OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1121/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1129.6K1121.12.00
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wurde von der Beklagten zum Wintersemester 2008/09 im Bachelorstudiengang Bibliothekswesen eingeschrieben. Am 28.06.2011 unterzog sie sich erfolglos der Modulprüfung "Grundlagen angewandter Statistik/quantitative und qualitative Datenanalyse" im zweiten Wiederholungsversuch. 3 Mit Bescheid vom 21.07.2011 stellte die Beklagte das endgültige Nichtbestehen der vorgenannten Modulprüfung und der Bachelorprüfung insgesamt fest. 4 Dagegen erhob die Klägerin am 03.08.2011 Widerspruch. Hierin führte sie aus, sie werde die Begründung in Kürze nachreichen, da sich ihre Therapeutin zurzeit in Urlaub befinde. Mit Schreiben vom 17.08.2011 führte die Klägerin ergänzend aus: Sie sei zum Prüfungszeitpunkt nicht prüfungsfähig gewesen. Das sei ihr damals nicht bewusst gewesen. Auch in den folgenden Wochen sei sie sich über ihren Zustand während der Klausur nicht im Klaren gewesen. Das ergebe sich auch aus dem beigefügten Attest vom 18.08.2011. 5 Mit Schreiben vom 07.10.2011 bat die Beklagte, ein aussagekräftiges Attest vorzulegen. Bislang seien die Rücktrittsvoraussetzungen (Prüfungsunfähigkeit, Unverzüglichkeit des Rücktritts) nicht nachgewiesen. Die Klägerin übersandte daraufhin ein weiteres Attest vom 14.10.2011. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Rücktrittsgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von der Prüfung zurückgetreten sei. 7 Die Klägerin hat am 07.02.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Prüfungsordnung verstoße gegen Art. 12 GG. Sie sei unverhältnismäßig, weil sie nur zwei Wiederholungsversuche zulasse. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2012 zu verpflichten, die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit als Rücktrittsgrund anzuerkennen und die Klägerin zu einen weiteren Prüfungsversuch im Modul "Grundlagen angewandter Statistik/quantitative und qualitative Datenanalyse" zuzulassen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Rücktritt könne schon deshalb nicht genehmigt werden, weil es sich um eine seit Jahren andauernde, die Persönlichkeit und damit das Leistungsvermögen prägende Dauererkrankung handele. Im Übrigen sei der Rücktritt verspätet. Die Klägerin könne nicht einfach nach Bekanntgabe des Nichtbestehens einen weiteren Joker aus der Tasche ziehen. Die Atteste seien vage. Wachgerüttelt worden sei Klägerin wohl allein durch Bekanntgabe des Nichtbestehensbescheides. Unklar sei im Übrigen, wie Ärzte für einen zwei Monate zurückliegenden Zeitraum eine depressionsbedingte Dekompensation feststellen könnten. Das gelte um so, als die Klägerin im fraglichen Zeitraum zwei andere Prüfungen erfolgreich abgelegt hätte. Am 30.06.2011 habe sie die Teil-Modulprüfung "Grundlagen der IT/Bibliothekssystemen/Telekommunikation“ und am 07.07.2011 die Modulprüfung "Strukturierte Dokumentbeschreibung" bestanden (jeweils mit 4,0). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 09.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Modulprüfung „Grundlagen angewandter Statistik/quantitative und qualitative Datenanalyse“. 17 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bibliothekswesen mit dem Abschlussgrad „Bachelor of Arts“ der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften der Fachhochschule Köln vom 07.04.2008 (BPO). Hiernach ist die Bachelorprüfung nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen endgültig als „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder als „nicht ausreichend“ bewertet gilt. Das ist hier der Fall. Nach zwei erfolglosen Versuchen wurde auch der dritte und letzte Versuch (§ 14 Abs. 2 BPO), in dem sich die Klägerin der erforderlichen Modulprüfung „Grundlagen angewandter Statistik/Quantitative und qualitative Datenanalyse“ unterzogen hatte, mit „nicht ausreichend“ bewertet. Diese Prüfung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr sinngemäß erklärter Rücktritt vom letzten Prüfungsversuch gemäß § 15 Abs. 2 BPO anerkannt und sie zu einem erneuten Prüfungsversuch in o. g. Modul zugelassen wird. Den entsprechenden Antrag der Klägerin hat der zuständige Prüfungsausschuss zu Recht abgelehnt. 18 Die einschlägigen und von der Beklagten der Entscheidung zugrundegelegten Normen der Prüfungsordnung sind wirksam. Die von der Klägerin in Bezug auf § 14 BPO aufgeführten Bedenken teilt die Kammer nicht. Namentlich die Beschränkung der Zahl der Wiederholungsversuche ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich her zwischen dem Interesse einiger Prüflinge an möglichst vielen Wiederholungsversuchen und dem Interesse der Hochschule, die nicht unbeschränkt vorhandenen Prüfungskapazitäten möglichst effektiv und sinnvoll einzusetzen. 19 In Anwendung der mithin wirksamen Prüfungsordnung kann das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben. Nach § 15 Abs. 1 und 2 BPO kann ein Prüfling nach Beginn der Prüfung nur mit triftigem Grund von der Prüfung zurücktreten. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt, schriftlich dargelegt und glaubhaft nachgewiesen werden. Bei Krankheit des Studierenden wird die Vorlage eines nachvollziehbaren ärztlichen Attestes verlangt, aus dem hervorgeht, dass er prüfungsunfähig ist. 20 Diese Voraussetzungen für die Anerkennung des Rücktritts liegen nicht vor. Der von der Klägerin angeführte Rücktrittsgrund ist weder triftig noch ist er unverzüglich mitgeteilt worden. 21 Der Rücktrittsgrund der Klägerin ist nicht triftig. Triftig sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings, die seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern und somit zugleich seine Chancen auf einen Prüfungserfolg, der seinen wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, verringern. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Erkrankung des Prüfling als sog. Dauerleiden darstellt. Ein solches Dauerleiden führt nach der ständigen wie zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen Prüfungsentscheidung. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1968 ‑ 7 B 23.68 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34; Urteil vom 06.07.1979 ‑ 7 C 26.76 ‑, DVBl. 1980, 482 = DÖV 1980, 140 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116; Beschluss vom 10.09.1980 ‑ 7 B 79.80 ‑; Beschluss vom 05.07.1983 ‑ 7 B 135.82 ‑; Beschluss vom 13.12.1985 ‑ 7 B 210.85 ‑, juris (Rn. 6). 23 Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 ‑ 7 B 210.85 ‑, juris (Rn. 6); Niehues, in: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 258. 25 Nicht entscheidungserheblich ist es, ob sich in Fällen eines Dauerleidens mit schwankendem Krankheitsbild, wie es bei schweren Depressionen auftritt, auch Stadien der Krankheitsentwicklung bestimmen lassen, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht eingeschränkt ist. Selbst wenn es im Prüfungsverfahren gelingen würde, einen solchen Zeitpunkt abzupassen ‑ der Fall der Klägerin zeigt indes, wie schwierig das sein dürfte ‑ kann der aufgrund seines Dauerleidens gescheiterte Prüfling keinen erneuten Prüfungsversuch verlangen. Denn der fehlgeschlagene Prüfungsversuch bleibt die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es hiernach gleichfalls nicht an. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht daraus, dass eine spätere Heilung des Leidens der Klägerin nicht auszuschließen sei und ihr deshalb die Möglichkeit einer erneuten Prüfung offengehalten werden müsse. Die Klägerin befand sich nach Lage der Akten bereits seit vielen Jahren wegen ihres psychischen Leidens in ärztlicher und/oder psychotherapeutischer Behandlung. Wenn sie unter diesen Voraussetzungen das Studium aufgenommen und sich den Prüfungen unterzogen hat, so kann sie von den damit verbundenen und ihr insoweit auch zurechenbaren Risiken nicht im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung entlastet werden. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 ‑ 7 B 210.85 ‑, juris (Rn. 7). 27 Der Rücktrittsgrund ist auch nicht unverzüglich mitgeteilt worden. Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der Unverzüglichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche ‑ den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende ‑ zusätzliche Prüfungschance verschafft sich auch derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands gleichsam probeweise der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Ein Prüfungsrücktritt aus krankheitsbedingten Gründen ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erwartet werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen. Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 ‑ 7 C 8.88 ‑, BVerwGE 80, 282 = DVBl. 1989, 102 = juris (Rn. 11 ff.), Beschlüsse vom 03.01.1994 ‑ 6 B 57.93 ‑, juris (Rn. 4 ff.), vom 02.08.1984 ‑ 7 B 129.84 ‑, juris (Rn. 2), und vom 22.09.1993 ‑ 6 B 36.93 ‑, juris (Rn. 4); Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2009 ‑ 7 ZB 08.1478 ‑, juris (Rn. 11); VG Köln, Urteil vom 20.04.2006 ‑ 6 K 8616/04 ‑. 29 Hiervon ausgehend kommt ein nachträglicher Rücktritt der Klägerin von der Prüfung am 28.06.2011 nicht mehr in Betracht. Sie hat an dieser Prüfung nach Lage der Akten vorbehaltlos teilgenommen und erst etwa eine Woche nach Zustellung des Nichtbestehensbescheides mit Schreiben vom 01.08.2011 mit dem Hinweis Widerspruch erhoben, sie werde die Begründung in Kürze nachreichen, da sich ihre Therapeutin derzeit im Urlaub befinde. Mit weiterem Schreiben vom 17.08.2011 und damit über eineinhalb Monate nach der Prüfung und etwa vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat sie dann unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Frau Dr. N. erstmals erklärt, im Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig gewesen zu sein und dass ihr dies zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer unverzüglichen Mitteilung der Rücktrittsgründe keine Rede sein. Unberechtigt ist der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, sie habe ihre Prüfungsunfähigkeit erst deutlich nach der Prüfung erkennen können. Diese Behauptung der Klägerin ist nicht belegt. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Atteste von Frau Dr. N. sind insoweit nicht aussagekräftig. In ihnen heißt es zwar, dass es in der Zeit der Prüfungsphase zu einem erneuten Ausbruch der Depression, insbesondere am Prüfungstag zu einer akuten Dekompensation gekommen sei und dass die Patientin ihre Prüfungsfähigkeit nicht richtig habe einschätzen können. Die Atteste sind indes deutlich nach dem Prüfungstag erstellt worden, so dass ohne eingehende (und hier fehlende) Erläuterungen nicht ersichtlich ist, woraus die Ärztin ihre Einschätzung in Bezug auf den Prüfungstag ableiten können will. 30 Auszugehen ist nach alledem davon, dass der Klägerin bereits während des fraglichen Prüfungsversuchs im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass sie in der vorgenannten Prüfungssituation ihr wahres Leistungsvermögen nicht wird abrufen können. Aus ihrer Sicht hätte deshalb Anlass bestanden, sich bereits während oder kurz nach dem letzten Wiederholungsversuch, jedenfalls aber vor Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses an die zuständigen Stellen zu wenden und diese auf ihre schlechte psychische Verfassung hinzuweisen. Stattdessen hat sie den letzten Wiederholungsversuch in Kenntnis ihres schlechten Zustands und im Bewusstsein des damit für sie verbundenen Risikos unternommen. Daran muss sie sich festhalten lassen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.