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Beschluss

33 K 6902/11.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1217.33K6902.11PVB.00
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Tenor

Soweit die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beteiligte verpflichtet, die unterlassenen Mitbestimmungsverfahren nachzuholen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Verfahrensbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beteiligte verpflichtet, die unterlassenen Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. G r ü n d e: I. Der Antragsteller ist der Personalrat im Bundesamt für G. und A. B. . Mit seinem Antrag begehrt er die Nachholung seiner Mitbestimmung, die im Falle von drei Einstellungen neuen Personals unterblieben ist. Unter dem 08.11.2011 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er folgende unbefristete Neueinstellungen vorgenommen habe. Herrn L. K. als Sachbearbeiter und Herrn C. H. als Kraftfahrer jeweils zum 01.12.2011 und Frau I. T. als Küchenhilfskraft zum 01.01.2012. Die Beteiligte wies darauf hin, dass weder ein termingerechtes Auswahlverfahren noch eine vorherige Beteiligung des Personalrates habe stattfinden können, weil zu erwarten sei, dass der Haushaltsausschuss des Bundestages in seiner Sitzung vom 10.11.2011 einen Einstellungsstopp aussprechen werde. Der Antragsteller hat am 16.12.2011 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen, festzustellen, die Beteiligte die Rechte des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie a) zum 01.12.2011 Herrn L. K. als Sachbearbeiter im Referat 000, b) zum 01.12.2011 Herrn C. H. als Kraftfahrer im Referat 000 und c) zum 01.01.2012 Frau I. T. als Küchenhilfskraft mit jeweils unbefristetem Vertrag eingestellt hat, ohne die Vorgänge zuvor ordnungsgemäß mitbestimmen zu lassen, die Beteiligte zu verpflichten, die unterlassenen Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Nachdem die Beteiligte erklärt hat, zukünftig das Mitbestimmungsverfahren bei Neueinstellungen durchzuführen, haben die Verfahrensbeteiligten das Verfahren hinsichtlich des Antrages zu 1) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Antrag zu 2) verfolgt der Antragsteller weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass das zu Unrecht unterlassene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen sei. Der Umstand, dass die mit den neu eingestellten Beschäftigten begründeten Arbeitsverhältnisse rechtlichen Bestand hätten, stehe der Nachholung der Mitbestimmungsverfahren nicht entgegen. Bei rechtsfehlerhafter Nichtbeteiligung des Personalrats habe die Dienststelle die mitbestimmungspflichtige Maßnahme entweder rückgängig zu machen oder aber das Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Wenn sich im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren ergebe, dass die Zustimmung des Personalrates zur Einstellung weder erteilt noch ersetzt werde, ergebe sich nach der Rechtsprechung des BVerwG daraus die objektivrechtliche Verpflichtung der Dienststelle, die Beschäftigung des Angestellten zu beenden, unbeschadet des Umstandes, dass der mit dem Beschäftigten geschlossene Arbeitsvertrag wirksam sei. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die Beteiligte zu verpflichten, die unterlassenen Mitbestimmungsverfahren nachzuholen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Nachholung der Mitbestimmungsverfahren sei entbehrlich, weil die Vertragsverhältnisse mit den neu eingestellten Beschäftigten rechtlichen Bestand hätten. Der Nachholung der Mitbestimmungsverfahren könne sie aus Fürsorgegründen nicht zustimmen. Die Nachholung der Mitbestimmungsverfahren würde die betroffenen Beschäftigten möglicherweise einem Kündigungsschutzverfahren aussetzen. Mitglieder des Antragstellers hätten bereits zu erkennen gegeben, dass sie den Vorlagen für die nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren nicht zustimmen würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Der Antrag im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Beteiligte die im Falle der Einstellung der Beschäftigten K. , H. und T. unterlassenen Mitbestimmungsverfahren nachholt. Die Einstellung der Beschäftigten unterlag gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht dadurch untergangen, dass die Einstellung der Beschäftigten bereits durch Abschluss von Arbeitsverträgen vollzogen wurde. Durch einen gesetzeswidrigen Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme geht das Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht unter. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Dienststellenleiter - wie hier - objektiv-rechtlich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit den eingestellten Beschäftigten - auf der Grundlage der Wirksamkeit der mit ihnen geschlossenen Arbeitsverträge - zu beenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2008 - 6 P 5/07 -, juris; Beschluss vom 07.12.1994 - 6 P 35/92 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2009 - 16 A 3277/07.PVB -,juris. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.