Urteil
14 K 3875/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1204.14K3875.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er reiste im Jahre 2010 auf dem Landweg über Griechenland und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 06.12.2010 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In seiner Anhörung am 17.05.2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu den Gründen seiner Ausreise an, sein Vater habe ca. 4 Jahre mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Die Taliban hätten über dessen Tätigkeit Bescheid gewusst. Er sei selten nach Hause gekommen, und wenn, habe er es heimlich gemacht. Die Familie habe weder gewusst, wann er kommt, noch wann er geht. Ungefähr im August/September 2009 hätten die Taliban einen Konvoi der Amerikaner angegriffen, in dem sich auch sein Vater befunden habe. Dabei sei eine Rakete in das Auto, in dem der Vater gesessen habe, eingedrungen und habe ihn und zwei weitere Insassen getötet. Der Vater habe zusammen mit den Amerikanern gekämpft. Er habe an Untersuchungen und ähnlichem teilgenommen. Manchmal hätten Handlungen aus der Luft per Hubschrauber stattgefunden, manchmal mit gepanzerten Fahrzeugen. Der Vater sei Militäroffizier gewesen. Der Stützpunkt, wo der Vater gearbeitet habe, habe PRT geheißen. Der Kläger selbst sei von den Taliban nicht bedroht worden. Nach dem Tod des Vaters und dessen Beerdigung sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Die Freunde des Vaters hätten gesagt, dass das zu unsicher sei. 4 Mit Bescheid vom 30.06.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 5 Am 08.07.2011 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2011 erhoben, mit der er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt sowie hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten, und die er im Einzelnen umfangreich begründet. Auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird insoweit Bezug genommen. 6 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.06.2011 zu verpflichten, 7 1. die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 13 RL 2004/83/EG zuzuerkennen, 8 2. hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 lit. a), b) und c) RL 2004/83/EG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, 9 3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 13 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt Köln Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG oder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 18 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 19 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutz (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) – sog. Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 20 Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungs-gleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315. 22 Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen – nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. 23 Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 24 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, InfAuslR 1990, 344. 25 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, 26 vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, NVwZ 2009, 1308, und vom 16.02.2010 – 10 C 7.09 –, juris, Rn. 21, 27 finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch einen Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 28 vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 Nr. 37201/06, - Saadi -, NVwZ 2008, 1330, 29 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. 31 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 -10 C 24.08 –, juris, Rn. 14, m.w.N. 33 Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Der Kläger hat ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht.Der Kläger hat sein Heimatland unverfolgt verlassen. Bereits seinem eigenen Vortrag lässt sich eine fluchtauslösende Verfolgung seitens der Taliban nicht entnehmen. Nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt hätten Freunde des Vaters dem Kläger davon abgeraten, nach Hause zu gehen. Ein weiterer Freund habe ihm bei der Ausreise geholfen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, sich aus Furcht vor den Taliban nach dem Tod seines Vaters versteckt zu haben. Auf Befragen des Gerichts erklärte er zwar zunächst, seine Familie sei nach dem Tod des Vaters bedroht worden. Diese Aussage hat er aber anschließend dahingehend ergänzt, dass die Taliban zweimal Warnblätter in das Haus der Familie des Klägers eingeworfen hätten. Dies sei aber vor dem Tod des Vaters gewesen. Er – der Kläger – hätte die Warnblätter auch nicht selbst gesehen, sondern von der Mutter davon erfahren. Ungeachtet der Widersprüchlichkeit dieser Angaben gegenüber seiner Aussage beim Bundesamt, wo er ausdrücklich von Bedrohungen des Vaters seitens der Taliban nichts gewusst haben will, lässt sich jedenfalls eine Bedrohung seitens der Taliban als unmittelbar fluchtauslösendes Ereignis nicht feststellen, ist der Kläger als nicht vorverfolgt anzusehen. 34 Dem Kläger droht auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die Taliban wegen der Zusammenarbeit seines Vaters mit den Amerikanern. Insoweit kommt es auf die mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn die dort aufgeführten Tatsachen zur Zusammenarbeit des Vaters und den Umständen seines Todes zuträfen, ergibt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban. Dagegen spricht bereits, dass die Taliban nach den Angaben des Klägers schon früh von der 4-Jahre dauernden Zusammenarbeit des Vaters des Klägers mit den Amerikanern gewusst haben sollen. Während dieser Zeitspanne war die Familie des Klägers jedoch keinen Bedrohungen seitens der Taliban ausgesetzt. Dem steht auch nicht die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass zweimal Drohbriefe in das Haus der Familie des Klägers geworfen worden seien. Diese Angabe kann dem Kläger aufgrund des unauflösbaren Widerspruchs zu seiner Aussage beim Bundesamt nicht geglaubt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die beiden Drohbriefe gegen seine Familie bei der Anhörung beim Bundesamt unerwähnt lassen sollte, während er von einem Drohbrief an den Freund des Vaters berichtet. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Klägers trotz der Kenntnis der Taliban von der Tätigkeit des Vaters des Klägers keiner gezielten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen ist. Dieser Umstand lässt sich mit der angeblichen Gefährdung durch die Taliban nach dem Tod des Vaters jedoch nicht in Einklang bringen. Die Situation hat sich nämlich nicht dergestalt verändert, dass nunmehr von einer relevanten Gefährdung seitens der Taliban ausgehen wäre. Vielmehr wussten die Taliban bereits vor diesem Zwischenfall von der Tätigkeit des Vaters des Klägers. Der Vater des Klägers war nach den Schilderungen des Klägers auch nicht das eigentliche Ziel des Angriffs durch die Taliban. Vielmehr dürfte der Angriff dem Konvoi der Streitkräfte gegolten haben, in dem sich der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt befanden haben soll. Eine zielgerichtete Tötung des Vaters, die den Beginn einer Verfolgungskampagne gegen die Familie des Klägers markiert, kann indes in dem Angriff nicht gesehen werden. Ein verfolgungsauslösendes Moment ist auch nicht darin zu erkennen, dass bei dem Angriff auch Talibankämpfer ums Leben gekommen sein sollen. Auch insoweit hat sich die Situation durch den Angriff auf den Konvoi nicht maßgeblich verändert, da nach den unter Beweis gestellten Angaben des Klägers bereits bei früheren Kampfeinsätzen des Vaters des Klägers viele Taliban getötet worden sein sollen.Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung spricht ferner, dass der Kläger nach dem Tod seines Vaters bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sich in Afghanistan aufgehalten hat, ohne von den Taliban aufgesucht oder bedroht worden zu sein. So soll ein Freund des Vaters zu einem anderen Freund Kontakt aufgenommen und so den Aufenthaltsort der Familie des Klägers nach dem Weggang von ihrem Wohnort ausfindig gemacht haben. Hierbei ist anzunehmen, dass auch die Taliban, die nach den Angaben des Klägers über ein sehr gut funktionierendes Informationsnetz verfügen, die Familie des Klägers dort hätten aufspüren können. Soweit dies unterblieben ist, spricht das gegen eine bestehende Absicht der Taliban, den Kläger oder seine Familie wegen der Zusammenarbeit des Vaters mit den Amerikanern zu bestrafen. Dementsprechend sieht das Gericht keine Veranlassung, dem Hilfsbeweisantrag Nr. 3 des Prozessbevollmächtigten des Klägers nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der behaupteten Tatsache einzuholen, dass der Sohn eines afghanischen Militäroffiziers, der mit der ISAF bzw. den PRT Kampfeinsätze gegen die Taliban führte, bei denen Taliban starben, seitens der Taliban mit Blutrache und Sippenhaft rechnen müsse. Denn nach den obigen Ausführungen ist in dem konkreten Falle des Klägers aufgrund der aufgezeigten Umstände eine individuelle Gefährdung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 35 Der Kläger ist auch nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara landesweit einer Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Die Verfolgungsmaßnahmen, denen die Hazara trotz der allgemeinen Verbesserung ihrer Lage, 36 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 11.01.2012, S. 16, 37 gelegentlich ausgesetzt sind, weisen weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Kläger, Ghazni, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf. 38 Vgl. VGH München, Urteil vom 03.07.2012 – 13a B 11.30064 – unter Bezugnahme auf die aktuellen Erkenntnisquellen, sowie Urteil vom 08.12. 2011 – 13a B 11.30276 –, beide zitiert nach juris. 39 Von daher ist auch für den nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 AufenthG auslösende Gefährdung anzunehmen.Dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag Nr. 5 des Prozessbevollmächtigen des Klägers zu der Behauptung, die Taliban würden die Hazara auch heute noch in ihren Herrschaftsgebieten verfolgen, und an ihrer Ideologie gegenüber den Hazara habe sich bis heute nichts geändert, braucht angesichts der aufgezeigten Auskunfts- und Erkenntnislage nicht nachgegangen zu werden. Dies gilt insbesondere, da der Hilfsbeweisantrag nicht darlegt, dass die bisherigen Auskünfte und Erkenntnisse auf einer unzureichenden Erkenntnislage beruhten, Ungereimtheiten aufwiesen oder veraltet seien. Ebenso wenig muss dem Hilfsbeweisantrag Nr. 1 des Prozessbevollmächtigen des Klägers zu der Behauptung, die Provinz Ghazni stehe größtenteils unter der Kontrolle der Taliban, insbesondere die Stadt Ghazni und Umgebung, zu der auch das Wohnort des Klägers gehöre, nachgegangen werden. Auch dem kommt angesichts der aufgezeigten Auskunfts- und Erkenntnislage keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. 40 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 41 Das gilt zunächst im Hinblick auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG, da sich aus dem Vorbringen des nicht vorverfolgt ausgereisten Klägers keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ergeben. Weder besteht für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erforderliche konkrete Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, noch wird er wegen einer Straftat gesucht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. 42 Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 43 BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, 198. 44 Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll II vom 08. Juni 1977 (ZP II) heranzuziehen. Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt hingegen nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind , es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen und eine bestimmte Größenordnung erreichen. 45 So zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, a.a.O. und vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, BVerwGE 136, 360. 46 Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 – findet die Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art 1 Abs. 1 ZP II). Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. 47 Bei der Prüfung, ob eine „erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben“ i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. eine entsprechende „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt“ i.S.v. Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie allein nicht ausreichend ist, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie erfüllt. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, a.a.O. 49 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesverwaltungsgerichts, kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Eine derartige Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt i.S.v. Art 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden. 50 Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – Rs. C – 465/07 – Elgafaji –, NVwZ 2009, 705; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, a.a.O. 51 In jeden Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." in Art. 2 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie. 52 BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 20. 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion in Afghanistan keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. 54 Dabei kann die Frage, ob die in der Heimatregion des Klägers stattfindenden Auseinandersetzungen als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt anzusehen sind, dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt ist. 55 Eine Individualisierung tritt nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits kann in der Provinz Ghazni ein entsprechender Gefahrgrad nicht angenommen werden.Die Provinz Ghazni hat eine Bevölkerungszahl von rund 1,1 Mio. Einwohnern, die sich auf eine Gesamtfläche von rund 22.500 km² verteilt, 56 D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011, S. 4. 57 Nach dem Quartalsbericht 4/2011 des Afghanistan National Safety Office (ANSO) wurden in der Provinz Ghazni im Jahre 2010 1544 und im Jahre 2011 1679 Anschläge von aufständischen Gruppierungen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies im Jahre 2011 eine Steigerung von 9 %. Die bislang vorliegenden Zahlen aus dem Quartalsbericht 3/2012 berücksichtigen die Entwicklung bis zum dritten Quartal. Danach sind für das Jahr 2012 bis zu diesem Zeitpunkt 729 Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen zu verzeichnen, was einer erheblichen Reduzierung um 46 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht. Auf das gesamte Jahr 2012 – unter Berücksichtigung dieser Entwicklung gegenüber dem Vorjahreszeitraum – hochgerechnet wäre danach eine Gesamtzahl von 907 Angriffen zugrunde zu legen. Bezogen auf die Einwohnerzahl der Provinz ist von einer Anschlagsdichte von rund 8 Anschlägen pro 10.000 Einwohner in 2012 auszugehen. Opferzahlen werden für Regionen von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA) genannt. Ghazni wird dabei gemeinsam mit den Provinzen Khost, Paktika und Paktia der Südostregion Afghanistans zugerechnet. 58 Hierzu UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27. 59 Alle vier Provinzen zusammengenommen weisen eine Einwohnerzahl von etwa 2,6 Mio. auf. 60 OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11048/10 –, Rn. 49, juris. 61 Für das Jahr 2010 wurden 513 zivile Tote in der Südostregion ermittelt. 62 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2010, März 2011, S. XI. 63 Die Zahl der Verletzten lässt sich nicht unmittelbar ermitteln. Allerdings zeigt sich, dass in Afghanistan insgesamt bei innerstaatlichen bewaffneten Auseinandersetzungen in den Jahren 2009 bis 2011 der Anteil der Verletzten etwa das 1 ½-fache der Zahl der Todesopfer betrug. 64 So OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11048/10 –, Rn. 49, juris, unter Bezugnahme auf UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012. 65 Hiernach dürfte die Gesamtzahl der Opfer in den vier Provinzen in 2010 auf weniger als 1.500 einzuschätzen sein. Die Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion (mit der Provinz Ghazni) im Jahr 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 0,05 Prozent. 66 Zum Ganzen VGH München, Urteil vom 08.12.2011 – 13a B 11.30276 –, Rn. 17; auch OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11048/10 –, Rn. 49, unter Verweis auf UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3; VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 – 33 K 114/12 A –, Rn. 48, alle zitiert nach juris. 67 Im Jahre 2011 wurden laut UNAMA insgesamt 3021 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4507 verletzt. 68 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3. 69 Dabei entfielen auf die Süd- und Südostregion 64 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle. Der Anstieg der Vorfälle gegenüber 2010 betrug in diesen Regionen 38 Prozent. 70 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 2, Fn. 24. 71 Die Zahl der getöteten Zivilisten stieg in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar im Vergleich zu 2010 um 34 Prozent an 72 UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 5. 73 Ausgehend von der oben dargestellten Opferzahl im Jahr 2010 stieg – unter Zugrundelegung einer Zunahme der Opferzahlen um 38 Prozent in der Süd- und Südostregion – die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Ghazni im Jahr 2011 Opfer eines Anschlags zu werden, nur unterhalb des Promillebereichs auf 0,07 Prozent an. 74 VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 – 33 K 114/12 A –, Rn. 48, juris. 75 Unter Berücksichtigung des erheblichen Rückgangs der Anschlagszahlen in 2012 ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 76 Ebenso VGH München, Urteil vom 08.12.2011 – 13a B 11.30276 –, Rn. 21; OVG Koblenz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11048/10 –, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 10.08.2012 – 33 K 114/12 A –, Rn. 51, alle zitiert nach juris. 77 Besondere persönliche Umstände, die sich im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als gefahrerhöhend auswirken könnten, sind bezüglich des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Zugehörigkeit des Klägers zu der Volksgruppe der Hazara nach dem oben zu § 60 Abs. 1 AufenthG Gesagten keine solche gefahrerhöhende Wirkung für den Kläger zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung seitens des Prozessbevollmächtigten der Kläger überreichten Entscheidung des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2012 (2 LB 25/11). Soweit dort – ebenso wie in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz vom 21. März 2012 (8 A 11048/10.OVG) – das Vorliegen von individuellen gefahrerhöhenden Umständen bejaht worden ist, handelt es sich um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall, in dem die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie aufgrund einer bereits vor der Ausreise erlittenen Verfolgung oder eines sonstigen erlittenen Schadens zugunsten des dortigen Klägers Anwendung fand. Eine Vergleichbarkeit mit dem unverfolgt ausgereisten Kläger besteht insofern nicht. 78 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers europarechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Definition des Grades des willkürlichen Gewalt bzw. zur notwendigen Gefährdungsdichte seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27.04.2010 äußert, sieht das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens – eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht – davon ab, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern hält an den vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 entwickelten Grundsätzen fest. 79 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich; aber auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 80 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann, 81 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379. 82 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 83 So BVerwG, Urteil vom 29.06. 2010 – 10 C 10.09 –, NVwZ 2011, 48, 49; Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23.10 –, juris. 84 Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Es kann gemessen an diesen höchstrichterlichen Vorgaben nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan trotz der schlechten Versorgungslage, 85 vgl. hierzu näher: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2012 – 8 A 11050/10 –, juris, Rn. 44 ff. unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnisquellen, 86 mangels ausreichender medizinischer Versorgung oder mangels ausreichender Lebensgrundlage einer existentiellen Lebensgefahr ausgesetzt ist. Hierfür spricht, dass der Kläger in Afghanistan noch über Familienangehörige und Freunde verfügt, auf die er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen kann. So leben die Mutter und der Bruder des Klägers nach den Angaben des Klägers in Ghazni Stadt. Dabei ist nicht anzunehmen, dass die beiden dort ohne jegliche Unterstützung Dritter leben. Die Mutter ist als weibliche Afghanin nach den traditionellen gesellschaftlichen Regeln Afghanistans, die der Kammer aus zahlreichen Verfahren aus dem afghanischen Kulturkreis bekannt sind, von der Erwerbstätigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese nicht einem entsprechenden Schutz eines männlichen Familienangehörigen oder einer anderen nahestehenden Person verfügt. Dem nach den Angaben des Klägers heute 12 jährigen Bruder des Klägers kann die Rolle des Ernährers ebenso wenig zugetraut werden. Ist damit von einer irgendwie gestalteten Unterstützung, die der Familie des Klägers zugute kommt, auszugehen, darf angenommen werden, dass diese auch dem Kläger im Falle seiner Rückkehr zusteht. Hierbei ist anzumerken, dass das Gericht den klägerischen Angaben, wonach er keinen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder habe, keine Glauben schenkt. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger sein Heimatland verlässt, ohne Vorkehrungen dafür zu treffen, mit seiner Familie wieder in Kontakt zu treten. Dies gilt umso mehr, als die Ausreise des Klägers nicht überhastet von statten ging, sondern er sich nach eigenen Angaben 15 Tage im Haus eines Freundes des Vaters und danach einige Monate bei Freunden versteckt habe. Hinzu kommt, dass seine Flucht nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel erfolgt, einen sicheren Ort für sich und seine Familie zu finden. Wie der Kläger dann bei Erreichung seines Ziels seine Mutter und seinen Bruder informieren, unterstützen oder zu sich holen wollte, vermögen seine Angaben nicht zu erklären.Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger Unterstützung von den Freunden erwarten kann, die ihm bereits zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit Geld oder bis dahin mit Unterkunft und Verpflegung unterstützt haben. So ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der Freund des Vaters, der die Ausreise des Klägers nach dessen Angaben beim Bundesamt zum Großteil finanzierte, dem Kläger weitere Unterstützung verweigern wird. Vielmehr sprechen die Angaben des Klägers, dass der Freund auf die Familie des Klägers zugekommen sei und aktiv das Angebot zur Ausreisehilfe unterbreitet haben soll, dafür, dass diese Person der Familie des Klägers wohlmeinend gegenübersteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die finanzielle Unterstützung zur Ausreise wie in der mündlichen Verhandlung angegeben mit einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass der Kläger das Geld hat, gewährt wurde, oder ob – wie gegenüber dem Bundesamt behauptet – der Freund nicht gesagt hat, dass der Kläger ihm das Geld zurückzahlen solle. Denn ungeachtet dieses Widerspruchs könnte der mittellos zurückkehrende Kläger die geliehene Summe ohnehin erst dann zurückzahlen, wenn er über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Dass mögliche Rückzahlungsverpflichtungen einer Unterstützung des Klägers entgegenstehen, ist mithin nicht zu erwarten. Dementsprechend bestand für das Gericht auch kein Anlass dem Hilfsbeweisantrag Nr. 4 des Prozessbevollmächtigten des Klägers nachzugehen. Die dort unter Beweis gestellte Tatsache ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da sie außer Acht lässt, dass der Kläger sich das Geld nach seinen Angaben von vielen Freunden im Iran und vor allem von einem sehr wohlhabenden Freund des Vaters geliehen haben will. Im konkreten Falle des Klägers besteht die Besonderheit, dass der Kläger mit seinen Geldgebern in einem freundschaftlichen Verhältnis verbunden ist, so dass diese individuelle Situation außerhalb der Allgemeingültigkeit beanspruchenden Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu bewerten ist. Dafür, dass der Kläger von seinen Freunden Repressalien wegen Geldschulden zu erwarten hätte, ist nichts ersichtlich. 87 Überdies sieht das Gericht auch die Möglichkeit, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben bereits früher in Bauprojekten tätig war, an diese früheren Tätigkeiten wieder anknüpft und so durch einfache körperliche Arbeit seinen Lebensunterhalt zumindest in bescheidenem Umfang erzielt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es angesichts einer für die allgemeine Bevölkerung schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage nicht ohne größere Anstrengungen möglich sein dürfte, selbständig eine Minimalversorgung sicherzustellen und eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die bis dahin zu bewältigenden Schwierigkeiten im Zuge der Rückkehr nach Ghazni stellen unter Berücksichtigung der zu erwartenden familiären oder freundschaftlichen Unterstützung indes keine Extremgefahr dar, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durchbrechen könnte. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.