Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 24.10.2011 in der Fassung der Änderung vom 17.12.2012 wird insoweit aufgehoben, als darin Verwaltungsgebühren in Höhe von 20,00 EUR erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Am 27.09.2010 wurde im Tierheim Niederaußem der American Staffordshire Mischling "K. " von Frau N. N1. als Fundhund abgegeben und anschließend in der Hundepension Teichert in Elsdorf untergebracht. Mit Schreiben vom 28.09.2010 teilte die Beklagte gegenüber dem Tierheim Niederaußem und der Hundepension Teichert mit, dass der Hund sichergestellt werde und die Kosten der Unterbringung einschließlich eventueller tierärztlicher Kosten, nach vorheriger Rücksprache, durch die Beklagte übernommen würden. Gegen eine Weitervermittlung des Hundes bestünden bei Vorliegen der Voraussetzungen des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) keine Bedenken. Eine Vermittlung solle nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Ordnungsamt der Beklagten erfolgen. Kurze Zeit später meldete sich Frau N1. bei der Beklagten und teilte mit, dass eine Bekannte, die Klägerin, Interesse an der Hundehaltung habe. Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Klägerin den Hund aus den Niederlanden eingeführt hatte und Frau N1. hierüber Kenntnis hatte. Die Beklagte erstattete deshalb Anzeige gegen Frau N1. und die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG). Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 18.02.2011 durch die Staatsanwaltschaft Köln gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Am 15.11.2010 sprachen die Klägerin und Frau N1. bei der Beklagten vor, verlangten Auskunft über den Verbleib des Hundes und erklärten, dass sie für den Hund einen Interessenten aus Erftstadt hätten. Dieser habe den Hund bei den Tierheimangeboten aber nicht finden können. Mit Fax vom 07.12.2010 meldete sich dieser Interessent, Herr S. C. -I. , bei der Beklagten und bekundete unter Bezugnahme auf einen Internetauftritt des Tierheimes Niederaußem sein Interesse an einer Übernahme des Hundes. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Herausnahme des Hundes aus der Internetvermittlung des Tierheimes, da offenbar versucht werde, mittels Strohmann an den Hund zu gelangen. Gleichzeitig bemühte sich die Beklagte, den Hund in die Vermittlung des Tierheimes Oekoven aufnehmen zu lassen, was aber erfolglos blieb. Dem Interessenten C. -I. teilte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2010 mit, dass der Hund derzeit nicht für eine Vermittlung zur Verfügung stehe. Am 17.06.2011 sprach Frau N1. erneut bei der Beklagten vor und erklärte, dass sie einen Interessenten für "K. " habe. Eine Mitarbeiterin der Beklagten teilte ihr daraufhin mit, dass eine Vermittlung des Hundes an Bekannte von ihr aus Rechtsgründen nicht erfolgen könne. Mit Ordnungsverfügung vom 18.07.2011 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antrag auf Erteilung der Haltungserlaubnis für den Hund "K. ", den diese seit dem 05.10.2010 mündlich und sinngemäß auch schriftlich gestellt habe, ab, bestätigte nachträglich den Entzug des Hundes und untersagte der Klägerin die zukünftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW. Zugleich ordnete die Beklagte an, dass die Kosten für die Unterbringung des Hundes der Klägerin auferlegt werden. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 20.07.2011 zugestellt. Rechtsmittel hiergegen erhob die Klägerin nicht. Gleichzeitig veranlasste die Beklagte die Aufnahme des Hundes in die Vermittlung beim Verein Pitt-Staff und Co sowie beim Tierheim in Köln-Zollstock. Am 06.11.2011 wurde der Hund erfolgreich vermittelt. Mit Leistungsbescheid vom 24.10.2011 nahm die Beklagte die Klägerin für die Kosten der Unterbringung des Hundes "K. " in der Zeit vom 02.10.2010 bis 31.08.2011 in Höhe von 2.692,96 EUR sowie Tierarztkosten vom 31.08.2011 in Höhe von 128,06 EUR in Anspruch und setzte Gebühren für die Wegnahme in Höhe von 20,00 EUR sowie Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,50 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, der Hund sei seit dem 27.09.2010 auf Kosten der Beklagten in einem Tierheim untergebracht. Für die Übernahme dieser Kosten sei die Klägerin als ehemalige Hundehalterin und Verursacherin verantwortlich, da sie den Hund aus Holland eingeführt und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Tierheim Niederaußem als Fundhund abgegeben habe. Am 28.11.2011 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Hund in den Niederlanden in Unkenntnis seiner Rasse erworben, weil er dort andernfalls eingeschläfert worden wäre. Sie habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, den Hund für sich zu behalten, geschweige denn eine Zucht zu betreiben. Eine Weitervermittlung des Hundes hätte auch zeitnah an den Interessenten C. -I. erfolgen können, der sämtliche Voraussetzungen nach dem LHundG NRW erfüllt habe. Kosten für die Unterbringung seien daher allein durch ein Fehlverhalten der Beklagten entstanden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Leistungsbescheid vom 24.10.2011 abgeändert und die Kostenforderung auf einen Betrag in Höhe von 502,68 EUR reduziert. Hinsichtlich des überschießenden Betrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt die Klägerin, den Leistungsbescheid vom 24.10.2011 in der Fassung der Abänderung vom 17.12.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 18.07.2011 und in dem angefochtenen Leistungsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, überwiegend jedoch nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2011 in der Fassung der Änderung vom 17.12.2012 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Unterbringungskosten einschließlich der Tierarztkosten für den hier streitigen Zeitraum vom 20.07.2011 bis zum 31.08.2011 liegen vor. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der streitigen Kosten ist § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 8 VOVwVG i.V.m. §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Unterbringung eines Hundes entstandenen Kosten zu erstatten. Hier bestehen danach gegen eine Kostenheranziehung der Klägerin ab dem 20.07.2012 schon deshalb keine Bedenken, weil der Entzug und die Unterbringung des Hundes "K. " nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Denn die Ordnungsverfügung vom 18.07.2011, mit der die Erteilung einer Haltungserlaubnis abgelehnt, der Entzug und die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim bestätigt und die künftige Haltung von Hunden gemäß §§ 3, 10 LHundG NRW untersagt wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Ankündigung der Kostenheranziehung ist bestandskräftig. Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne deshalb nicht zu den Kosten herangezogen werden, weil sie nicht Störerin im Sinne der §§ 17, 18 OBG NRW sei, kann sie damit daher grundsätzlich nicht mehr gehört werden. Unabhängig davon bestehen zur Überzeugung des Gerichts aber auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin als vormalige Halterin des Hundes, die diesen in den Niederlanden erworben und dann illegal in die Bundesrepublik eingeführt hat, als Zustands- und Verhaltensstörerin verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit ist auch nicht durch die freiwillige Abgabe an das Tierheim entfallen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2009 - 5 E 1011/09 - Juris. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der von der Hundepension Schmitz-Teichert bzw. von dem TS Pitbull, Stafford & Co Köln e.V. in Rechnung gestellte Betrag für die Unterbringung in Höhe von 8,36 EUR täglich ist angemessen und entspricht den üblichen Sätzen für die Unterbringung von Hunden gemäß § 3 LHundG NRW. Auch die angerechnete Unterbringungsdauer von hier noch ca. 6 Wochen von der Zustellung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18.07.2011 bis zum 31.08.2011 ist nicht unangemessen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine Behörde nicht unvertretbar lange zögern, bis sie eine anderweitige Unterbringung beendet und die Tiere weiterveräußert oder eine Verwertung in sonstiger Weise vornimmt. Wie lange unter dem Gesichtspunkt einer Kostenminderungspflicht die Sicherstellung (eines Tieres) andauern darf bzw. welche Maßnahmen von einer Behörde hinsichtlich der Beendigung einer Sicherstellung unternommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss v. 27.06.2006 - 25 ZB 05.1507 - Juris; VG Ansbach, Beschluss v. 31.05.2007 - AN 16 S 07.01203 - Juris. In Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW werden spätestens nach Ablauf eines Jahres Maßnahmen zur Beendigung einer Sicherstellung unternommen und eine Entscheidung über eine Verwertung oder Vernichtung einer sichergestellten Sache getroffen werden müssen. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Sicherstellung von Tieren, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 31.10.2000 - 5 B 838/00 -; NVwZ 2001, 227 f; hierzu auch: VG Sigmaringen, Urt. v. 28.04.2003 - 6 K 1329/01 - NVwZ-RR 2004, 183 f. Nach diesen Kriterien bestehen gegen die Dauer der - hier noch kostenpflichtigen - Unterbringung des Hundes keine Bedenken. Im Übrigen hat sich die Beklagte seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 18.07.2011 um eine alsbaldige Vermittlung des Tieres bemüht, die dann auch zeitnah am 06.11.2011 erfolgte. Dass die Beklagte Bedenken gegen eine Vermittlung an einen Bekannten der Klägerin, Herrn C. -I. , bereits im November/Dezember 2010 hatte, und veranlasste, dass der Hund zunächst aus der Vermittlung herausgenommen wurde, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Denn die Kosten der Unterbringung bis zum 20.07.2011 und damit auch die Folgen einer etwaigen verzögerten Vermittlung des Hundes trägt die Beklagte selbst. Im Übrigen sind die Bedenken der Beklagten gegen eine Vermittlung des Tieres an Herrn C. -I. im engen zeitlichen Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr des Tieres nicht von der Hand zu weisen. Ob diese Bedenken der Erteilung einer Haltungserlaubnis für den Hund "K. " tatsächlich entgegen gestanden hätten, kann dabei offen bleiben, da der Bekannte der Klägerin einen entsprechenden Antrag nach Aktenlage nicht gestellt hat. Die Kosten der tierärztliche Untersuchung in Höhe von 128,06 EUR gehören ebenfalls zu den notwendigen Kosten der Unterbringung, da diese gemäß Rechnung des Tierarztes vom 31.08.2011 für eine wegen Ekzemen notwendige Behandlung am 28.07.2011 angefallen sind. Die Geltendmachung der Auslagen für Postzustellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VOVwVG. Eine Verwaltungsgebühr als Wegnahmegebühr nach § 13 Abs. 1 und 2 VOVwVG in Höhe von 20,00 EUR ist allerdings nicht entstanden, da der Hund seinerzeit freiwillig im Tierheim abgegeben wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Klägerin insoweit klaglos und sich damit freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.