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Urteil

17 K 6367/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag kann nach § 133 Abs.3, §§127 ff. BauGB erhoben werden, wenn mit der Herstellung begonnen wurde und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. • Der streitige Abschnitt des T.-wegs war zum maßgeblichen Zeitpunkt keine "vorhandene Straße" im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB, weil die Bebauung keine geschlossene Ortslage und keine ausreichende Entwässerung aufwies. • Für die Rechtmäßigkeit einer Kostenschätzung im Vorausleistungsverfahren genügt eine sachgerechte Schätzungsgrundlage; die Gemeinde darf sich dabei am Verkehrswert und aktuellen Gutachten orientieren. • Die Anwendung des satzungsgemäßen Eigenanteils von 10% verletzt weder § 129 Abs.1 Satz3 BauGB noch Art.3 GG, weil außerordentliche Umstände nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag zulässig bei nicht vorhandener Straße • Eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag kann nach § 133 Abs.3, §§127 ff. BauGB erhoben werden, wenn mit der Herstellung begonnen wurde und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. • Der streitige Abschnitt des T.-wegs war zum maßgeblichen Zeitpunkt keine "vorhandene Straße" im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB, weil die Bebauung keine geschlossene Ortslage und keine ausreichende Entwässerung aufwies. • Für die Rechtmäßigkeit einer Kostenschätzung im Vorausleistungsverfahren genügt eine sachgerechte Schätzungsgrundlage; die Gemeinde darf sich dabei am Verkehrswert und aktuellen Gutachten orientieren. • Die Anwendung des satzungsgemäßen Eigenanteils von 10% verletzt weder § 129 Abs.1 Satz3 BauGB noch Art.3 GG, weil außerordentliche Umstände nicht vorliegen. Die Klägerin ist Eigentümerin von Wohngrundstücken und wurde durch Bescheid der Gemeinde vom 14.11.2011 zur Zahlung von Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge beim Ausbau des T.-wegs herangezogen. Sie rügt, der T.-weg sei bereits am 29.06.1961 vorhanden gewesen, weshalb Straßenbaubeiträge anstatt Erschließungsbeiträge zu gelten hätten, und stellt zahlreiche Einwände zur Notwendigkeit, Kostenhöhe, Grunderwerbskosten und Verteilung der Beiträge. Die Gemeinde begann mit dem Ausbau, beruft sich auf die Erhebungsregelungen der Satzung und schätzt den Erschließungsaufwand unter Zugrundelegung aktueller Verkehrswertermittlungen. Die Klägerin macht ferner Rechtsmissbrauch, Fehler bei Abrechnungsgebiet und unzureichende Berücksichtigung von Härten geltend. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Rechtsgrundlage und Voraussetzungen: Die Heranziehung zu einer Vorausleistung richtet sich nach § 133 Abs.3, §§127 ff. BauGB i.V.m. der kommunalen Erschließungssatzung; Voraussetzungen (Baubeginn, Erwartung endgültiger Herstellung innerhalb von vier Jahren, noch nicht entstandene endgültige Beitragspflicht) sind erfüllt. • Abgrenzung Erschließungs- vs. Straßenbaubeitragsrecht: Nach der ständigen Rechtsprechung gelten als "vorhandene Straßen" nur solche, die zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG dem innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr bestimmt und tatsächlich gedient haben; hierfür ist eine geschlossene Ortslage und eine zumindest primitive Entwässerung erforderlich. • Sachverhaltliche Bewertung: Der streitige Abschnitt des T.-wegs wies erhebliche Baulücken, verstreute Bebauung und keine durchgehende Entwässerung auf; die Bebauung an der L.-straße war nicht in einem Bebauungszusammenhang mit dem T.-weg und daher nicht zu berücksichtigen. Deshalb lag keine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs.1 BauGB vor. • Teilabschnitt anders zu beurteilen: Ein weiter östlich gelegener, nach Norden abknickender Abschnitt war allerdings ausreichend bebaut und stellte eine vorhandene Erschließungsanlage dar, was eine gesonderte Beurteilung rechtfertigt. • Rechtsmissbrauchs- und Satzungsfragen: Selbst wenn die Kommune die Sanierungsabsicht aufgegeben hätte, würde das nicht die Anwendung der Erschließungsbeitragsvorschriften gebieten; ein Rechtsmissbrauchsgegenvorwurf greift nicht durch. • Plan- und Ausführungsabweichungen: Die Einwendung, die Gemeinde baue entgegen Festsetzungen des Bebauungsplans, ist unbeachtlich für die Vorausleistung; die Vorausleistung erfordert nicht dieselbe Rechtfertigung wie der endgültige Beitrag. • Kostenschätzung und Grunderwerbskosten: Die Gemeinde durfte Verkehrswerte und aktuelle Gutachten als Schätzungsgrundlage heranziehen; nur sachlich unvertretbare Kaufpreise würden eine Überschreitung der Beurteilungsspielräume begründen. Einzelne Preisbestandteile zeigten allenfalls unwesentliche Abweichungen, die die Schätzung nicht entscheidend beeinflussen. • Eigenanteil und Härten: Der satzungsgemäße Eigenanteil von 10% entspricht § 129 Abs.1 Satz3 BauGB und verstößt nicht gegen Art.3 GG; besondere, ganz außergewöhnliche Umstände, die einen höheren Gemeindeanteil rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. • Sonstiges: Forderungen nach detaillierter Kostenzusammensetzung oder nach pauschaler Nichtberücksichtigung älterer Kaufpreise sind im Vorausleistungsverfahren nicht durchsetzbar; Rechtsanwaltskosten aus Enteignungsverfahren sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Klage der Wohnungseigentümerin wird abgewiesen. Die Vorausleistungsbescheide der Gemeinde vom 14.11.2011 sind rechtmäßig, weil die formellen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung nach § 133 Abs.3, §§127 ff. BauGB vorliegen und der streitige Abschnitt des T.-wegs keine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB darstellt. Die Kostenschätzung der Gemeinde und die Heranziehung von Grunderwerbskosten sind nicht als offensichtlich überhöht oder rechtswidrig anzusehen; der satzungsgemäße Eigenanteil von 10% ist verfassungsgemäß und gesetzeskonform. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.