch die Angaben im Aufnahmeverfahren des 1952 geborenen, also 6 Jahre älteren Bruders der Mutter, B1. X. , gestützt. Dieser konnte bei seinem Sprachtest im Jahr 1997 die deutsche Sprache nur schlecht verstehen und nur in einzelnen Wörtern und kurzen Bruchstücken antworten. Ein Gespräch kam nicht zustande. Bei seiner Anhörung zur familiären Vermittlung erklärte der Onkel der Klägerin, er habe als Kind mit der Mutter und Großmutter deutsch gesprochen, und zwar bis zum 5. Lebensjahr nur deutsch, dann nicht mehr. In der handschriftlichen Klagebegründung vom 24.06.2002 (Bl. 111 f. Beiakte 5) wurde beschrieben, dass in der Kindheit in der Familie nur deutsch gesprochen worden sei. Im Dorf Kirowski hätten jedoch nur sehr wenige deutsche Familien gewohnt. Es habe keine Möglichkeit gegeben, mit ihnen deutsch zu sprechen. Auf der Straße seien die Deutschen Faschisten genannt und verfolgt worden. So sei die Muttersprache allmählich vergessen worden. Es erscheint demnach überwiegend wahrscheinlich, dass auch die Mutter der Klägerin ihre Muttersprache im Verlauf der Zeit weitgehend vergessen hat und daher im Erwachsenenalter zu einer nachhaltigen Sprachvermittlung an die Klägerin nicht in der Lage war. Diese Annahme wird durch die Behauptung, die Mutter der Klägerin habe jedenfalls bei dem Sprachtest im Aussiedlungsgebiet am 23.07.1997 ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können und sei nur wegen einer psychischen Erkrankung bei dem Sprachtest in Deutschland nicht in der Lage gewesen, ihre Sprachkenntnisse abzurufen, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar wurden beim Sprachtest im Jahr 1997 in Almaty deutlich bessere Sprachkenntnisse dokumentiert. Es ist aber nicht glaubhaft, dass die Mutter der Klägerin diese Sprachkenntnisse krankheitsbedingt beim Vertriebenenamt der Stadt Hamburg nicht nachweisen konnte. Aus dem Protokoll selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für psychisch bedingte Ausfallerscheinungen. Es ist zwar protokolliert, dass die Mutter der Klägerin um ein Glas Wasser gebeten hatte, weil sie aufgeregt war. Sie hat aber auf die angebotene Pause verzichtet und auf alle Fragen bis zum Schluss der Anhörung normal reagiert. Eine psychische Erkrankung, die sich auf das Sprachvermögen auswirkt, ergibt sich auch nicht aus dem Bescheid des Sozialamts der Stadt Hamburg vom 18.07.2003, in dem der Mutter der Klägerin ein Grad der Behinderung von 40 % zugesprochen wird. Unter den berücksichtigten Gesundheitsstörungen wird auch eine "psychische Minderbelastbarkeit" erwähnt. Dies ist allerdings noch keine psychische Krankheit. Schließlich ergeben sich aus dem vorgelegten Abschlussbericht des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 04.04.2003 keine Befunde, die auf eine psychische Erkrankung hindeuten. Es ist letztlich auch nicht schlüssig, dass die Mutter der Klägerin zwar wegen der psychischen Belastung beim Sprachtest in Deutschland versagt haben soll, beim Sprachtest in Almaty aber davon nicht beeinflusst wurde. Dies kann auch durch die offensichtliche Unfreundlichkeit bzw. Blindheit des Sprachtesters in Hamburg nicht erklärt werden. Soweit die Ergebnisse des Sprachtests in Almaty und in Hamburg erkennbar voneinander abweichen, ist dieser Widerspruch letztlich nicht aufklärbar. Allerdings gibt es Verdachtsmomente dafür, dass möglicherweise gar nicht die Mutter der Klägerin selbst am Sprachtest in Almaty teilgenommen hat, sondern eine ihr ähnlich sehende Verwandte/Bekannte mit besseren Sprachkenntnissen. Die Unterschriften der Antragstellerin unter dem Sprachtestprotokoll in Almaty und unter der blauen Verfahrensvollmacht vom 27.12.1995 weichen nämlich deutlich voneinander ab. Eine Fotographie der Mutter der Klägerin befindet sich nicht im Aufnahmevorgang. Insbesondere wurde mit dem Aufnahmeantrag nur eine Seite des Inlandspasses von 1979 in Form einer sehr schlechten Fotokopie vorgelegt, die kein Bild der Mutter der Klägerin enthält. Die Mutter der Klägerin hat auch später eingeräumt, dass im ursprünglichen Inlandspass die ukrainische Nationalität ihres Vaters eingetragen war, und nicht die deutsche Nationalität, die sich auf der vorgelegten Passkopie befindet (vgl. Bl. 39 Beiakte 4). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch beim Sprachtest zu Manipulationen bekommen ist. Dafür spricht auch, dass die Person, die beim Sprachtest in Almaty teilgenommen hat, einen Dialekt sprach, die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung in Hamburg aber nicht über Dialektkenntnisse verfügte. Die fehlenden Dialektkenntnisse können nicht überzeugend damit begründet werden, dass die Mutter der Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung nur im Dialekt sprechen könne, wenn man sich länger mit ihr unterhalte. Die telefonische Erklärung einer Sozialarbeiterin, die durch einen Aktenvermerk der Vertriebenenbehörde vom 06.03.2003 festgehalten worden ist (Bl. 28 R Beiakte 4), ist nicht dazu geeignet, eine deutsche Sprachfähigkeit der Mutter der Klägerin im Dialekt oder einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Erkrankung und dem Fehlen von Dialektkenntnissen zu belegen. In diesem Vermerk wird weder der Name der Sozialarbeiterin genannt, noch wird die psychische Erkrankung konkretisiert. Es bleibt auch offen, woher die Erkenntnis stammt, dass die Erkrankung sich auf das Sprachvermögen auswirkt. Eine ärztliche Bestätigung dieses Zusammenhangs wird nicht erwähnt. Demgegenüber hat die Vertriebenenbehörde der Stadt Hamburg anlässlich einer Vorsprache der Mutter der Klägerin am 04.08.2004 festgestellt, dass diese trotz eines inzwischen zweijährigen Aufenthalts in Deutschland der deutschen Sprache kaum mächtig war und sich von einer mitgebrachten Bekannten als Übersetzerin helfen lassen musste. Dialektkenntnisse seien nicht erkennbar gewesen. Vor diesem Hintergrund kann der telefonischen Erklärung der Sozialarbeiterin kein Beweiswert zuerkannt werden. Schließlich werden die Zweifel an der familiären Sprachvermittlung in der Familie der Mutter der Klägerin auch dadurch erhärtet, dass zur Frage der Dialektkenntnisse in der Familie und zur Frage des Sprachgebrauchs im Dorf Kirowski im Gebiet Taldy-Kurgan, in dem die Mutter der Klägerin und ihr Bruder B1. aufgewachsen sind, völlig widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. Während im vorliegenden Verfahren immer wieder die Dialektkenntnisse der Mutter der Klägerin hervorgehoben werden, wurden im Aufnahmeverfahren des Bruders zwei Zeugenerklärungen von Verwandten vorgelegt, in denen ein hochdeutscher Sprachgebrauch in der Familie bestätigt wird, (Bl. 150, 151 Beiakte 5). In der Klagebegründung des dortigen Verfahrens werden dann aber wiederum die Dialektkenntnisse betont (Bl. 192 Beiakte 5). Und während es in der handschriftlichen Klagebegründung im Verfahren des Onkels der Klägerin heißt, im Dorf habe es nur wenige deutsche Familien gegeben (Bl. 111 R, Beiakte 5), wird im vorliegenden Verfahren vorgetragen, 1/3 der Bevölkerung sei deutsch gewesen (Bl. 30 d. A.). Im Hinblick auf die geschilderten Ungereimtheiten im Vortrag zur familiären Sprachvermittlung drängt sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf. Soweit in der Klagebegründung die behandelnden Ärzte der Mutter der Klägerin als Zeugen für ihre psychische Erkrankung benannt werden, fehlt es bisher an einer schlüssigen Erklärung für den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Abrufbarkeit von deutschen Sprachkenntnissen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, entsprechende ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Da der Klägerin zu 1. somit keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG als Spätaussiedlerin erteilt werden kann, haben die Kläger zu 2. bis 4. auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 als Ehegatten bzw. Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin.