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Beschluss

33 K 2303/12.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1217.33K2303.12PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller steht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland und wird bei der C. T. B. eingesetzt. Aufgrund des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BA) geschlossenen Personalgestellungsvertrages ist der Antragsteller seit dem 01.06.2008 auf unbestimmte Zeit von der C. T. B. (Entsendebehörde) zur BA personalgestellt i.S.d. § 4 Abs. 3 TVöD. Bei der C. T. B. fanden in der Zeit vom 08.05. bis 10.05.2012 Personalratswahlen nach dem BPersVG statt. Unter dem 01.03.2012 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten zu 1) (Wahlvorstand), ihn in das Wählerverzeichnis für die Personalratswahlen aufzunehmen. Der Beteiligte zu 1) lehnte die Aufnahme des Antragstellers in das Wählerverzeichnis unter dem 02.03.2012 mit der Begründung ab, dass die Wahlberechtigung des Antragstellers aufgrund seiner Personalgestellung zur BA gem. § 13 Abs. 2 BPersVG entfallen sei. Unter dem 02.03.2012 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ein. Am 31.03.2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung begehrt, dass seine Personalgestellung zur BA seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. nicht entgegensteht. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (33 L 422/12.PVB) gestellt, mit der er seine vorläufige Aufnahme ins Wählerverzeichnis für die in der Zeit vom 08.05.2012 bis zum 10.05.2012 stattgefundenen Personalratswahlen begehrt hat. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das erkennenden Gericht mit Beschluss vom 17.04.2012 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat OVG NRW mit Beschluss vom 27.04.2012 (20 B 508/12.PVB) zurückgewiesen. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, er sei trotz seiner Personalgestellung zur BA für die Personalratswahlen bei der C. T. B. wahlberechtigt. Er habe seine Wahlberechtigung nicht nach § 13 Abs.2 BPersVG verloren. § 13 Abs. 2 BPersVG finde auf die Personalgestellung keine Anwendung. Die Personalgestellung sei ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung, auf den die Vorschriften des Arbeitnehmer des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung fänden. § 14 AÜG gehe als zeitlich jüngeres Gesetz der Bestimmung des § 13 Abs. 2 BPersVG vor, die in ihrer heutigen Fassung bereits seit 1990 bestehe. Nach § 14 Abs. 1 AÜG blieben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Deshalb bleibe das aktive und passive Wahlrecht im Falle der Personalgestellung bei der verleihenden Dienststelle erhalten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass seine Personalgestellung zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. nicht entgegensteht. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Auffassung nach besitzt der Antragsteller nicht das erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Wahl zum Personalrat bei der C. zwischenzeitlich durchgeführt worden sei. Selbst bei einer Umstellung des Antrages auf eine Wahlanfechtung bliebe er ohne Erfolg. Die Nichtaufnahme des Antragstellers in das Wählerverzeichnis habe sich auf das Wahlergebnis nicht ausgewirkt. In der Gruppe der Arbeitnehmer sei die Wahl mit 51 Stimmen zu 14 Stimmen zugunsten der Liste 1 (GdP) ausgegangen. Im Übrigen könne eine Wahl gem. § 25 BPersVG nur durch mindestens drei Wahlberechtigte angefochten werden. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller seine Wahlberechtigung nach § 13 Abs. 2 BPersVG durch seine Personalgestellung verloren. Die Personalgestellung werde zwar in § 13 Abs. 2 BPersVG nicht ausdrücklich genannt. Jedoch bestehe im Falle der Personalgestellung eine mit der Abordnung und Zuweisung vergleichbare Interessenlage. Wie auch bei der Abordnung und Zuweisung verbleibe das Grundarbeitsverhältnis bei der bisherigen Dienststelle, während das Direktionsrecht auf die neue Dienststelle übergehe. Aufgrund des Übergangs des Direktionsrechts auf die übernehmende Dienststelle sei der personalgestellte Beschäftigte nicht mehr in die bisherige Dienststelle eingegliedert. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Er schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1) an. Der Beteiligte zu 3) beantragt, festzustellen, dass die Personalgestellung des Antragstellers zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seiner Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. nicht entgegensteht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstande wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters des Beteiligten zu 1) zum Anhörungstermin entscheiden. Der Beteiligte zu 1) wurde ordnungsgemäß zum Anhörungstermin mit dem Hinweis gem. § 83 a Abs. 4 ArbGG geladen, dass der Pflicht zur Anhörung genügt ist, wenn ein Beteiligter – wie hier – unentschuldigt ausbleibt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zwar nicht dadurch entfallen, dass die Personalratswahlen im Mai 2012 bereits stattgefunden haben. Ein Feststellungsinteresse besteht fort, weil mit dem vorliegenden Verfahren die Wahlberechtigung des Antragstellers für zukünftige Personalratswahlen geklärt werden kann. Dass der Antragsteller bei der nächsten anstehenden Personalratswahl – etwa wegen des Erreichens der Altersgrenze – nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen wird, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller kann die geltend gemachte Feststellung nicht verlangen. Die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl des Personalrates bei der C. T. B. ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Zuweisung aus § 13 Abs. 2 BVPersVG erloschen. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 BPersVG findet keine unmittelbare Anwendung, weil dort für das Institut der Personalgestellung keine Regelung getroffen ist. Die durch das Fehlen einer Regelung zur Wahlberechtigung im Zusammenhang mit dem Institut der Personalgestellung festzustellende gesetzliche Lücke ist sachgerecht durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zuweisung aus § 13 Abs. 2 BPersVG zu schließen. In ihren Wirkungen entspricht die Personalgestellung im Wesentlichen der Zuweisung. Beide Personalmaßnahmen haben zur Folge, dass der Beschäftigte in einen neuen Tätigkeitsbereich eingegliedert und dessen Eingliederung in die bisherige Dienststelle abgeschwächt wird. Die Institute unterscheiden sich im Wesentlichen durch den – im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten – Umstand, dass die Zuweisung nur vorübergehend und die Personalgestellung auf Dauer erfolgt. Wenn schon die die nur vorübergehende Zuweisung aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG das Wahlrecht entfallen lässt, dann muss dies erst recht bei der auf Dauer angelegten Personalgestellung gelten. Die vom Antragsteller befürwortete Anwendung von § 14 AÜG und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung eines Erhalts der Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle würde zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen. Während ein Beschäftigter bei der nur vorübergehend erfolgenden und deshalb die Bindung zur bisherigen Dienststelle zeitlich nur begrenzt einschränkenden Zuweisung seine Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle verlieren würde, bliebe diese bei einer Personalgestellung, die auf Dauer angelegt ist und die deshalb in zeitlicher Hinsicht eine deutlich einschneidendere Abschwächung der Bindung zur bisherigen Dienststelle zur Folge hat, erhalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2012 – 20 B 508/12.PVB -. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.