Urteil
7 K 1237/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1218.7K1237.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Rybniza, Republik Moldau geboren. Ihr Vater ist der 1962 geborene W. T. , ihre Mutter die 1965 geborene J. T. , geb. O. . Die Ehe der Eltern wurde 1997 geschieden. Einen mit Datum vom 11.06.1999 gestellten Aufnahmeantrag des Vaters, in dem die neue Ehefrau des Vaters sowie die Klägerin und zwei Geschwister aufgeführt waren, lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 17.10.2002 ab. Der Vater der Klägerin habe bei seiner Anhörung in der deutschen Auslandsvertretung Chisinau nur unzureichende deutsche Sprachfertigkeiten gezeigt, die für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, keineswegs ausreichten. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne damit nicht ausgegangen werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2003 als unbegründet zurück. Einen Aufnahmeantrag des Bruders T1. der Klägerin lehnte das BVA mit Bescheid vom 25.10.2004 ab, da dieser nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Auch der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005). Klage wurde in beiden Fällen nicht erhoben. Die Klägerin beantragte ihrerseits durch ihre seit 1994 in Deutschland lebende Großmutter väterlicherseits, Frau F. T. (geb. 1937), die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung ihres 1985 geborenen Ehemannes T1. C. und ihrer 2007 geborenen Tochter B. . In dem Antrag wurde angegeben: Die Klägerin sei moldauische Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten wie in ihrem aktuellen, 2008 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Als Kind habe sie im Elternhaus die russische Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie von den Großeltern väterlicherseits und an der Universität erlernt. Sie verstehe auf Deutsch wenig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerin unterzog sich am 14.12.2010 in Chisinau einem Sprachtest. Dabei war nach der Bewertung der Sprachtesterin ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Die Klägerin gab an, mit der Großmutter väterlicherseits, nicht aber mit dem Vater Deutsch gesprochen zu haben. Dies sei während der Besuchsreisen der Großmutter der Fall gewesen. Außerhalb des Elternhauses habe sie an der Schule Deutschunterricht (5.-11. Klasse) gehabt. In den zwei Monaten vor dem Sprachtest habe sie private Deutschstunden gehabt. Außerdem teilte sie schriftlich mit, in der Kindheit von der Großmutter Deutsch gelernt zu haben. Nach der Ausreise der Großmutter habe sie Deutsch in der Schule gelernt. Mit Bescheid vom 29.08.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese habe sich nicht in einer, dem Nationalitätseintrag in Inlandspass vergleichbaren Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Eine entsprechende Eintragung erfolge in die moldauischen Inlandspässe seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Mit einem solchen Eintrag vergleichbare Anhaltspunkte habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche in der Familie erfülle diese Voraussetzungen ebensowenig wie religiöse Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Gleiches gelte für die von der Klägerin erwähnte Mitgliedschaft in der Vereinigung "Beistand". Auch der Umstand, dass die Klägerin im staatlichen Bevölkerungsregister der deutschen Volksgruppe zugeordnet sei, habe wegen der fehlenden Außenwirkung keinen vergleichbaren Bekenntnischarakter. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies auf ihren Inlandspass der Pridnestrowsker Moldaurepublik mit deutschem Nationalitätseintrag und den Umstand, dass die Eintragung in das Bevölkerungsregister ein entsprechendes Bekenntnis voraussetze. Außerdem legte sie eine Kopie ihres ersten Inlandspasses, eine Bescheinigung der Universität mit der Angabe deutscher Nationalität sowie eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde der Tochter B. vor, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität angegeben ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2012 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus dem in Kopie vorgelegten Identitätsausweis der Republik Moldau gehe keine Volkszugehörigkeit hervor. Der in Kopie vorgelegte Inlandspass Transnistriens zeige Fälschungsmerkmale. Auch bestünden begründete Zweifel an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin hat am 10.02.2012 Klage erhoben. Das BVA habe das Bekenntnis zu einem anderen Volkstum nicht dargelegt. Im Übrigen verwies sie auf die vorgelegten Unterlagen. Der Fälschungseinwand des BVA sei haltlos. Auch sei ihr die deutsche Sprache durch die Großeltern väterlicherseits familiär vermittel worden. Sie - die Klägerin - habe den größten Teil ihrer Kindheit in Haushalt der Großeltern verbracht. Nach 1994 habe es jährliche Besuchsreisen der Großeltern gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründungen der streitbefangenen Bescheide und führt ergänzend aus: In der Republik Moldau seien 1997 Inlandspässe ohne Nationalitätseintrag eingeführt worden. Bei den übersandten Kopien von Inlandspässen alter sowjetischer Art mit den Daten 2003 und 2007 handele es sich entweder um Totalfälschungen oder Gefälligkeitsbescheinigungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Es spricht zwar einiges dafür, dass die Klägerin von offiziellen Stellen Transnistriens der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde. Denn der Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass der Pridnestrowsker Moldaurepublik kann ohne weitergehende Anhaltspunkte nicht der Einwand entgegengehalten werden, bei dem Dokument handele es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder eine Totalfälschung. Die Republik Transnistrien ist zwar international nicht als Staat anerkannt. Auf ihrem Gebiet, das völkerrechtlich nach wie vor zur Republik Moldau gehört, übt die Regierung in Tiraspol jedoch spätestens seit Beendigung des Transnistrien-Konflikts 1992 die Staatsgewalt aus (Wikipedia: "Transnistrien"). Für die Beantwortung der Frage nach einem beachtlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum kommt es nicht maßgeblich auf die Frage an, ob der passausstellende Staat volle völkerrechtliche Anerkennung genießt. Maßgeblich ist vielmehr einzig, ob sich aus der Angabe der deutschen Nationalität gegenüber staatlichen Stellen in Zusammenhang mit der Ausstellung des Ausweisdokuments ein aktives Bekenntnis zum deutschen Volkstum ableiten im Sinne einer Nationalitätenerklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lässt. Dies hängt nicht von völkerrechtlichen Fragestellungen, sondern lediglich von den örtlichen Machtverhältnissen und der faktischen Geltung des einschlägigen Rechts ab. Diesem ist der Aufnahmebewerber ungeachtet seiner formellen Legalität unterworfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Pass, der - transnistrischen Gepflogenheiten entsprechend - alte sowjetische Symbole aufgreift, um eine Fälschung handeln oder er durch Gefälligkeit (Bestechung) erlangt sein könnte, hat das BVA nicht dargetan. Ob dem vorgelegten Ausweispapier gleichwohl der Gefälligkeitseinwand entgegengehalten werden kann bedarf keiner Klärung. Auch kann offen bleiben, wie es sich auswirkt, dass die Klägerin als Bürgerin der Republik Moldau über zwei Inlandspässe verfügt - einen der Republik Moldau ohne und einen der Republik Transnistrien mit Nationalitäteneintrag. Denn die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft deshalb nicht, weil alles dafür spricht, dass im Rahmen des Sprachtests festgestellten Deutschkenntnisse nicht maßgeblich auf einer familiären Sprachvermittlung im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG beruhen: Zwar verfügte die Klägerin ausweislich der Bewertung der Sprachtesterin vom 14.12.2010 im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über deutsche Sprachfertigkeiten auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gespräches. Es muss nicht geklärt werden, ob dem zu folgen ist. Hieran bestehen Zweifel, da der Gesprächsverlauf nur karg protokolliert ist und sich inhaltlich auf die Darstellung der persönlichen Verhältnisse beschränkt. Denn nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die gesetzlich vorausgesetzten familiär vermittelten Sprachfertigkeiten bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Die familiäre Vermittlung muss dabei für das erreichte Sprachniveau zumindest mitursächlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 18.04.2011 - 5 B 10.11 -, Rn. 5, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2012 - 11 A 2756/11 -, Rn. 10, juris. Diese Voraussetzung lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und der Anhaltspunkte aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht mit der vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn die Großmutter väterlicherseits der Klägerin, Frau F. T. , auf welche die Klägerin maßgeblich verweist, kommt als Vermittlungsperson nicht in Betracht. Gegen eine Sprachvermittlung durch die Großmutter spricht bereits, dass diese nach Deutschland übersiedelte, als die Klägerin ein Alter von gerade einmal 6-7 Jahren erreicht hatte. Zwar mag eine Sprachvermittlung bis zu diesem Lebensalter generell in der Weise möglich sein, dass das beschriebene Sprachniveau erreicht wird. Jedoch spricht alles dagegen, dass dieses bei der Klägerin der Fall war. Denn der Vater der Klägerin gab bei seinem Sprachtest am 10.09.2001 an, im Elternhaus kein Deutsch erlernt zu haben. Vielmehr verwies er auf den schulischen Deutschunterricht und eigene Lernbemühungen. Die Mutter, also Frau T. , habe (nur) mit ihrer Mutter, also der Urgroßmutter der Klägerin, Deutsch gesprochen. Weshalb der Großmutter nicht ihrem Sohn, wohl aber der Enkelin die deutsche Sprache sollte vermittelt haben, ist im Verlauf des Verfahrens in keiner Weise substantiiert worden. Die Angabe der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, sie habe in ihren ersten Lebensjahren überwiegend im Haushalt der Großeltern gelebt und dort Deutsch gelernt, steht in deutlichem und nicht auflösbarem Widerspruch zur Darstellung im Aufnahmeverfahren. Sie ist beinhaltet den vorangegangenen Angaben eine erhebliche Steigerung und wirkt deutlich verfahrensangepasst. Denn im Aufnahmeantrag ließ die Klägerin die Beantwortung der Frage nach dem Gebrauch der deutschen Sprache im Elternhaus offen und verwies zum Spracherwerb auf die Großeltern und die Universität. Dass diese Sprachvermittlung nur zu einem geringen Erfolg führte, verdeutlicht die Angabe, sie verstehe "wenig" Deutsch. Dieser Aussage kommt umso mehr Bedeutung zu, als das Formular von der in Deutschland lebenden und um den Stellenwert der Frage wissenden Großmutter der Klägerin ausgefüllt wurde. Auch ist das Formular im Übrigen mit großer Sorgfalt ausgefüllt. Es ist daher auszuschließen, dass die Angabe unreflektiert erfolgte. Im Anhörungsprotokoll ist demgegenüber nur vermerkt, die Klägerin habe mit der Großmutter Deutsch gesprochen, wenn diese aus Deutschland zu Besuch war. Nähere Angaben zu Dauer und Häufigkeit der Besuchsreisen fehlen. Es liegt nichts dafür vor, dass allein gelegentliche Besuchskontakte entscheidend zu einer Sprachprägung des Kindes beigetragen hätten. Dies vor allem deshalb, weil es in der verbleibenden, weit überwiegenden Zeit in einem russisch-sprachigen Umfeld aufwuchs. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass die Klägerin das beim Sprachtest gezeigte Sprachniveau erst während der schulischen und universitären Ausbildung erlangt hat. Ein maßgeblicher Beitrag der Großmutter hierzu ist nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan. Angesichts dessen besteht kein Anlass, die Großmutter der Klägerin als Zeugin zu vernehmen, wie dies die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 08.07.2012 anbieten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.