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Beschluss

7 K 3966/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1213.7K3966.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG ist bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Die Klägerin ist nämlich keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich durchgehend, d.h. über den gesamten Zeitraum von der Erlangung der Bekenntnisfähigkeit (mit Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes, nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Die am 03.04.1946 geborene Klägerin ist unstreitig seit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1962 bis zum Jahr 1998 von den Behörden des Aussiedlungsgebietes mit russischer Nationalität geführt worden. Es ist ihr erst im Jahr 1998 ein kasachischer Pass mit Eintragung der deutschen Nationalität erteilt worden, nachdem ihr Vater, der als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist, im Jahr 1994 die Vaterschaft anerkannt hat. Es kann dahinstehen, ob ihr die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass wegen der fehlenden Eintragung des Vaters in ihrer Geburtsurkunde als Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum zugerechnet werden kann. Es kann auch offen bleiben, ob ein Gegenbekenntnis in dem Unterlassen eines Änderungsversuchs nach Änderung der Geburtsurkunde in der Zeit von 1994 bis 1998 liegt. Jedenfalls fehlt es in dem Zeitraum von 1962 bis 1998 an einem positiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Spätestens ab 1964 war ein derartiges Bekenntnis auch zumutbar, weil es nicht mehr mit Gefahren für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Da die Klägerin wegen der fehlenden Eintragung des deutschen Vaters in der Geburtsurkunde von 1946 nach dem Recht der ehemaligen Sowjetunion keine Eintragung der deutschen Nationalität in den ersten Inlandspass im Jahr 1962 erreichen konnte und eine spätere Änderung der Nationalität bis Anfang der 90er Jahre ausgeschlossen war, war ihr zwar ein Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BVFG nicht möglich. In diesem Fall ist jedoch, da es einen bekenntnisfreien Zeitraum nicht gibt, ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BVFG erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2012 - 11 A 698/12 - . Für die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Derartige Indizien sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Einhaltung deutscher Sitten und Gebräuche, das Feiern deutscher Feste wie Weihnachten und Ostern und die Zubereitung von deutschen Gerichten sind Verhaltensweisen, die sich auf den Kreis der Familie beschränken und nicht nach außen hervortreten. Der Besuch der Kirche deutet lediglich auf eine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, nicht aber zur deutschen Volksgruppe hin. Der Umstand, dass die Klägerin in einem Dorf aufgewachsen ist, in dem zu 50 % deutschstämmige Bewohner lebten, und dass sie auch einen Deutschen geheiratet hat, sagt nichts dazu aus, welcher Volksgruppe sich die Klägerin zugehörig fühlte und ob sie diese Zugehörigkeit auch nach außen eindeutig bekundet hat. Schließlich würden auch deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin nicht die Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung erreichen. Weder sind bisher ausreichende deutsche Sprachkenntnisse festgestellt worden, noch sind diese allein rechtlich bedeutsam, da § 6 Abs. 2 BVFG das Bekenntnis zusätzlich zu den deutschen Sprachkenntnissen fordert. Vielmehr sprechen im Gegenteil einige Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin deutsche Sprachkenntnisse nicht in ausreichendem Umfang familiär vermittelt worden sind und es daher auch an einer weiteren Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG fehlt. Denn in ihrem ersten Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1995 hat die Klägerin angegeben, dass sie nur wenig Deutsch verstehe und nur einzelne Wörter spreche. Die Tochter der Klägerin, O. H. , erklärte in ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 11.11.2010, dass im Haus der Großeltern relativ wenig Deutsch gesprochen worden sei, da N. N1. (die Großmutter von O. und Mutter der Klägerin) die russische Nationalität besessen habe. In Übereinstimmung hiermit hat die jüngere Schwester der Klägerin, die 1955 geborene U. X. , geb. N1. , im Aufnahmeantrag ihres Ehemannes vom 14.09.1991 auch angegeben, sie sei Russin, ihre Muttersprache sei Russisch und die jetzige Umgangssprache in der Familie sei ebenfalls Russisch. Die deutsche Sprache könne sie verstehen, aber nicht sprechen oder schreiben. Auch wenn das Bekenntnis und die familiäre Sprachvermittlung bei Geschwistern eigenständig zu beurteilen sind und sich grundsätzlich unterschiedlich entwickeln können, bietet der vorliegende Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die deutsche Sprache der Klägerin in der Kindheit - im Gegensatz zu ihrer Schwester - so nachhaltig vermittelt worden ist, dass sie ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache führen konnte. Vielmehr liegt eher die Annahme nahe, dass die deutsche Sprache in der Familie keine große Bedeutung hatte, weil die Mutter Russin und der deutschen Sprache nicht mächtig war, und weil die Eltern zu der Auffassung gelangt waren, "die russischen Kinder werden es leichter haben". Diese Überlegung hat jedenfalls nach der Erklärung der Klägerin vom 25.08.1997 dazu geführt, dass der deutsche Vater nach der Eheschließung der Eltern im Jahr 1952 nicht in die Geburtsurkunden der vorher geborenen Klägerin und ihrer Schwester T. eingetragen worden ist. Demnach kann insgesamt bisher nicht festgestellt werden, dass die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist.