Urteil
7 K 3307/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1218.7K3307.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Krasnoutsk (Oblast Parlodarskaja/Kasachstan) geboren. Sie ist russische Staatsangehörige und Verkäuferin von Beruf. Ihr Vater ist der 1959 geborene W. M. , ihre Mutter die 1961 geborene S. M. , geb. J. . Die Ehe der Eltern wurde 2004 geschieden. Den Aufnahmeantrag des Vaters, in welchem u.a. die Klägerin als einzubeziehende Person aufgeführt war, lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 31.01.2006 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache beim Vater der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Denn bei dem am 20.08.2003 in der deutschen Botschaft Moskau habe dieser nur völlig unzureichende Sprachfertigkeiten gezeigt, die zum Beleg der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, keineswegs ausreichten. Der Klägerin erhob hiergegen durch die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte, Frau J1. Q. , Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung vom 10.02.2006 ist ausgeführt, der Vater der Klägerin habe in der Ehe wenig Gelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen, weil seine geschiedene Frau nicht deutschstämmig gewesen sei. In seiner Kindheit und Jugend sei in der Familie jedoch ausschließlich Deutsch gesprochen worden. Unter dem 14.05.2006 bestätige Frau Q. auf Nachfrage des BVA, dass die Töchter von W. M. nicht mehr aus Russland auszureisen beabsichtigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und verwies u.a. darauf, dass der Vater der Klägerin beim Sprachtest selbst angegeben habe, dass seine Eltern ihn nur ab und zu auf Deutsch angesprochen hätten. Klage wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 14.04.2011 beantragte die Klägerin durch eine in Köln lebende Freundin als Bevollmächtigte ihrerseits beim BVA die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antragsformular ist abgegeben: Die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige. Im Elternhaus habe sie vom 3. bis zum 6. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Russisch habe sie "seit Geburt" gesprochen. Deutsch habe sie auch in der Schule und bei einem Deutschkurs gelernt. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerin unterzog sich am 04.10.2011 in Moskau gleichfalls einem Sprachtest. Sie gab an, Deutsch im Elternhaus von den Großeltern väterlicherseits und anderen Verwandten erlernt zu haben. Zudem verwies sie auf schulische Ausbildung und Sprachkurse im Kulturzentrum "Wiedergeburt". Nach der Bewertung des Sprachtesters war mit der Klägerin ein Gespräch auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Die Klägerin verfüge über einen ausreichenden Wortschatz. Gleichwohl seien bei ihr keinerlei Dialektkenntnisse feststellbar. Die Klägerin habe lediglich einzelne Dialektwörter auswendig gelernt. Die Deutschkenntnisse der Klägerin wirkten fremdsprachlich erworben. Mit Bescheid vom 07.02.2012 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin das Merkmal der deutschen Abstammung erfülle und sich durchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe, da sie eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht habe glaubhaft machen können. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie habe sich stets zum deutschen Volkstum bekannt. Das werde durch ihre Geburtsurkunde und eine Eintragung der Passbehörde bestätigt. Im Rahmen des familiären Lebens sei Deutsch gesprochen worden. Mit ihrer Großmutter habe sie altersgemäß zwar nur einzelne Wörter gesprochen; sie habe die Großmutter aber immer gut verstehen können. Die Großmutter sei gestorben, als die Klägerin 6 Jahre alt gewesen sei. Daher sei es auch nicht zu einer Vermittlung von Dialektfertigkeiten gekommen. Die anderen, seit Jahren in Deutschland lebenden Familienangehörigen sprächen Hochdeutsch. Sie habe auch nicht angegeben, Deutsch im Kulturzentrum erlernt zu haben. Sie habe sich dort vielmehr nur mit anderen Besuchern auf Deutsch unterhalten, Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2012 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde verwies auf die fehlenden Sprachkenntnisse des Vaters der Klägerin und dessen Angabe, nur ab und zu von seinen Eltern auf Deutsch angesprochen zu sein. Eine Sprachvermittlung von den Großeltern an die Klägerin sei deshalb unglaubhaft. Auch habe die Klägerin selbst angegeben, zu keiner Zeit Dialekt gesprochen zu haben. Dies spreche gegen eine familiäre Sprachvermittlung. Die Klägerin hat am 21.05.2012 Klage erhoben. Im Elternhaus sei sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen worden. Deutsch hätten die Großeltern vermittelt. Auch habe sie mit ihrem Onkel, Herrn X. M. , Deutsch gesprochen. Entgegen der Darstellung des BVA spreche die Klägerin Deutsch mit Dialekteinschlag. Beim Sprachtest sei sie übernervös und darauf bedacht gewesen, Hochdeutsch zu sprechen. Sie habe sich auch zur deutschen Nationalität bekannt, In der am 05.07.2000 ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter P. sei sie als Deutsche vermerkt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Aus dem Zusatzprotokoll zum Sprachtest (Bl. 75 VV) ergebe sich, dass Gespräche mit den Großeltern nicht zustande gekommen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft deshalb nicht, weil alles dafür spricht, dass im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen. Zwar verfügte die Klägerin ausweislich des Sprachtestprotokolls vom 04.10.2011 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, dass die gesetzlich vorausgesetzten familiär vermittelten Sprachfertigkeiten bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Die familiäre Vermittlung muss dabei für das erreichte Sprachniveau zumindest mitursächlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, Rn. 10, juris. Diese Voraussetzung lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn die Großmutter väterlicherseits der Klägerin, Frau J2. M. , geb. C. , auf welche die Klägerin maßgeblich verweist, kommt als Vermittlungsperson nicht in Betracht. Gegen eine Sprachvermittlung durch die Großmutter spricht bereits, dass diese verstarb, als die Klägerin ein Alter von gerade einmal 6 Jahren erreicht hatte. Zwar mag eine Sprachvermittlung bis zu diesem Lebensalter generell in der Weise möglich sein, dass das beschriebene Sprachniveau erreicht wird. Jedoch spricht vorliegend alles dagegen, dass dieses bei der Klägerin der Fall war. Es wurde im Aufnahmeverfahren auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Schon die Angaben im Antragsformular zeigen, dass die Klägerin nicht von einer Sprachvermittlung durch die Großmutter - eine solche durch den Anfang der 90er-Jahre ausgereisten Großvater wurde nicht behauptet - ausging. Denn dort ist zwar davon die Rede, sie - die Klägerin - habe vom 3.-6. Lebensjahr im Elternhaus neben Russisch auch Deutsch gesprochen. Die Großmutter ist jedoch als Vermittlungsperson nicht angegeben. Dies ist angesichts der Angaben der Klägerin im Zusatzprotokoll des Sprachtests, welche die Klägerin nach wie vor nicht substantiiert in Abrede stellt, schlüssig. Denn hiernach wohnten die Großeltern zwar in der Nachbarschaft und man habe sich jeden Tag gesehen. Sie sei auch immer in ganzen Sätzen auf Deutsch angesprochen worden, sei jedoch nur in der Lage gewesen, mit einzelnen Wörtern zu antworten. Vergleichbares habe für andere Verwandte gegolten. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Klägerin könnte seinerzeit schon die erforderliche Sprachkompetenz erreicht haben. Denn das bloße Verstehen genügt hierzu nicht. Vielmehr gehört zu einem einfachen Gespräch die Fähigkeit, in ganzen Sätzen zu antworten. Diese wurde bislang von der Klägerin selbst nicht behauptet. Dass der deutschen Sprache im Elternhaus der Klägerin nur marginale Bedeutung zukam, wird durch die Angaben des Vaters der Klägerin in dessen Ausnahmeverfahren bestätigt. Dieser hat nicht nur bei seinem Sprachtest die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch verfehlt, sondern auch angegeben, selbst in der Ehe wenig Gelegenheit gehabt zu haben, Deutsch zu sprechen, da seine Ehefrau Ukrainerin sei. Dem entspricht es, dass er in seinem Aufnahmeantrag angab, zuhause selten Deutsch zu sprechen. Wenn mithin schon im Elternhaus der Klägerin wenig oder kein Deutsch gesprochen wurde, spricht umso weniger dafür, das allein die Großmutter der Klägerin die entsprechende Sprachkompetenz bis zum 6. Lebensjahr hätte vermitteln können. Ob und in welchem Umfang fehlende Dialektprägung gegen eine familiäre Sprachvermittlung spricht, bedarf angesichts dessen keiner Klärung. Der Vortrag im Klageverfahren, im Elternhaus seien sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen worden und Deutsch sei ihr durch die Großeltern vermittelt worden, steht hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch und beinhaltet eine nicht nachvollziehbare Steigerung gegenüber dem vorangegangenen Vorbringen, das im Wesentlichen auf die Großmutter abstellte und schon für sich genommen nicht die Vermittlung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, umfasste. Denn die Klägerin vermochte es hiernach seinerzeit nur, einzelne Wörter zu artikulieren. Es bestand angesichts dessen auch kein Anlass zu einer Einvernahme des Onkels der Klägerin, Herrn X. M. , als Zeugen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob sich die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf eine der Eintragung der Nationalität im Inlandspass vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.