Urteil
1 K 3632/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1122.1K3632.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Im Februar 2010 beantragte der im Jahr 1975 geborene Kläger bei der Beklagten eine Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung - HwO - für das Friseur- Handwerk. Er wolle alsbald einen eigenen Betrieb eröffnen und sei zur Ablegung der Meisterprüfung grundsätzlich bereit. Er habe die Vorbereitungskurse 1 bis 4 besucht und habe Teil 1 der Prüfung bestanden. Von 2002 bis 2004 sei er in die Lehre gegangen und habe am 19.01.2004 den Abschluss als Geselle im Friseur-Handwerk erlangt. Danach habe er keine vollschichtige Anstellung gefunden und sei seit dem 14.05.2004 bis zum 15.11.2009 als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen. 3 Am 08.03.2010 wurde ihm eine befristete Ausnahmebewilligung erteilt. Diese war mit der Auflage verbunden, regelmäßig an den Meisterkursen teilzunehmen und die zugehörigen Prüfungsteile abzulegen. Die Ausnahmebewilligung wurde wegen laufender, aber noch nicht erfolgreicher Prüfungsversuche bis zum 30.06.2011 verlängert. Nachdem der Kläger zu der am 04.07.2011 anstehenden Prüfung nicht erschienen und eine erneute Ausnahmebewilligung nicht beantragt war, kündigte die Beklagte unter dem 19.07.2011 die Löschung des Klägers aus der Handwerksrolle an, da die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Nachdem sich die Sachlage nicht geändert und sich der Kläger nicht weiter geäußert hatte, kündigte die Beklagte die Löschung mit Bescheid vom 08.08.2011 an. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 4 Mit Schreiben vom 22.02.2012 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erneut, ihm eine Ausnahmebewilligung für das Friseur-Handwerk mit Ausnahme der Ausbildung zu erteilen. Er sei vom 14.05.2004 bis zum 15.11.2009 im "O. Haarstudio" tätig gewesen, und zwar auch kaufmännisch. Er habe sich um den Wareneinkauf, die Buchhaltung und um personelle Angelegenheiten gekümmert. Er habe rund 5.265 Stunden gearbeitet, was in etwa 5 1/2 Jahren Berufserfahrung nach Ablegung der Gesellenprüfung entspreche. Von der Meisterprüfung habe er den praktischen Teil bestanden. Für ihn sei die weitere Prüfung eine unzumutbare Belastung. Einen Betriebsleiter habe er nicht einstellen können. Nach dem fachpsychiatrischen Attest des Dr. (Tr) J. L. vom 09.03.2012 liege bei dem Kläger eine phobische Störung vor. Dazu heißt es, eigentlich ungefährliche Situationen könnten erhebliche Ängste und körperliche Begleiterscheinungen auslösen. Schon die Möglichkeit derartiger Situationen erzeuge eine Erwartungsangst. Da sich die Symptome ausschließlich auf die gefürchteten Situationen und Gedanken beschränke, sei aus fachärztlicher Sicht von einer dauerhaften Unzumutbarkeit der Ablegung einer Prüfung auszugehen. Dazu trägt der Kläger ergänzend vor, er leide seit Jahren an dieser Phobie, außerdem bereite es ihm Not, einen Fahrstuhl zu betreten oder sich in größere Menschenmengen zu begeben. Ohne diese Angststörungen hätte er die Meisterprüfung erfolgreich ablegen können, weil er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Er habe die entsprechenden Ausbildungsabschnitte absolviert und leite seit zwei Jahren einen eigenen Betrieb. Er sei schließlich trotz der beschriebenen Symptome bereit, einen Sachkundenachweis durch ein Sachverständigengutachten zu erbringen. 5 Mit Schreiben vom 04.04.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde den Antrag voraussichtlich ablehnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte dazu aus, für den Kläger spreche die Regelung des § 7b HwO. Da ihm eine Ausübungsberechtigung zustehe, könnten die Voraussetzungen der unbefristeten Ausnahmegenehmigung nicht zu hoch angesetzt werden. Ihm sei es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, einen Betriebsleiter zu finden. Ferner führe die Versagung der Ausnahmebewilligung zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen. 6 Mit Bescheid vom 03.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die dargelegte Prüfungsangst sei kein Ausnahmegrund. Jeder Prüfling sei mehr oder weniger derartigen Ängsten ausgesetzt. Es sei auch widersprüchlich, die Sachkundeprüfung durchlaufen zu wollen, die Meisterprüfung aber wegen Prüfungsangst nicht ablegen zu können. Dem Handwerker werde insoweit kein Wahlrecht eingeräumt. Ein anderer Ausnahmegrund sei nicht gegeben. Eine Verkürzung der Altersgrenze von 47 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Kläger noch nicht 20 Jahre Geselle sei. Eine Zurückstellung der Selbständigkeit oder die Anstellung eines Betriebsleiters seien hingegen zumutbar. Über die gesondert beantragte befristete Ausnahmebewilligung werde in einem anderen Verfahren später entschieden. 7 Gegen den am 08.05.2012 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 08.06.2012 Klage erhoben. 8 Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Darlegungen. Im Kern führt er aus, die Ablegung der Meisterprüfung sei für ihn unzumutbar. Dies ergebe sich aus gesundheitlichen Gründen. Er habe zwar die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in der Meisterschule erworben, sehe sich aber wegen seiner phobischen Störungen außer Stande, die Prüfung abzulegen. In einem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 16.02.2012 schildert der Kläger seine familiäre Situation. Seine türkische Ehefrau spreche kein Deutsch und sei arbeitslos. Er habe daher viele zusätzliche Termine wahrzunehmen, etwa für die 8, 15 und 17 Jahre alten Kinder. Er regle fast alle Angelegenheiten der Familie; seine 15-jährige Tochter sei gehörgeschädigt, und der Umgang mit der ältesten Tochter sei sehr schwierig. Wenn sich seine familiäre Situation beruhigt habe, wolle er seine Meisterprüfung nachholen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Ausnahmebewilligung zu erteilen, hilfsweise eine befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheides entgegen. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger trage vielfach zu § 7b HwO vor, worauf es in diesem Verfahren nicht ankomme. Auf die Frage, ob der Kläger einen Betriebsleiter habe einstellen können, komme es nicht an. Die Tatsache, dass der Kläger einen Teil der Meisterprüfung abgelegt und einen Teil nicht bestanden habe, spreche gegen die Unzumutbarkeit einer Prüfung. Schließlich rechtfertige die Prüfungsangst nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht den Rücktritt von der Prüfung (14 A 3057/03). Dem Kläger sei die Prüfung daher zumutbar. Die zuletzt vorgetragene familiäre Belastung rechtfertige keinen Ausnahmefall. Die Gründung einer Familie und die berufliche Fortbildung zum Meister fielen zeitlich vielfach zusammen. Besonderheiten seien insoweit nicht erkennbar. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Der angegriffene ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Der Kläger hat nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung (HwO) sind nicht erfüllt. Nach der genannten Norm ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (Abs. 1 Satz 2). 19 Vorliegend sind durch den abgelegten ersten Teil der Meisterprüfung die notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten wohl nachgewiesen, jedoch fehlen über die berufliche Praxis hinausgehende tragfähige eindeutige Nachweise, dass der Kläger die sonstigen theoretischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse besitzt, um einen Friseurbetrieb zu leiten. Ob die dazu vorgelegten Nachweise und die vorhandene Berufserfahrung die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten belegen oder es beispielsweise noch einer Überprüfung durch einen Sachverständigen bedarf, kann jedoch offen bleiben. 20 Denn auf die begehrte Ausnahmebewilligung besteht nur ein Anspruch, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und darüber hinaus ein Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO gegeben ist; daran fehlt es hier. 21 Bei der Beurteilung des Ausnahmefalles, der personenbezogen zu betrachten ist, ist zwar großzügig zu verfahren, jedoch hat die Großzügigkeit schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz ihre Grenzen. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die Ablegung der Meisterprüfung auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Diese Belastung muss nach den Umständen des Einzelfalles höher sein als in der Vielzahl der Fälle. Hierbei sind auch familiäre Belastungen und die wirtschaftliche Situation des Bewerbers von Bedeutung, 22 vgl. Honig/Knörr, HwO, 04. Auflage, § 8 Rdn. 21ff., 29, Stork in: Schwannecke, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand: April 2012, § 8 Rdn. 50ff., 61ff. jeweils m. zahlr. w.N. 23 Gemessen hieran liegt bei dem Kläger ein Ausnahmefall nicht vor. Die geltend gemachten - im Übrigen auch nicht näher belegten - familiären Umstände sind nicht atypisch, weil sich Bewerber der Meisterprüfung, die das Alter zur Gründung eines selbstständigen Betriebes erreicht haben, meistens in einer Phase des Lebens befinden, in der sie eine Familie gegründet, mit Erziehungsfragen befasst sind und entsprechende Unterhaltsleistungen zu erbringen haben. 24 Ebenso wenig ist ein Ausnahmefall im Hinblick auf das Alter (37 Jahre) des Kläger anzunehmen. Die so genannten Leipziger Beschlüsse, 25 denen allerdings kein normativer Gehalt zukommt, vgl. VGH München, Beschluss vom 16.07.2002 - 22 ZB 02.1318 -, 26 die die Beklagte mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot in nicht zu beanstandender Weise anwendet, ziehen insoweit die Altersgrenze bei "etwa 47 Jahren", die der Kläger noch nicht erreicht hat. Eine angemessene Verkürzung sehen die Leipziger Beschlüsse und die Beklagte gemäß ihrer Verwaltungspraxis nur bei Gesellen vor, die - anders als der Kläger - langjährig (rund 20 Jahre) in dem Handwerk tätig waren, wenn Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung wahrgenommen wurden. Hiernach kommt eine Absenkung der Altersgrenze im Falle des Klägers nicht in Betracht, da er - unter Zugrundelegung seines vorgetragenen Lebenslaufes - maximal erst etwa acht Jahre als Geselle tätig ist, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen wollte, dass seine geringfügige Beschäftigung als vollwertige Zeit der Berufserfahrung gelten kann. 27 Schließlich begründet auch der Umstand, dass dem Kläger zwei befristete Ausnahmebewilligungen zur Absolvierung der Meisterprüfung erteilt worden sind, keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass nunmehr eine Ausnahmesituation bejaht werden müsste, 28 vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 28.10.2010 29 - 1 K 1419/10 -, juris. 30 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Prüfung sei ihm unzumutbar, weil er an einer Psychose leide, ist dieser Einwand im Ergebnis nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Es verbleiben gewisse Zweifel an der Plausibilität der attestierten Angaben, weil der Kläger den praktischen Teil der Meisterprüfung und auch die Gesellenprüfung abgelegt hat. Ferner wird auch der Sachkundenachweis durch eine sachverständige Überprüfung, zu der sich der Kläger bereit erklärt hat, mit Belastungen verbunden sein, die der normalen Prüfungssituation zumindest vergleichbar sein können. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2012 selbst angeboten, seine Meisterprüfung nachholen, wenn sich seine familiäre Situation beruhigt habe. Dies kann jedoch offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung. 31 Die vorgetragene Prüfungspsychose begründet grundsätzlich keinen hinreichenden Ausnahmefall. Denn alle Bewerber müssen sich der Prüfungsbelastung stellen. 32 Vgl. etwa VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13.01.2011 - 4 K 930/10.NW -, juris. 33 Gesundheitliche Gründe können, da sie personenbezogen sind, durchaus einen Ausnahmegrund darstellen, wenn sie den Bewerber an der Ablegung der Prüfung hindern, wobei bloße Prüfungsangst grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen wird, 34 vgl. Hönig, HwO, a.a.O., Rdn. 35 m.w.N. 35 In der Meisterprüfung, die ihrerseits den Zugang zu dem Beruf eines selbständigen Handwerkers eröffnet, sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diesen Beruf nachgewiesen werden. Sie erfordert im Zeitpunkt der einzelnen Teilprüfungen eine besondere persönliche und fachliche Leistung und ist für die Kandidaten naturgemäß mit einer hohen Herausforderung verbunden. Die in dieser Situation geforderte Leistungsfähigkeit setzt grundsätzlich auch die persönliche Fähigkeit voraus, den in der Prüfungssituation gegebenen psychischen Belastungen zumindest soweit gewachsen zu sein, dass die gestellten fachlichen Anforderungen erfüllt werden können. Diese persönliche Leistungsfähigkeit ist gerade auch eine Voraussetzung für den Prüfungserfolg. Dementsprechend gehören nach der zum Prüfungsrecht entwickelten Rechtsprechung Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. 36 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2004 - 14 A 3057/03 -, juris. 37 Ein derartiges - im Sinne des § 8 HwO nicht als Ausnahmefall geltendes - Leistungsdefizit liegt in der Person des Klägers vor. Seine Befürchtungen und Beeinträchtigungen knüpfen nach dem vorgelegten Attest und dem eigenen Vorbringen allein daran, dass er sich der Prüfungssituation aus psychischen Gründen nicht gewachsen sieht. Nach dem dazu vorgelegten fachpsychiatrischen Attest des Dr. (Tr) J. L. vom 09.03.2012 soll bei dem Kläger eine phobische Störung vorliegen. Der Facharzt führt dazu sinngemäß aus, schon die Erwartung einer durchschnittlichen beziehungsweise gewöhnlichen Prüfungssituation erzeuge beim Kläger eine gravierende Angst, die mit körperlichen Begleiterscheinungen verbunden sei. Die Symptome bestünden ausschließlich infolge der befürchteten Prüfungssituation. Bereits Gedanken an diese Situation könnten die Symptome auslösen, sodass aus fachärztlicher Sicht von einer dauerhaften Unzumutbarkeit der Ablegung einer Prüfung auszugehen sei. Die Beeinträchtigung ist also spezifisch situationsgebunden und an eine bevorstehende oder imaginierte Prüfung geknüpft. Entsprechend ist das Leistungsvermögen des Klägers derzeit aus Gründen beeinträchtigt, die in seinen Risikobereich fallen und keinen Ausnahmefall rechtfertigen. 38 Der Hilfsantrag auf Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung ist bereits unzulässig, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren fehlt. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, warum im Hinblick auf eine befristete Ausnahmebewilligung andere als die obigen Erwägungen gelten sollten. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufungszulassung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.