Beschluss
18 L 1282/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1129.18L1282.12.00
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5757/12 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7.9.2012 zu Aktenzeichen 26.02.03 (G. 000/0000) wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich dabei im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. 6 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse schlüssig und einzelfallbezogen begründet und dabei auf die besondere Gefahrenlage abgehoben, die bestünde, wenn der Antragsteller trotz bestehender Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit weiterhin Zugang zu sicherheitsrelevanten Bereichen hätte. Dass die Argumente, die den Sofortvollzug begründen, gerade im Sicherheitsbereich teilweise mit den Argumenten, die zu der Sachentscheidung führen, identisch sind, liegt in der Natur der Bedeutung sicherheitsrechtlicher Entscheidungen und stellt sich nicht etwa als Begründungsmangel dar. 7 Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung stellt sich auch der Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung voraussichtlich als rechtmäßig dar. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vom 31.8.2009 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dass der Antragsteller am 7.1.2012 ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln Kokain zu sich genommen hatte und unter Kokaineinfluss sowie unter Einfluss von Cannabisprodukten an diesem Tag auch ein Fahrzeug geführt hat und dass er ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln vom 24.8.2012 Cannabisprodukte konsumiert hat und der Verdacht des gelegentlichen Konsums besteht, sind nachträglich eingetretene Tatsachen, aufgrund derer der Antragsgegner berechtigt gewesen wäre, die Zuverlässigkeitsfeststellung nicht zu erlassen. Der Antragsteller genügt nicht mehr den Anforderungen, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs an Personen stellt, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll. 9 Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes darf nur Personen eröffnet werden, bei denen insoweit keine Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). 10 OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2007 - 20 B 44/07 -, Juris und vom 15.6.2009 - 20 B 148/09 -, Juris. 11 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus Bedenken ergeben würden im Hinblick auf das Recht der Betroffenen aus Art. 12 GG. 12 BVerwG, Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 und vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182 zu der Vorgängervorschrift des § 29 d LuftVG. 13 Ausgehend von diesem Maßstab begründen der beim Antragsteller festgestellte Rauschgiftkonsum und auch die Fahrt unter Einfluss von Kokain und Cannabisprodukten derart gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu widerrufen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vor allem bei Kokain um eine "harte" Droge handelt, bei deren Konsum es unter anderem zu erhöhter Risikobereitschaft sowie zu einer Einschränkung der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens kommen kann. 14 In der straßenverkehrsrechtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bereits der einmalige Konsum von Kokain - auch ohne eine Teilnahme am Straßenverkehr - regelmäßig die Kraftfahreignung ausschließt. 15 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2007 - 16 B 332/07 -. 16 Auch im Rahmen der hier zu beurteilenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ist davon auszugehen, dass derjenige, der Kokain konsumiert, regelmäßig nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit die Gewähr dafür bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich des toxikologischen Gutachtens vom 24.2.2012 am 7.1.2012 unter Einfluss von Kokain und Marihuana oder Haschisch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten stellt jedenfalls eine Straftat im Sinne des § 316 StGB dar und lässt einen so deutlichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen, dass Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Denn das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von mehreren derartigen Drogen birgt so hohe Gefahren, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein verantwortungsbewusster Mensch bereit wäre, diese Gefahren einzugehen. 17 Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass er Kokain und Cannabisprodukte eine Woche vor der Fahrt vom 7.1.2012 - nämlich auf einer Silvesterparty - konsumiert habe, handelt es sich dabei erkennbar um eine Schutzbehauptung. Denn ausweislich der ärztlichen und polizeilichen Berichte vom 7.1.2012 wies der Kläger am 7.1.2012 noch deutliche Anzeichen von akutem Rauschgiftkonsum wie etwa erweiterte Pupillen und eine verzögerte Pupillenreaktion auf. Es wurde ausweislich des ärztlichen Berichts von Dr. med. L. vom 7.1.2012 festgestellt, dass der äußerliche Anschein des Einflusses von Drogen deutlich bemerkbar war. 18 Sollte - entgegen dem Vorstehenden - die Einlassung des Antragstellers zutreffen, dass er nur anlässlich der Silvesterparty die genannten Drogen konsumiert habe, müsste er angesichts dieser am 7.1.2012 festgestellten äußeren Anzeichen und auch der im Blut vorhandenden Spuren des Drogenkonsums am 31.12.2011 derart große Mengen von Drogen zu sich genommen haben, dass allein um deswillen seine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben wäre. 19 Hinzu kommt, dass aufgrund des toxikologischen Gutachtens vom 24.8.2012 festgestellt wurde, dass die beim Antragsteller am 6.8.2012 entnommenen Blut- und Urinproben erkennen ließen, dass er Cannabisprodukte (Haschisch/Marihuana) konsumiert hatte und dass der Verdacht des gelegentlichen Konsums besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners vom 23.7.2012, sich innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung zu einer Untersuchung vorzustellen, nicht genügt hat, sondern ohne Angabe von Gründen für die Verspätung erst 11 Tage nach Erhalt der Aufforderung zum Drogentest erschienen ist. Es spricht manches dafür, dass der Untersuchungsbefund bei einem rechtzeitigen Erscheinen des Antragstellers zum Drogentest noch deutlicher ausgefallen wäre. Auch mit seinem - unentschuldigten - verspäteten Erscheinen zum Drogentest hat der Antragsteller deshalb eine Ursache dafür gesetzt, dass der Antragsgegner berechtigte Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit hat. 20 Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass das eingeleitete Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 23.4.2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die Anforderungen, die im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gestellt werden, beschränken sich nicht allein darauf, dass die zu überprüfenden Personen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse gegen § 29 BtMG verstoßen hat und dass dieser Verstoß letztlich lediglich aus prozessökonomischen Gründen nicht verfolgt wird. 21 Auch soweit der Antragsteller geltend macht, das ihm vorgeworfene Verhalten stehe in keinerlei Zusammenhang mit seinen luftsicherheitsrechtlichen Aufgaben, trifft dies nicht zu. Denn die Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit knüpfen nicht nur unmittelbar an das berufliche Verhalten an, sondern lassen auch eine Berücksichtigung des privaten Verhaltens zu, wenn dieses private Verhalten hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür bietet, dass die überprüfte Person nicht 22 jederzeit die Gewähr dafür bietet, dass sie sich für die Sicherheit im Luftverkehr einsetzen wird. Dabei sind etwa auch äußere Anfechtungen wie Erpressungen oder Bestechungsversuche mit in den Blick zu nehmen. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, dass ein Luftsicherheitsassistent, der Drogen nimmt, durchaus eher als Opfer eines Bestechungs- oder Erpressungsversuches in Betracht kommen könnte, als ein Luftsicherheitsassistent, der keine Drogen nimmt. 23 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er seit dreizehn Jahren ohne jegliche Beanstandungen im Sicherheitsbereich tätig sei, konnte dies anhand des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht bestätigt werden, weil der erste eingetragene Antrag auf Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit vom 10.9.2003 datiert. Unabhängig davon vermag auch eine 13-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht auszuräumen. Denn ein beanstandungsfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich verlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. 24 OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2004 - 20 B 1871/04 -. 25 Liegen nach alledem bei summarischer Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW vor, bestehen auch gegen die Ermessensentscheidung keine derart gravierenden Bedenken, dass eine Rechtswidrigkeit der gesamten Entscheidung anzunehmen wäre. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in dem Bescheid vom 7.9.2012 davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller seit drei Jahren beanstandungsfrei im Luftsicherheitsbereich tätig sei, wohingegen die erste luftsicherheitsrechtliche Genehmigung vom 5.10.2003 datiert und deshalb jedenfalls von einer beanstandungsfreien Tätigkeit von mehr als acht Jahren auszugehen sein dürfte. Angesichts der Tatsache, dass einer beanstandungsfreien Beschäftigungszeit auch nach den Ausführungen des Antragsgegners keine besonders große Bedeutung zukommt, weil es sich dabei nur um dasjenige handelt, was von jedem Arbeitnehmer erwartet werden darf, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem Antragsgegner möglich ist, im Hauptsacheverfahren ergänzende Ermessenserwägungen zu der Frage anzustellen, wie er die über drei Jahre hinausgehende beanstandungsfreie Tätigkeit des Antragstellers bewertet, führt die Tatsache, dass der Antragsgegner die Anzahl der beanstandungsfreien Beschäftigungsjahre nicht zutreffend in die Erwägungen eingestellt hat, nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. 26 Vgl. zur Erfolgsprognose des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei bestehender Möglichkeit, Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren zu ergänzen: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rdnr. 12 e. 27 Der Antragsgegner hat demgegenüber in zutreffender Weise den - sehr viel gewichtigeren - Umstand gewürdigt, dass seine Entscheidung den Verlust des Arbeitsplatzes für den Antragsteller zur Folge haben kann. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von einem Drogenkonsumenten für den Luftverkehr ausgehen können, wurde jedoch auch dieser Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei als nicht so bedeutend gewürdigt, dass er das Verhalten des Antragstellers aufwiegen und eine andere Entscheidung gebieten könnte. 28 Schließlich ist die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse geboten. Angesichts der in Rede stehenden Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgehen, tritt das berufliche Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen weiteren Zugang zum Sicherheitsbereich hinter die öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seine Interessen durch eigenes rechtswidriges Verhalten gefährdet hat. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; dabei hat die Kammer die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt.