Urteil
6 K 3154/11.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1122.6K3154.11A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Marsa Matruh geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und koptisch-christlichen Glaubens. Nach seinen Angaben reiste er im Sommer 2009 aus seinem Heimatland aus und gelangte von Libyen aus mit dem Schiff nach Italien. Ebenfalls seinen Angaben zufolge reiste er nach Aufenthalten in Frankreich und in der Schweiz auf der Suche nach seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte der Kläger am 04.04.2011 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 11.04.2011 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe in Ägypten keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Er sei jedoch in der Wüste allein gewesen und sei krank – er habe irgendwas an der Leber – und arm. Sein Vater sei durch eine Mine ums Leben gekommen und habe Schulden hinterlassen. Mit Bescheid vom 17.05.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Der Kläger hat am 31.05.2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er unter Vorlage eines Laborbefundes geltend, dass er an Hepatitis C leide und nimmt im Übrigen Bezug auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17.05.2011 zu verpflichten, a) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gegeben sind (QRL), b) hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG, Art. 18 QRL gegeben sind. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 14.05.2012 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes (BA Heft 1) und der Ausländerakte des Oberbergischen Kreises (BA Heft 2) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten verhandeln und entscheiden, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist ungeachtet der Frage, ob der Kläger wegen seines unbekannten Aufenthalts noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung hat, jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2011 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Dies ist weitgehend gleichbedeutend mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs.1 AufenthG festzustellen. Er hat weder glaubhaft gemacht, seine Heimat aus entsprechenden Gründen verlassen zu haben, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm in Ägypten zum jetzigen Zeitpunkt oder in überschaubarer Zukunft Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Das Gericht folgt den Feststellungen und der ausführlichen Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 17.05.2011 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen im Klageverfahren beschränkt sich auf die Geltendmachung der Hepatitis C Erkrankung, die nur im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG in den Blick zu nehmen ist, und gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Lediglich ergänzend stellt die Kammer fest, dass sich die politischen Verhältnisse in Ägypten zuletzt spürbar stabilisiert haben, vgl. zur Entwicklung in den Jahren 2010 bis 2012 Länderberichte Ägypten, Fischer Weltalmanach 2011, 2012 und 2013, und dass insbesondere auch Gewalttaten und Ausschreitungen von Muslims gegen Angehörige der Minderheit der koptischen Christen, die 6% - 15% der ägyptischen Bevölkerung ausmachen, bei einem ohnehin grundsätzlich zum Schutz bereiten Staat zurück gegangen sind, vgl. Länderberichte, wie vor. 2. Auch der auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger mit der Klagebegründung geltend gemacht hat, dass er an Hepatitis C erkrankt ist, liegen der Kammer dazu außer dem in Kopie übersandten Laborbericht keine weiteren konkreten Erkenntnisse vor, die unabdingbare Grundlage für die weitere Prüfung wären, ob und wie der Kläger im Heimatland medizinisch versorgt wäre. Auf die Verfügung des Gerichts, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, wie seine Erkrankung bislang behandelt worden ist und behandelt wird und ob und gegebenenfalls welches Medikament oder welche Medikamente er benötigt, hat der Kläger nicht reagiert. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Allgemein weist die Kammer darauf hin, dass die Prävalenzrate des Hepatitis-C-Virus in Ägypten weltweilt zu den höchsten gehört und 14% - 40% der Einwohner davon betroffen sind, vgl. Roche, Ägypten und die Entwicklung des Markts, www. Pega- sys.com, und dass die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, vgl. zur medizinischen Grundversorgung in Ägypten Urteil der Kammer vom 10.02.2011 - 6 K 5395/08.A-, NRWE. So bietet etwa zur Behandlung von Hepatitis-C-Erkrankungen die Firma Roche seit 2006 in Zusammenarbeit mit der ägyptischen Regierung ihr Medikament Pegasys speziell für den ägyptischen Markt dort zu einem deutlich tieferen Preis unter dem Handelsnamen Pegferon an, um den Zugang auch im öffentlichen Gesundheitswesen für Bedürftige zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.