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Urteil

17 K 6367/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1120.17K6367.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin an dem Grundstück Gemarkung C. -C1. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000, 000 und 000 in C. . Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage T.--------weg von der Q.---------straße bis Einmündung Geh- und Radweg. Der T.--------weg mündet im Westen in die Q.---------straße , verläuft auf ca. 270 m in etwa parallel zur L.----straße und knickt dann an der Einmündung eines Geh- und Radweges nach Norden ab, wo er nach weiteren 120 m in die L.----straße mündet. Für Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird verwiesen auf den Katasterplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 2 des Eilverfahrens 17 L 1841/11). Am 29.06.1961 war am T.--------weg von der Q.---------straße bis zur Einmündung des Geh- und Radweges eine größere Anzahl von Flurstücken bebaut. An seinem westlichen Ende befanden sich auf der nördlichen Seite eine Schule mit Schulhof und auf der südlichen Seite eine Kirche sowie ein Pfarrhaus. Ostwärts standen beidseitig eine Reihe weiterer Gebäude. Der weitere Abschnitt des T.--------weges von der Einmündung des Geh- und Radweges bis zur L.----straße war einheitlich in den 1930er Jahren mit größeren Wohnhäusern bebaut worden. Eine unterirdische oder eine durchgehende oberirdische Entwässerung mittels Rinnen oder Gräben existierte im gesamten T.--------weg nicht. Mit Beschluss vom 11.01.1962 bezeichnete der Hauptausschuss der Beklagten den T.--------weg als „nicht fertig“ und nahm ihn nicht in das Verzeichnis der historischen Straßen in der Gemeinde C. auf. Im Jahre 1982 wurde im T.--------weg ein Mischwasserkanal verlegt, der auch der Straßenentwässerung dient. Den Ortskern, der auch den T.--------weg umfasste, legte die Beklagte im Jahre 1991 in der Satzung über die förmliche Festlegung des „Stadterneuerungsgebietes Alt-C. “ förmlich als Sanierungsgebiet fest. Die Sanierung sollte im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Im März 2008 trat für das Gebiet der Bebauungsplan 00 00 in Kraft, der in der kartenmäßigen Darstellung den T.--------weg als verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Ein gegen den Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 12.02.2009 - 7 D 48/08 NE - abgelehnt. Nachdem die Beklagte mit dem Ausbau des T.--------weges begonnen hatte, zog sie die Klägerin mit Bescheiden vom 14.11.2011 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 3.600 € heran. Die rechtzeitig erhobene Klage wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Der T.--------weg stelle eine am 29.06.1961 vorhandene Straße dar, so dass die Abrechnung allenfalls nach Straßenbaubeitragsrecht erfolgen dürfe. Nahezu sämtliche an den T.--------weg grenzenden Flurstücke seien damals bereits bebaut gewesen; auf der nördlichen Seite des T.--------weges habe sich durchgehend Bebauung befunden. Bei der Einordnung des T.--------weges als vorhandene Straße seien nämlich nicht nur die unmittelbar am T.--------weg gelegenen Bauten zu berücksichtigen, sondern auch die an der L.----straße vorhandene Bebauung, welche auf Flurstücken verwirklicht gewesen sei, die rückwärtig an den T.--------weg gegrenzt hätten. Die Einbeziehung dieser Bebauung entspreche dem Umstand, dass die Beklagte auch diese Grundstücke zu der Vorausleistung veranlagt habe. Die Beseitigung des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers sei in der Weise erfolgt, dass ein Teil des Wassers durch die Bahnunterführung in dahinter liegendes Gelände, ein Teil in die I.----straße und ein weiterer Teil in die Q.---------straße gelaufen und über die dort befindliche Straßenentwässerung abgeleitet worden sei. Desweiteren werde die Straße entgegen der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Bebauungsplan ausgebaut. Der Bebauungsplan lasse nur einen Ausbau des T.--------weges als verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des Zeichens 325.1 der Anlage 3 zur StVO zu, tatsächlich aber werde der T.--------weg als Hauptverkehrsstraße ausgebaut, die 4.700 Kfz pro Tag aufnehmen solle. Außerdem sei es rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beklagte auf die Durchführung eines vereinfachten Sanierungsverfahrens – und damit auf die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – berufe. Sie habe nämlich ihre Sanierungsabsicht aufgegeben und müsse daher die Sanierungssatzung aufheben. Eine bei Unanwendbarkeit der Vorschriften über Erschließungsbeiträge zu erhebende Ausgleichsabgabe sei nicht zu bezahlen, da das Grundstück durch den Ausbau des T.--------weges keine Werterhöhung erfahren werde. Die Ausbaumaßnahme sei auch nicht erforderlich, da ein Ausbau zur Aufnahme von 4.700 Kfz pro Tag nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anliegergrundstücke diene, sondern der städtebaulichen Entwicklung des Stadtzentrums der Beklagten. Ferner sei der Eigenanteil der Beklagten von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu gering. Unter der Annahme, dass von der derzeitigen Verkehrsbelastung des T.--------weges 90% auf die Anlieger entfalle, mache der Anliegerverkehr bei einem Verkehrsaufkommen von 4.700 Kfz pro Tag nur 15% aus. Hierin seien ganz außergewöhnliche Umstände zu erblicken, die einen höheren Eigenanteil der Beklagten erforderten. Desweiteren existiere eine „anderweitige Deckung“ des Erschließungsaufwands durch Fördermittel, die der Beklagten in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt worden seien. Die angesetzten Grunderwerbskosten seien weit überhöht. Die gezahlten Kaufpreise seien unangemessen hoch; insbesondere habe nicht der Wert für Bauland, sondern nur der Wert für Gemeinbedarfsflächen angesetzt werden dürfen. Ferner sei zu bezweifeln, dass die Beklagte sich bei der Kostenschätzung überwiegend an aktuellen Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf orientiert habe. In Fällen, in denen der Abschluss des Kaufvertrages einige Jahrzehnte zurückliege, habe die Beklagte die Geltendmachung der Kaufpreise verwirkt; jedenfalls aber habe die Kostenschätzung lediglich den Verkehrswert zum damaligen Zeitpunkt berücksichtigen dürfen. Außerdem habe die Beklagte die Schätzung der Kosten für den Straßenbau und die Entwässerung nicht ausreichend substantiiert und belegt. Auch sei das Abrechnungsgebiet falsch gebildet worden. Schließlich habe die Beklagte ermessenswidrig nicht geprüft, ob sie zur Vermeidung unbilliger Härten deshalb von der Erhebung des Erschließungsbeitrags (teilweise) absehen solle, weil das klägerische Grundstück nicht mit der maximal zulässigen Geschosszahl bebaut sei und die Verkehrslärmbelastung durch den Ausbau steige. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen im Einzelnen entgegen. Insbesondere stelle die Erschließungsanlage mangels ausreichender Bebauung und Entwässerung keine am 29.06.1961 vorhandene Straße dar. Der Teil des T.--------weges von der Einmündung des Geh- und Radweges bis zur L.----straße hingegen sei aufgrund der intensiveren Bebauung anders zu beurteilen. Die bei der Kostenschätzung berücksichtigten Grundstückskaufpreise gingen ganz überwiegend auf aktuelle Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf zurück. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 22.03.2012 abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.04.2012 zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des Verfahrens 17 K 6308/11 sowie der Gerichtsakte des Eilverfahrens 17 L 1841/11 einschließlich der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 14.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage T.--------weg , C. (von Q.---------straße bis Einmündung Geh- und Radweg Richtung Feuerwehrgerätehaus) sind § 133 Abs. 3, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Erschließungsbeiträge vom 14.05.2001 (EBS). Die Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 9 EBS berechtigt, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu fordern, weil die sich im Einzelnen aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Danach kann eine Vorausleistung auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden, die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten und die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt, weil es sich bei dem genannten Abschnitt des T.--------weges nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig gestellten Straßen. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom OVG NRW fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. "Innerörtlicher Verkehr" bedeutet einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu §§ 34 und 35 BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bzw. – in Fällen, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wurde – die bauliche Situation am Tage vor dem Inkrafttreten des BBauG (29.06.1961) zugrunde zu legen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 09.03.2000 – 3 A 3611/96 –, NWVBl. 2000, 458, und vom 23.11.2001 – 3 A 1725/00 –, NWVBl. 2002, 273; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, 2012, § 2 Rdnr. 25 ff. Nach diesen Maßstäben stellte der T.--------weg im hier zu beurteilenden Abschnitt keine vorhandene Straße dar. Dabei kann dahinstehen, ob auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten auf der genannten rechtlichen Grundlage erlassenen „Ortssatzung der Gemeinde C. über die Anlegung neuer und die Verlängerung bestehender Straßen, den Anbau an unfertige Straßen sowie über Straßenanliegerbeiträge“ vom 27.07.1959, in Kraft getreten am 03.06.1960, abzustellen ist oder auf die Verhältnisse am 29.06.1961, dem letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts des BBauG. Der hier zu beurteilende Abschnitt des T.--------weges war nämlich weder am 03.06.1960 noch am 29.06.1961 nach dem Willen der Beklagten dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt. Denn die damaligen Anbauverhältnisse vermittelten nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Die am T.--------weg vorhandene Bebauung, die für die Beurteilung der Zweckbestimmung des T.--------weges zum innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr ergiebig sein kann, lag vielmehr verstreut und wies beträchtliche Baulücken auf: Dies gilt zunächst für die südliche Seite des T.--------weges . Die damals bereits vorhandene Kirche ist für die Beurteilung der Anbaubestimmung des T.--------weges nicht ergiebig, da sie zur Q.---------straße ausgerichtet ist und sich daher aus ihrer Existenz nicht ergibt, dass ein eventueller Haus-zu-Haus-Verkehr gerade über den T.--------weg stattgefunden hat. Ob das Pfarrhaus (T.--------weg 00) etwas zur Beurteilung der Anbaubestimmung des T.--------weges beitragen kann, ist zweifelhaft; in der Baugenehmigung jedenfalls ist zur Bezeichnung des Grundstücks die X.---straße (nun Q.---------straße ) angegeben. Dies kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Berücksichtigung des Pfarrhauses die Baulücken zu dem Gebäude T.--------weg 00 sowie zwischen den Gebäuden T.--------weg 00 und 00 derart beträchtlich waren, dass nicht von einer zwanglosen Fortsetzung der Bebauung gesprochen werden kann. Auch unter Einbeziehung der Häuser T.--------weg 00 und 00 kann angesichts der geringen Zahl bebauter Grundstücke von einer durch den T.--------weg vermittelten „Innerortslage“ nicht die Rede sein. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch die Betrachtung der nördlichen Seite des T.--------weges . Auf einer Länge von etwa 170 m beginnend am westlichen Ende des T.--------weges fand sich kein einziges Gebäude, für das dem T.--------weg eine Erschließungsfunktion im Sinne eines Haus-zu-Haus-Verkehrs zukam. Die Schule und der Schulhof sind für die Beurteilung der Anbaubestimmung nicht ergiebig. Die Schule war nämlich zum Q1. -G. -Platz ausgerichtet und das Schulgelände vom T.--------weg aus nicht begehbar; der Schulhof war durch einen Zaun vom T.--------weg getrennt. Ebenso lässt sich den Gebäuden I.----straße 0 und 0a keine Aussage zu der Anbaubestimmung des T.--------weges entnehmen, da sie zur I.----straße hin ausgerichtet waren und sind. Auch das Nebengebäude zu der an der L.----straße gelegenen Bebauung auf dem Flurstück 000 kann zur Begründung einer Anbaubestimmung des T.--------weges nicht herangezogen werden. Weder stellte das Nebengebäude für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element dar noch nahm es an einem Bebauungszusammenhang umliegender Bauten teil. Erschließungsfunktion im Sinne eines Haus-zu-Haus-Verkehrs kam dem T.--------weg demgegenüber für die Gebäude T.--------weg 0 und 0 am östlichen Ende des zu beurteilenden Abschnitts zu. Ob die Lagerhalle auf den Flurstücken 000 und 000 sowie die Gewerbebauten auf dem Flurstück 000 als nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude für sich genommen geeignet waren, eine geschlossene Ortslage (mit) zu begründen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst bei Berücksichtigung dieser Gebäude wären die vorhandenen Bauten kein Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur und ergäben kein einheitliches Bild, das Rückschlüsse auf die Anbaubestimmung des T.--------weges zuließe. Die Bebauung an der L.----straße ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, auch soweit sie auf Flurstücken verwirklicht war, die seinerzeit (und zum Teil auch heute noch) rückwärtig bis an den T.--------weg heranreichten. Denn für die Qualifizierung einer Bebauung als geschlossene Ortslage kommt es nicht auf die Grundstücksgrenzen und den Grundstückszuschnitt an, sondern nur auf den tatsächlichen Bebauungszusammenhang. Zwischen der Bebauung an der L.----straße und dem T.--------weg lag jedoch ein beträchtlicher, einen Bebauungszusammenhang aufhebender Abstand von 40 bis fast 70 m. Auch lassen die zur L.----straße hin ausgerichteten Anwesen keinen Rückschluss darauf zu, ob die Beklagte gerade den T.--------weg als dem Haus-zu-Haus-Verkehr dienend ansah. Dass auch die Eigentümer dieser Grundstücke zu Vorausleistungen herangezogen worden sind, widerspricht dem nicht. Vorausleistungspflichtig sind nämlich solche Grundstücke, die von der abgerechneten Straße erschlossen werden, d.h. an deren Grundstücksgrenzen grundsätzlich von der Straße aus mit Fahrzeugen herangefahren werden kann und die von da ab unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens betreten werden können. Dies kann auch auf unbebaute (oder entlang einer anderen Straße bebaute) Grundstücke zutreffen. Bei der Frage, ob eine Straße dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war, geht es nicht um diese – auch bei unbebauten Grundstücken gegebene – bloße Heranfahrensmöglichkeit, sondern um die Frage, ob die Bebauung der Grundstücke den Rückschluss zulässt, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde gerade dem innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr zu dienen bestimmt war. Da die Gebäude an der L.----straße somit nicht zu berücksichtigen sind, konnten die in dem Beweisantrag I. der Klägerseite angesprochenen Sachverhalte - weil letztlich nicht entscheidungserheblich - als zutreffend unterstellt werden. Dafür, dass der genannte Abschnitt des T.--------weges nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 – 3 A 1725/00 –, NWVBl. 2002, 273, trotz des Fehlens einer geschlossenen Ortslage ausnahmsweise als „vorhandene Straße“ angesehen werden könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch der Ausbauzustand des T.--------weges im hier maßgeblichen Abschnitt spricht eher dagegen, dass die Straße nach dem Willen der Beklagten dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Zum einen war der T.--------weg zumindest streckenweise außerordentlich schmal. Zum andern kann auf einen entsprechenden Willen der Gemeinde regelmäßig erst dann geschlossen werden, wenn eine - zumindest primitive - Straßenentwässerung existierte, die in ländlichen Bereichen auch über offene Gräben erfolgen konnte. Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 35; s. auch OVG NRW, Urteil vom 19.05.1999 – 3 A 6205/95. Derartiges gab es im T.--------weg nicht. Geht man insoweit von dem eigenen Vortrag der Klägerseite aus, erfolgte die Beseitigung des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers in der Weise, dass ein Teil des Wassers durch die Bahnunterführung in dahinter liegendes Gelände, ein Teil in die I.----straße und ein weiterer Teil in die Q.---------straße lief und über die dort befindliche Straßenentwässerung abgeleitet wurde. Dies bedeutet gerade, dass der T.--------weg selbst über keine durchgehende, kunstgemäße Entwässerung etwa mittels durchgehender offener Gräben oder gar unterirdischer Verrohrung verfügte. Vielmehr lief das Wasser - teilweise über längere Strecken - ungeregelt in benachbarte Flächen ab. Schließlich spricht der Beschluss des Hauptausschusses der Beklagten vom 11.01.1962, den T.--------weg nicht in das Verzeichnis der historischen Straßen aufzunehmen, sondern als „nicht fertig“ zu qualifizieren, dafür, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den Willen hatte, dass der T.--------weg wegen seines insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Dass die Beklagte den nach Norden ausgerichteten, am östlichen Ende abknickenden und in die L.----straße einmündenden Teil des T.--------weges anders als den hier streitigen Abschnitt als vorhandene Erschließungsanlage eingestuft hat, erscheint zutreffend. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Entwässerung im gesamten T.--------weg - unstreitig - einheitlich durch Ablaufenlassen in benachbarte Bereiche stattgefunden hat und somit auch der nach Norden gerichtete Straßenabschnitt noch unzureichend entwässert wurde. Die in diesem Abschnitt vorhandene Bebauung, die die Klägerseite durch Vorlage eines Fotos anschaulich dokumentiert hat (T.--------weg 1, 3, 5, 7, 9), erlaubt nämlich schon für sich genommen den hinreichend sicheren Rückschluss, dass nach den Vorstellungen der Beklagten dieser Abschnitt des T.--------weges dem innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehr zu dienen bestimmt war. Die Bebauung wurde seinerzeit offenbar einheitlich genehmigt und verwirklicht. Sie ist massiert und kompakt und erweckt gerade nicht den Eindruck einer planlosen „Zufallsbebauung“. Dieser Teil des T.--------weges war deshalb offenbar nach dem Willen der Gemeinde für die Bebauung freigegeben. Ob sich bei einer anderen Beurteilung überhaupt Vorteile für die Klägerseite ergäben - eine gemeinsame Abrechnung beider Abschnitte nach dem Erschließungsbeitragsrecht könnte durchaus auch zu einer Mehrbelastung führen -, kann deshalb offen bleiben. Die Vorausleistungserhebung ist auch nicht durch die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ausgeschlossen; insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 22.03.2012 Bezug genommen. Ob es – wie nunmehr von der Klägerseite vorgetragen – von der Beklagten rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Durchführung eines vereinfachten Sanierungsverfahrens zu berufen, da sie die Sanierungssatzung wegen Aufgabe der Sanierungsabsicht hätte aufheben müssen, kann dahinstehen. Denn nach einer etwaigen Aufhebung der Satzung würde erst Recht jegliche Grundlage dafür fehlen, die Vorschriften über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als unanwendbar anzusehen. Der Einwand, die Beklagte baue die Erschließungsanlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans aus, geht in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen setzt die Heranziehung zu einer Vorausleistung – anders als die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag – nicht voraus, dass die Voraussetzungen des § 125 BauGB gewahrt sind. BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 –; s. auch OVG NRW, Urteil vom 14.06.1995 – 3 A 1698/91 –; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 31. Denn die Vorausleistung ist lediglich eine Art Vorschuss auf die spätere Abgeltung des vollen Erschließungsvorteils. Deshalb bedarf sie nicht der gleichen rechtlichen Absicherung wie der endgültige Erschließungsbeitrag. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 –. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Zum andern ist bislang nichts dafür ersichtlich, dass der Ausbau planwidrig erfolgt. Die von den betroffenen Anliegern beanstandete Umwandlung des T.--------weges von einer reinen Anliegerstraße in eine (auch) dem Durchgangsverkehr dienende Straße ist gerade Teil des mit der Planung verfolgten städtebaulichen Konzeptes, wie es in dem rechtskräftigen Bebauungsplan niedergelegt worden ist. Die gleichzeitig angestrebten Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung können straßenrechtlich bzw. straßenverkehrsrechtlich umgesetzt werden. Dass die Beklagte den T.--------weg in einer über die insoweit allein relevanten Vorgaben des Bebauungsplans hinausgehenden, mit der künftigen Funktion schlechterdings nicht zu vereinbarenden Breite ausbaut, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ermittlung der Höhe der Vorausleistung durch die Beklagte begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung richtet sich nicht nach der Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Erschließungsaufwand, sondern nach der Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1993 – 2 S 462/92 –; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 33, wobei die Gemeinde nur solche Kosten berücksichtigen darf, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 33; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.06.1973 – IV C 62.71 –. Nach diesen Maßstäben sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von der Beklagten geschätzte Erschließungsaufwand offensichtlich überhöht ist. Dies gilt zunächst für die geschätzten Kosten des nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berücksichtigungsfähigen Grunderwerbs. Die analog § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu ziehende Grenze der Erforderlichkeit bindet die Gemeinde nicht an den Verkehrswert der Grundflächen, sondern belässt ihr einen weiten Entscheidungsspielraum, den sie erst überschreitet, wenn der Kaufpreis sachlich schlechthin unvertretbar ist. BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 – 4 C 28.76 –; OVG NRW, Urteil vom 25.10.1996 – 3 A 1284/93 –; Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 35. Die Beklagte hat ihre Schätzungsgrundlagen in einer für das Vorausleistungsverfahren hinreichenden Weise dargelegt. Sie hat angegeben, den benötigten Grund und Boden jeweils auf der Basis des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Inanspruchnahme für den Straßenausbau zu vergüten und zur Feststellung des Verkehrswertes aktuelle Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rhein-Sieg-Kreis und in der Stadt Troisdorf heranzuziehen. Dass die Beklagte tatsächlich derart vorgeht, ist von der Klägerseite zwar wiederholt in Zweifel gezogen, aber in keiner Weise substantiiert bestritten worden. Der Vorlage der einzelnen Wertgutachten (und deren Prüfung) bedarf es im Vorausleistungsverfahren nicht. Dem Beweisantrag III. der Klägerseite war daher nicht nachzugehen. Der Sache nach stellt der Verkehrswert eines Grundstücks eine angemessene Schätzungsgrundlage dar. Auch entspricht seine Maßgeblichkeit den vertraglichen Vereinbarungen in den Straßenlandabtretungsverträgen, wie sie die Beklagte durch beispielhafte Vorlage des Vertrages „H. “ nachgewiesen hat. Dies gilt auch im Falle des Straßenlanderwerbs von der Katholischen Kirchengemeinde. Der von der Klägerseite vorgelegte notarielle Vertrag vom 24.09.1981 enthielt nämlich neben der Vereinbarung eines Kaufpreises von 20 DM/qm die Klausel, dass der Katholischen Kirchengemeinde ein Unterschiedsbetrag unverzüglich nachvergütet wird, sofern ein anderer Anlieger am T.--------weg für gleichwertiges Straßenland anlässlich des geplanten Ausbaus einen höheren Kaufpreis erhält. Lediglich der Preis von 125 €/qm für die Fläche, die die Beklagte aus dem ihr gehörenden Böschungsgrundstück (Flurstück 000) für den Straßenbau zur Verfügung gestellt hat, dürfte unvertretbar hoch sein. Eine Herabsetzung dieses Wertes würde jedoch allenfalls zu einer Verringerung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes von weniger als 1 % führen. Das kann im vorliegenden Verfahren vernachlässigt werden, zumal die Beklagte den aufgrund ihrer Schätzung errechneten künftigen Erschließungsbeitrag für die Zwecke der Vorausleistungserhebung bereits abgerundet hat. Berücksichtigungsfähig sind überdies grundsätzlich auch die in einem Enteignungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 34. Die weiteren Einwände der Klägerseite zu einer Doppelanrechnung bezüglich des Grundstücks T.--------weg 14 und zu dem Fehlen eines Sachzusammenhangs bei der Kostenposition „T2. “ wurden durch die Beklagte entkräftet und werden von der Klägerseite nicht weiter verfolgt. Schließlich ist die Geltendmachung von Grunderwerbskosten aus älteren Straßenlandabtretungsverträgen nicht verwirkt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber irgendeinem Anlieger zum Ausdruck gebracht hat, sie werde die Kaufpreise bei der Beitragserhebung bzw. Vorausleistung nicht berücksichtigen. Vielmehr kann derartiger Aufwand typischerweise erst nach der Inanspruchnahme der Flächen für den Straßenbau im Rahmen der endgültigen Herstellung der Straße berechnet und sodann bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden. Eine Hinweispflicht der Beklagten gegenüber den Anliegern, dass der künftige Erschließungsbeitrag und damit auch die Vorausleistung diese Beträge erfasse, bestand ebenfalls nicht. Die Kostenschätzung für die Straßenentwässerung ist nicht überhöht. Nach der vorgelegten Rechnung ist sie eher zu niedrig. Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung der Straßenbaukosten auf einer unsachgemäßen Grundlage erfolgte, sind ebenfalls nicht ersichtlich; eine detaillierte Abrechnung über die Zusammensetzung der Kosten kann im Vorausleistungsverfahren nicht verlangt werden. Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 34. Der Ausbau des T.--------weges ist auch erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, um die angrenzenden Bau- und Gewerbeflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 22.03.2012 verwiesen. Die Anwendung des satzungsgemäßen (§ 4 EBS) Eigenanteils der Beklagten von 10% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes verstößt weder gegen § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach die Gemeinden mindestens 10% des beitragsfähigen Aufwandes tragen, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegen entgegen der Ansicht der Klägerseite keine ganz außergewöhnlichen Umstände vor, bei denen es nach der Rechtsprechung des BVerwG Urteil vom 26.05.1989 – 8 C 6.88 –; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 16 Rdnr. 5, in den Fällen der Aufnahme von Durchgangsverkehr nicht mit dem in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB angeordneten Gemeindeanteil sein Bewenden haben darf. Selbst unterstellt, der Anliegerverkehr mache entsprechend der Annahme der Klägerseite nur 15% des gesamten Verkehrsaufkommens aus, stellte dies keinen „ganz außergewöhnlichen“ Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar. Es ist nicht atypisch, dass eine Straße derartigen Durchgangsverkehr aufnimmt; insbesondere ist im Erschließungsbeitragsrecht anders als im Straßenbaubeitragsrecht hinsichtlich des Gemeindeanteils nicht zwischen verschiedenen Straßentypen wie etwa Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen zu differenzieren. In Hinblick auf die Vereinbarkeit des Eigenanteils mit Art. 3 Abs. 1 GG wird auf den Beschluss der Kammer vom 22.03.2012 Bezug genommen. Für eine (teilweise) anderweitige Deckung des umlagefähigen Erschließungsaufwands ist aus den Gründen des Beschlusses vom 22.03.2012 nichts ersichtlich. Es sei noch angemerkt, dass eine Gewinnerzielung der Beklagten entgegen der Annahme der Klägerseite durch die Festbetragsfinanzierung nicht möglich ist; auf die diesbezügliche Erläuterung der Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2012 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf das Abrechnungsgebiet und einen Ermessensnichtgebrauch hinsichtlich eines Teilerlasses nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB wird ebenfalls auf den Beschluss der Kammer vom 22.03.2012 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.