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Beschluss

19 L 1174/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1114.19L1174.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.260,71 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bei dem Polizeipräsidium L. ausgeschriebene Stelle "Leiterin/Leiter Kriminalkommissariat 00" nicht zu besetzen und dem vorgezogenen Beigeladenen den Dienstposten des Leiters des Kriminalkommissariats 00 nicht zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 6 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 7 Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. 8 Die Notwendigkeit der Sicherung durch eine vorläufige Maßnahme besteht nicht, denn der Antragsgegner beabsichtigt nicht, die ausgeschriebene Stelle im Wege der Beförderung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nur die Beförderung des Beigeladenen würde den von der Antragstellerin geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereiteln, da eine Stellenbesetzung im Wege der Beförderung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Der Beigeladene wurde aber bereits befördert, da er sich zwischenzeitlich erfolgreich auf die unter dem 24. 04. 2012 ausgeschriebene Beförderungsstelle (A 13 BBesO) "Leiterin/Leiter Kriminalkommissariat 00" beworben hat. Die Besetzung der hier streitbefangenen Stelle "Leiterin/Leiter Kriminalkommissariat 00" stellt sich damit für den Beigeladenen als Dienstpostenwechsel ohne Beförderung dar. 9 In den Fällen, in denen es lediglich um die Besetzung eines Dienstpostens geht und dieser für den ausgewählten Konkurrenten keinen Beförderungsdienstposten darstellt, bedarf es für den Mitbewerber zur verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil für ihn schon nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht. Die Besetzung eines Dienstpostens kann jederzeit wieder geändert werden, wobei es Sache des Dienstherrn ist, die bei ihm beschäftigten Beamten nach der Änderung einer Dienstpostenbesetzung weiterhin amtsangemessen zu beschäftigen. 10 Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beigeladene für die Dauer des Hauptsacheverfahrens besondere Erfahrungen und Kenntnisse erwerben kann, die anschließend im Rahmen einer möglicherweise nachzuholenden Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten. Denn der hier streitbefangene Dienstposten ist dem Beigeladenen ohnehin bereits seit dem 02. 01. 2009 zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung übertragen. Zudem obliegt der Klägerin derzeit bei der Kreispolizeibehörde X. ebenfalls die Leitung eines - nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten - Kriminalkommissariats, weshalb der Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs durch den Beigeladenen nicht zu befürchten ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 12 Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (1/4 von 57.042,83 EUR) zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, juris).