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Gerichtsbescheid

19 K 7109/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1119.19K7109.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Beamter und Bediensteter der Bundesstadt Bonn. Der Beihilfebemessungssatz des Klägers beträgt 50 %. Mit einer Email von 08.04.2011 informierte sich der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage eines Rezeptes, inwieweit Heilbehandlungen von selbstständig tätigen Angehörigen der Heilberufe wie Krankengymnastik, Massagen, Bewegungsbäder, Fango und Schlingentisch in Rahmen eines LWS-Schmerzsyndroms beihilfefähig seien. Er fragte dabei, ob bezüglich der Verordnung Einschränkungen bestünden, insbesondere ob Höchstgrenzen zu beachten seien. Die Beklagte antwortete mit Email vom 08.04.2011, dass die "verordneten Heilbehandlungen im Rahmen der Gebührenhöchstsätze beihilfefähig" seien. Mit Beihilfeantrag vom 10.06.2011 beantragte der Kläger daraufhin u. a. die Anerkennung von Aufwendungen in Höhe von 576,48 EUR u. a. für Krankengymnastik, Massagen, Bewegungsbäder und Fango gemäß Rechnung des St. Josef - Hospitals Bonn Beuel vom 26. 05. 2011. Mit Beihilfebescheid vom 06.07.2011 wurden vorgenannte Aufwendungen lediglich in Höhe von 364,20 EUR als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die von selbstständig tätigen Angehörigen der Heilberufe erbracht werden, nur im Rahmen der Gebührensätze nach dem Leistungsverzeichnis aus dem Runderlass des Finanzministeriums vom 12.05.2009 beihilfefähig seien. Diese Höchstsätze seien jedoch bei der Heilbehandlung des Klägers überschritten worden. Mit Schreiben vom 03.08.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 06.07.2011 ein. Zur Begründung führte er u. a. aus, er habe aus der Email der Beklagten vom 08.04.2011 schließen dürfen, dass die fraglichen Heilbehandlungen vollständig erstattungsfähig seien. Insbesondere seien ihm die maßgeblichen Höchstsätze nicht mitgeteilt worden. Bei einem entsprechenden Hinweis wäre er in der Lage gewesen, eine andere Physiotherapiepraxis aufzusuchen, die die Höchstsätze nicht überschritten hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011, dem Kläger zugegangen am 24.11.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies sie auf die Anlage 2 zur Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) hin, die die Angemessenheit von Kosten für ärztlich verordnete Heilbehandlungen definiere und deren Höchstsätze überschritten worden seien. Daran ändere auch die Email der Beklagten vom 08.04.2011 nichts, da deren Angaben zwar gegebenenfalls nicht vollständig, jedenfalls aber nicht falsch gewesen seien. Der Kläger hat am 27.12.2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, bei der Email der Beklagten vom 08.04.2011 handele es sich um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG, die der Kläger so habe verstehen dürfen, dass die in seinem Beihilfeantrag geltend gemachten Kosten in vollem Umfang geltend gemacht werden könnten. Dies folge insbesondere daraus, dass der Kläger nicht auf die mögliche Überschreitung der Höchstsätze für die fragliche Behandlung hingewiesen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Beihilfefestsetzungsbescheides vom 06.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2011 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Beihilfeantrag vom 14.06.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 576,48 EUR zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011 Bezug. Ergänzend führt sie aus, bei ihrer Email vom 08.04.2011 handele es sich schon mangels Schriftform nicht um eine Zusicherung. Weiterhin sei durch diese Email auch nicht die Zusage getroffen worden, einen bestimmten Verwaltungsakt in der Zukunft zu erlassen oder zu unterlassen; vielmehr handele es sich um eine einfache Auskunft zur Rechtslage. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass in der Email auf das Bestehen von Höchstgrenzen hingewiesen worden sei. Ein ausführlicherer Hinweis sei nicht erforderlich gewesen. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist möglich, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beihilfebescheid vom 06.07.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die in Frage stehende physiotherapeutische Behandlung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO a. F. sind die Aufwendungen für von einem Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlungen zwar grundsätzlich beihilfefähig. Es gilt jedoch nach § 3 Abs. 1 BVO der Grundsatz, dass nur notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Die Angemessenheit wird durch die Anlage 2 zur BVO a. F. näher konkretisiert. Die streitbefangene Rechnung überschreitet - unstreitig - die dort festgelegten Höchstwerte und ist deshalb lediglich in Höhe von 364,20 EUR beihilfefähig. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Email der Beklagten vom 08. 04. 2011 stellt bereits deshalb keine wirksame Zusicherung dar, da es an der erforderlichen Schriftform fehlt. Schriftlichkeit bedeutet die Verkörperung einer Gedankenerklärung in einer ohne weitere Hilfsmittel lesbaren Form. Bei einer Email handelt es sich aber nicht um eine schriftliche, sondern um eine elektronisch übermittelte Nachricht. Eine E-Mail ohne digitale Signatur wahrt auf keinen Fall die für eine wirksame Zusicherung erforderliche Schriftform, vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. 01. 2005 - 2 PA 108/05 -, juris. Die Email vom 08.04.2011 genügt auch nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG NW. Nach dieser Norm kann in den Fällen gesetzlich angeordneter Schriftform auch die elektronische Form verwendet werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Vorliegend wurde eine derartige Signatur aber nicht verwendet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.