Urteil
7 K 3578/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1113.7K3578.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt eine Ermäßigung seines Kammerbeitrages für das Kalenderjahr 2010. Der Kläger ist Pflichtmitglied der Beklagten. Er schloss das Studium der Psychologie mit dem akademischen Grad Diplom-Psychologe ab und war zunächst mehrere Jahre als Psychologe tätig. Im Jahr 1999 wurde er auf Grundlage der Übergangsbestimmung des § 12 PsychThG zum Psychologischen Psychotherapeuten approbiert. Fortan übte er die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen einer sozialrechtlichen Zulassung der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein aus. Diese Kassenzulassung gab er zum 31.12.2009 zurück und teilte der Beklagten am 31.12.2009 mit, dass er seine vertragspsychotherapeutische Tätigkeit beendet und die Praxis aufgegeben habe. Mit Bescheid vom 04.01.2010 setzte die Beklagte den zu entrichtenden Kammerbeitrag des Klägers für das Kalenderjahr 2010 auf den Regelbeitrag in Höhe von 350,00 Euro jährlich fest. Die Mitteilung des Klägers vom 31.12.2009 legte die Beklagte als Antrag auf Beitragsermäßigung für das Kalenderjahr 2010 aus und forderte ihn unter dem 09.04.2010 auf, eine Erklärung einzureichen, wonach er jede Berufstätigkeit vollständig und dauerhaft aufgegeben habe bzw. aufgeben werde. Daraufhin teilte der Kläger am 22.04.2010 mit, dass er in Zukunft nur noch als Diplom-Psychologe tägig sein werde und einen Zeitpunkt zur Beendigung jeder Berufstätigkeit derzeit noch nicht benennen könne. Mit Bescheid vom 29.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragsermäßigung für das Beitragsjahr 2010 ab. Der Jahresbeitrag für 2010 betrage weiterhin 350,00 Euro. Aufgrund der Mitteilung, dass der Kläger zukünftig als Diplom-Psychologe tägig sein werde und den Zeitpunkt der Beendigung jeder Berufstätigkeit noch nicht nennen könne, lägen die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung gemäß B (3) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung nicht vor. Am 06.05.2010 teilte der Kläger mit, er halte die Versagung der Beitragsermäßigung für rechtswidrig. Die Voraussetzung der Aufgabe jeder weiteren beruflichen Betätigung verstoße gegen Art. 12 GG. Unter dem 18.05.2010 erläuterte die Beklagte ihm die möglichen Tatbestände für eine Beitragsermäßigung. Ein Ende der Kammermitgliedschaft trete nur durch einen Verzicht auf die Approbation ein. Unter dem 21.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Bescheid zu korrigieren und eine Beitragsreduzierung vorzunehmen. Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2010, dass eine Beitragsermäßigung gemäß B (3) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung nicht in Betracht komme, weil eine dauerhafte Aufgabe der Berufstätigkeit nicht feststellbar sei. Der Begriff der Berufstätigkeit werde in B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung definiert. Auch eine Beitragsermäßigung gemäß B (3) i.V.m. B (4) wegen Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit könne nicht gewährt werden, weil nicht erkennbar sei, dass eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 14.07.2010 machte der Kläger geltend, die Beklagte gehe fälschlich davon aus, dass jede psychologische Tätigkeit eine psychotherapeutische Tätigkeit darstelle. Die Voraussetzung einer dauerhaften Aufgabe jeder Berufstätigkeit zwecks Erlangung einer Beitragsermäßigung verstoße gegen Art. 12 GG und sei rechtswidrig. Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2010 nochmals die Unterschiede zwischen einer Beitragsermäßigung gemäß B (3) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung bei vollständiger und dauerhafter Aufgabe jeder Berufstätigkeit sowie der Ermäßigung gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung bei Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit. Eine psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung liege nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden könnten. Da der Kläger weiterhin als Diplom-Psychologe tätig sei, übe er eine psychotherapeutische Tätigkeit im kammerrechtlichen Sinne aus und sei beitragspflichtig. Eine Beitragsermäßigung komme daher nicht in Betracht. Nachdem die Beklagte dem Kläger am 27.01.2011 eine Zahlungserinnerung hinsichtlich des teilweise noch ausstehenden Mitgliedsbeitrages für das Kalenderjahr 2010 zugesandt hatte, teilte dieser unter dem 08.02.2011 mit, er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte seine Argumente akzeptiert habe, nachdem er für das Beitragsjahr 2010 lediglich einen Beitrag in Höhe von 80,00 Euro gezahlt habe. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftwechsel stellte die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2011 anheim, bis zum 31.03.2011 einen Antrag auf Beitragsermäßigung wegen berufsfremder Tätigkeit gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung für das Kalenderjahr 2010 zu stellen, sofern der Kläger der Ansicht sei, eine berufsfremde Tätigkeit auszuüben. Mit Schreiben vom 30.03.2011 teilte der Kläger mit, die Bezirksregierung Köln als Approbationsbehörde habe ihm auf entsprechende Anfrage geantwortet, dass es keine Möglichkeit gebe, die Approbation vorübergehend ruhen zu lassen. Er beantragte eine Verlängerung der bis zum 31.03.2011 genannten Frist bis zum 20.04.2011. Die Beklagte erwiderte darauf unter dem 07.04.2011, dass die Antragsfristen in der Beitragsordnung normiert seien und nicht zu ihrer Disposition stünden. Eine Fristverlängerung sei nicht möglich. Am 19.04.2011 entgegnete der Kläger, er sei seit dem 01.01.2010 aus Altersgründen nicht mehr psychotherapeutisch tätig, könne indes nicht ausschließen, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes wieder in geringem Maße psychotherapeutisch tätig zu werden. Er stellte sodann einen Antrag auf Beitragsermäßigung wegen berufsfremder Tätigkeit und verwies als Beleg hierfür auf die Internetpräsenz www.P . - Q. .de, welche sich gerade im Aufbau befinde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 wies die Beklagte darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung gemäß B (6) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung in Betracht kommen könne, sofern eine wirtschaftliche Notlage nachgewiesen werde. Mit Bescheid vom 20.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19.04.2011 auf Beitragsermäßigung für das Beitragsjahr 2010 ab. Der Jahresbeitrag für 2010 betrage weiterhin 350,00 Euro. Der entsprechende Antrag des Klägers sei gemäß B (5) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung verfristet. Anträge auf Beitragsermäßigung müssten bis zum 31.03. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres gestellt werden, sofern die zur Ermäßigung führenden Umstände erst im laufenden Beitragsjahr einträten. Über die für eine Beitragsermäßigung 2010 geltende Frist bis zum 31.03.2011 seien die Mitglieder durch diverse Rundschreiben informiert worden. Der Antrag auf Beitragsermäßigung für das Jahr 2010 vom 19.04.2011 sei ersichtlich nach Fristablauf eingegangen, so dass diesem nicht entsprochen werden könne. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die derzeitige Berufsausübung nach den Angaben des Klägers keine Einkünfte erzielt worden seien und daher gegebenenfalls ein Antrag gemäß B (6) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung gestellt werden könne. Der Kläger hat am 21.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage richte sich gegen die im Bescheid vom 20.05.2011 gesetzte Frist zum 31.03.2011 und die Begründung der nicht erfolgten Fristwahrung zur Prüfung des Antrags vom 19.04.2011. Die von der Beklagten angeregte Beitragsreduzierung wegen Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit sei nicht explizit in der Beitragsordnung und der Beitragstabelle geregelt. Es handele sich um eine inhaltliche Ableitung der Beitragstabelle zur Beitragsordnung durch eine geschaffene Kombination von zwei expliziten Punkten, der Beitragsermäßigung gemäß B (3) i.V.m. B (4), so dass die Einordnung von ihm zu einem früheren Zeitpunkt nicht habe vorgenommen werden können. Die Begründung im Ablehnungsbescheid, wonach aufgrund der Versäumung der Frist zum 31.03.2011 keine Beitragsermäßigung in Betracht komme, sei fehlerhaft. Er habe die Änderung seines Mitgliedsstatus für 2010 bereits am 30.12.2009 mitgeteilt. Die insoweit genannten Umstände seien daher nicht erst im Jahre 2010 eingetreten, sondern hätten sich bereits Ende des Jahres 2009 ergeben. In seinem Fall müsse eine Beitragsermäßigung erfolgen. Eine Beitragsermäßigung komme auf Grundlage von B (3) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung in Betracht. Er habe seine Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut zum 31.12.2009 aufgegeben und die dauerhafte Aufgabe bzw. Nichtausübung der Berufstätigkeit glaubhaft gemacht. Sofern er angekündigt habe, weiterhin in geringem Umfang als Diplom-Psychologe tätig sein zu wollen, handele es sich nicht um eine psychotherapeutische Berufsausübung, da der Beruf des Psychologen eine eigenständige Berufsrichtung sei, die sich vom Beruf des Psychotherapeuten unterscheide. Seine Tätigkeit als Diplom-Psychologe, u.a. durch die beabsichtigte Gründung eines Instituts für öffentliche Psychologie, könne nicht als psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung angesehen werden. Aus dem gleichen Grund sei auch eine Beitragsermäßigung gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung zu gewähren, weil die Ausübung einer Tätigkeit als Diplom-Psychologe im Verhältnis zur Ausübung einer psychotherapeutischen Berufstätigkeit eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung darstelle. Der Psychologenberuf sei ein freier Beruf und als eigenständiges Berufsbild anerkannt. Er unterscheide sich demnach von dem ebenfalls eigenständigen Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten. Psychologen wie er, die auf Grundlage einer Übergangsregelung im PsychThG die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erhalten hätten, übten zwei unterschiedliche Berufe aus und gehörten somit zwei unterschiedlichen Berufsgruppen an. Es sei daher umgangssprachlich von der "Berufsgruppe mit den zwei Hüten" die Rede. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Tätigkeit als Psychologe ebenfalls als psychotherapeutische Tätigkeit im kammerrechtlichen Sinne einzuordnen sei, sei unzutreffend. Insoweit sei die Beitragsordnung unzureichend, da sie keine Differenzierung zwischen Vollzeittätigkeiten, Tätigkeiten in einem geringen Umfang und Ruhen der psychotherapeutischen Tätigkeit bei gleichzeitiger psychologischer Tätigkeit enthalte. Es lägen keine eindeutigen inhaltlichen Feststellungen über die Grenzen der psychotherapeutischen Tätigkeit und der Abgrenzung derselben zu anderen beruflichen Tätigkeiten vor. Die Beitragsordnung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Verfassungswidrigkeit der Beitragsordnung ergebe sich daraus, dass nach der Definition der Beitragsordnung jede psychologische Tätigkeit zugleich auch eine psychotherapeutische Tätigkeit im kammerrechtlichen Sinne darstelle. Hierdurch würden ausschließlich als Psychologen tätige Berufsangehörige in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise belastet. Das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz seien verletzt. Soweit die Beitragsordnung davon ausgehe, dass jede psychologische Tätigkeit als psychotherapeutische Tätigkeit definiert werde, sofern Kenntnisse aus dem Studium der Psychologie bei der psychologischen Tätigkeit eingesetzt oder mitverwendet werden bzw. werden können, stelle dies einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit von Psychologen dar. Diese Auslegung schließe jede eigenständige psychologische Tätigkeit nach Aufgabe der psychotherapeutischen Tätigkeit sowie neben einer psychotherapeutischen Tätigkeit auf der Basis der Existenz freier Berufe und Berufsbilder aus. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da hierdurch die psychologische Berufstätigkeit im Vergleich zu anderen nicht psychologischen Berufstätigkeiten ungleich behandelt werde. Die Definition der psychotherapeutischen Tätigkeit in der Beitragsordnung sei unbestimmt und so weit gefasst, dass eine spezifische Abgrenzung zu anderen Berufen nicht möglich sei. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid aufzuheben, damit mein Antrag vom 19.04.2011 auf Beitragsermäßigung gemäß B (1), B (2) oder B (3) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW für 2010 erneut geprüft und beschieden werden kann. Festzustellen, dass die Beitragsordnung über den Mindestbeitrag der Beklagten Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unbegründet. Der erste Antrag des Klägers vom 30.12.2009 auf Beitragsermäßigung für das Jahr 2010 sei mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.04.2010 abgelehnt worden. Der weitere Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung vom 19.04.2011 wegen berufsfremder Tätigkeit unterliege der Frist von B (5) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung. Hiernach sei der Antrag verfristet, denn entsprechende Anträge auf Beitragsermäßigung seien, sofern sich die zur Ermäßigung führenden Umstände erst im laufenden Beitragsjahr ergäben, bis zum 31.03. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Die Beklagte habe den Kläger in mehreren Schreiben auf die Möglichkeiten einer Beitragsermäßigung wegen dauerhafter Aufgabe der Berufstätigkeit gemäß B (3) und wegen der Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung hingewiesen. Ferner werde in sämtlichen Hinweisschreiben an die Mitglieder sowie auf der Rückseite der elektronisch erstellten Beitragsbescheide auf die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragsermäßigung hingewiesen. Soweit der Kläger bezüglich der Ausschlussfrist in B (5) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung darauf hinweise, dass die zur Ermäßigung führenden Umstände bereits im Jahr 2009 eingetreten seien, sei über den entsprechenden Antrag des Klägers bereits mit Bescheid vom 29.04.2010 bestandskräftig entschieden worden. Ungeachtet der nicht fristgerechten Antragstellung sei auch in der Sache eine Beitragsermäßigung nicht möglich. Soweit der Kläger im Schreiben vom 19.04.2011 darauf verweise, dass er den Beruf des Psychotherapeuten nicht mehr ausübe, aber eine minimale Berufstätigkeit als Psychotherapeut nicht ausschließen könne, liege bereits die Voraussetzung für eine Ermäßigung wegen berufsfremder Tätigkeit nicht vor. Es fehle insoweit an der Glaubhaftmachung einer berufsfremden Tätigkeit. Selbst wenn lediglich auf die ebenfalls mit Schreiben vom 19.04.2011 genannte Tätigkeit des Aufbaus eines wissenschaftlichen Instituts für öffentliche Psychologie abgestellt werde, sei auch dies keine berufsfremde Tätigkeit gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung. Jedenfalls habe der Kläger derartige Umstände nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Zudem sei auch diese beabsichtigte Berufstätigkeit eine psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne von B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung. Hiernach liege eine psychotherapeutische Berufsausübung vor, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübe, bei der Kenntnisse die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Die Rechtmäßigkeit dieser Definition sowie der Beitragsordnung sei obergerichtlich bestätigt. Der Kläger habe seine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut gemäß der Übergangsbestimmung in § 12 PsychThG erhalten. Er habe keine psychotherapeutische Ausbildung im Sinne der derzeit gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung absolviert, sondern die Approbation vielmehr aufgrund seines Hochschulstudiums der Psychologie, der geleisteten Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit, der dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfälle und einer bestimmten Anzahl an theoretischen Ausbildungsstunden erhalten. Damit habe er die Approbation auf Grundlage seines Abschlusses als Diplom-Psychologe erhalten. Infolge der Tatsache, dass der Kläger die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten auf Grund seines Psychologiestudiums und seiner psychotherapeutischen Berufserfahrung erhalten habe, sei davon auszugehen, dass er auch bei der von ihm geplanten Tätigkeit als Diplom-Psychologe und dem Betreiben eines entsprechenden Instituts bei seiner Tätigkeit Kenntnisse verwende, die Voraussetzung für die Approbation waren. Dies gelte auch, wenn er nunmehr psychologisch, schriftstellerisch oder publizistisch tätig werde, da er hierbei unzweifelhaft Kenntnisse aus seinem Studium einsetze oder mitverwende. Folglich könne die vom Kläger dargelegte beabsichtigte Berufstätigkeit nicht als berufsfremd im Sinne der Beitragsordnung qualifiziert werden. Nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen den in der Beitragsordnung bestimmten jährlichen Regelbeitrag in Höhe von 350,00 Euro. Der Satzungsgeber habe sich im Rahmen seiner Satzungsautonomie am Regelfall orientiert und sei nicht verpflichtet, allen Besonderheiten der Kammermitglieder durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen und einen gestaffelten, an das Einkommen gebundenen Beitrag einzuführen. Sofern bei den Ermäßigungstatbeständen zwischen verschiedenen Konstellationen differenziert werde, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Auch eine Tätigkeit als Gutachter sei eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung und keine berufsfremde Tätigkeit gemäß B (3) i.V.m. B (4) der Beitragstabelle zur Beitragsordnung. Die Verwendung des weiten Berufsbegriffes in der Beitragsordnung sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Sie sei mit höherrangigem Recht vereinbar, weil das Landesrecht Raum für diese weit gefasste Definition lasse. Insbesondere sei der Landesgesetzgeber bei der Definition der Berufsausübung nicht an die bundesrechtlichen Regelungen des Approbationsrechts gebunden. Der in der Beitragsordnung vorgesehene jährliche Regelbeitrag von 350,00 Euro verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das für Beiträge generell zu wahrende Äquivalenzprinzip. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann wegen des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit der Kläger bei verständiger Auslegung seiner Klageanträge eine Ermäßigung des Regelbeitrages für das Kalenderjahr 2010 von 350,00 Euro auf 80,00 Euro begehrt (Klageantrag zu 1), ist die als Verpflichtungsklage statthafte Klage zulässig, jedoch unbegründet (hierzu im Folgenden unter 1.). Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Regelbeitrages begehrt (Klageantrag zu 2), ist die Klage bereits unzulässig (hierzu im Folgenden unter 2.). 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung des für das Kalenderjahr 2010 erhobenen Regelbeitrages. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den in Abschnitt B Abs. 1, 2 oder 3 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2007 (MBl. NRW 2007, S. 504) - BeitrO - enthaltenen Ermäßigungstatbeständen um gebundene Entscheidungen handelt oder der Beklagten, wofür der Wortlaut von Abschnitt B Abs. 2 und 3 ("kann") spricht, hinsichtlich der Gewährung einer Ermäßigung Ermessen eingeräumt wird. Ferner kann dahinstehen, ob vorliegend die in Abschnitt B Abs. 5 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO enthaltene Ausschlussfrist durch den Kläger versäumt wurde und damit einer Beitragsermäßigung entgegensteht. Denn jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Ermäßigungstatbestände in Abschnitt B Abs. 1, 2 und 3 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO nicht vor. Der Kläger unterliegt als Kammermitglied der Beitragspflicht gemäß § 1 Abs. 3 BeitrO. Seine Kammermitgliedschaft ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW), weil er, unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Berufsausübung, als approbierter Psychologischer Psychotherapeut in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit ist er gemäß § 2 Abs. 1 BeitrO i.V.m. Abschnitt A der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO verpflichtet, den jährlichen Regelbeitrag in Höhe von 350,00 Euro zu zahlen. Eine Beitragsermäßigung gemäß Abschnitt B Abs. 1 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO kommt nicht in Betracht. Hiernach entrichten angestellte oder beamtete Kammermitglieder, die ihr Einkommen ausschließlich aus einer Teilzeittätigkeit im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden beziehen, auf schriftlichen Antrag 250,00 Euro. Der Kläger ist weder angestellt noch verbeamtet, noch hat er dargelegt, dass er ausschließlich aus einer Teilzeittätigkeit ein Einkommen erzielt. Auch eine Beitragsermäßigung gemäß Abschnitt B Abs. 2 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO kann dem Kläger nicht gewährt werden. Hiernach kann der Regelbeitrag auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise bei völliger Unterbrechung der Berufstätigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten innerhalb des Beitragsjahres, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit, oder gesundheitlicher Gründe, auf 190,00 Euro ermäßigt werden. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Berufstätigkeit für mehr als 6 Monate vollständig wegen Arbeitslosigkeit, Elternzeit, gesundheitlicher Gründe oder wegen eines vergleichbaren Grundes unterbrochen hat. Er hat der Beklagten lediglich mitgeteilt, seine Kassenzulassung zum 31.12.2009 zurückgegeben und seine Praxis aufgegeben zu haben. Gleichzeitig hat er, ohne dies zeitlich konkret einzugrenzen, deutlich gemacht, weiter als Diplom-Psychologe und ggf. auch wieder in geringem Umfang als Psychologischer Psychotherapeut tätig sein zu wollen. Seinem Vortrag kann daher - insbesondere vor dem Hintergrund der weiten Definition der Berufstätigkeit in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO - nicht entnommen werden, dass er seine Berufstätigkeit im hier maßgeblichen Beitragsjahr 2010 vollständig unterbrochen hat. Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Regelbeitrages für das Kalenderjahr 2010 gemäß Abschnitt B Abs. 3 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO wegen dauerhafter Aufgabe der Berufstätigkeit sind ebenfalls nicht erfüllt. Hiernach kann der Regelbeitrag auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise in dem Jahr, in dem die Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde, auf 80,00 Euro reduziert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass einer Berufstätigkeit von Anfang an nicht nachgegangen wurde. Die dauerhafte Aufgabe bzw. Nichtausübung der Berufstätigkeit ist glaubhaft zu machen. In Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO wird der Begriff der Berufstätigkeit legaldefiniert. Berufstätig im Sinne der BeitrO ist demnach jedes Kammermitglied, das mit einer psychotherapeutischen Berufsausübung Einkünfte erzielt. Eine psychotherapeutische Berufsausübung liegt vor, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO enthält zudem eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung entsprechender Tätigkeiten. Nach Maßgabe der in Abschnitt B Abs. 3 und 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO enthaltenen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger im hier maßgeblichen Beitragsjahr 2010 seine psychotherapeutische Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben bzw. diese im gesamten Beitragsjahr 2010 von Beginn an nicht ausgeübt hat. Denn er hat eine dauerhafte Aufgabe der Berufsausübung schon nicht durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht. So hat er der Beklagten im Verwaltungsverfahren lediglich mitgeteilt, seine vertragspsychotherapeutische Zulassung zurückgegeben und seine Praxis aufgegeben zu haben. Ferner hat er angegeben, weiterhin als Diplom-Psychologe tätig zu sein. Einen konkreten Zeitpunkt für die Aufgabe jeglicher Berufstätigkeit könne er nicht benennen. Auch könne er nicht ausschließen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes wieder in geringem Maße psychotherapeutisch tätig zu werden. Auf Grundlage dieses Vortrages ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die psychotherapeutische Berufstätigkeit sowohl im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG), als auch im Sinne von Abschnitt B Abs. 3 und 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO dauerhaft aufgegeben bzw. von Beginn an nicht ausgeübt hat. Der Verzicht auf die Kassenzulassung und die Aufgabe der Praxis allein hindern den Kläger nämlich nicht daran weiterhin - wenn auch ggf. in geringem Umfang - im Rahmen der Privatliquidation gemäß § 9 PsychThG i.V.m. der Gebührenordnung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) beruflich tätig zu werden und aus dieser Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Insoweit hat er der Beklagten trotz entsprechender Anfrage bislang keine Erklärung zukommen lassen, wonach er jede Berufstätigkeit vollständig und dauerhaft aufgegeben hat bzw. aufgeben wird. Ist jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass eine psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG dauerhaft aufgegeben wurde, kann auch nicht von der dauerhaften Aufgabe der psychotherapeutischen Berufstätigkeit im weiteren, kammerrechtlichen Sinne ausgegangen werden. Dessen ungeachtet ist auch die vom Kläger angegebene Tätigkeit als Diplom-Psychologe (u.a. in Form des Aufbaus eines wissenschaftlichen Instituts für öffentliche Psychologie), nach der eindeutigen Legaldefinition in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO eine psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne der BeitrO. Zum einen hat der Kläger in keiner Weise substantiiert dargelegt und glaubhaft gemach, mit seiner Tätigkeit als Diplom-Psychologe keinerlei Einkünfte zu erzielen. Dass keine Einkünfte erzielt werden, hat er lediglich mit Schreiben vom 19.04.2011 behauptet, jedoch nicht durch Vorlage aussagekräftiger Belege, wie etwa durch Einkommensteuerbescheid, glaubhaft gemacht. Zum anderen werden auch bei einer Tätigkeit als Diplom-Psychologe Kenntnisse eingesetzt oder mitverwendet, die Voraussetzung für die Approbation waren. Dies deshalb, weil der Kläger seine Approbation unstreitig auf Grundlage der Übergangsbestimmung in § 12 PsychThG erhalten hat und diese Vorschrift für die Approbationserteilung neben anderen Voraussetzungen maßgeblich und konstitutiv eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie erfordert. Ohne erfolgreichen Abschluss des Psychologiestudiums hätte ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut mithin nicht erteilt werden können. Sofern er folglich einer wissenschaftlichen oder behandlerischen Berufstätigkeit als Diplom-Psychologe nachgeht, werden hierfür denknotwendig Kenntnisse eingesetzt oder mitverwendet bzw. können eingesetzt oder mitverwendet werden, die Voraussetzung für die Approbationserteilung auf Grundlage von § 12 PsychThG waren. Insbesondere der angegebene Aufbau eines "wissenschaftlichen Instituts für öffentliche Psychologie" unterfällt dem in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO enthaltenen Beispielskatalog, denn es handelt sich schon nach der vom Kläger gewählten Bezeichnung der Tätigkeit um eine "Tätigkeit in der Forschung angrenzender Fachgebiete". Weil es sich bei der vom Kläger nach seinen Angaben weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit als Diplom-Psychologe - wie vorstehend ausgeführt - stets auch um eine psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne von Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO handelt kommt auch eine Beitragsermäßigung wegen Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit nicht in Betracht. Dieser von der Beklagten letztlich aus einem Umkehrschluss aus Abschnitt B Abs. 3 und 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO hergeleitete Ermäßigungsgrund kann nämlich nur dann eingreifen, wenn eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die nicht unter die Legaldefinition in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO fällt. Denn wer dauerhaft ausschließlich eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, in keiner Weise eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, der hat auch seine psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne von Abschnitt B Abs. 3 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO regelmäßig dauerhaft aufgegeben. Dies ist beim Kläger jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall. Denn in seinem Fall löst infolge des weiten kammerrechtlichen Berufsausübungsbegriffes jede berufliche Tätigkeit die Beitragspflicht in Höhe des Regelbeitrages aus, bei der er Kenntnisse, die er im Rahmen seines Psychologiestudiums erworben hat, in irgendeiner Weise einsetzt oder mitverwendet. Dies wiederum ist bedingt durch den Approbationserwerb auf Grundlage der in § 12 PsychThG enthaltenen Übergangsbestimmung, denn diese erfordert neben weiteren Voraussetzungen in erster Linie ein abgeschlossenes Studium der Psychologie. Die Verwendung des weiten Begriffes der Berufsausübung in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO, der nicht mit der engeren bundesrechtlichen Definition des § 1 Abs. 3 PsychThG deckungsgleich ist, ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit. Der Landesgesetzgeber hat mangels abschließender Regelung durch den Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9.93 -, Rn. 17, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2008 - 6 A 10726/08 -, Rn. 21 ff., juris, auf dieser Grundlage gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilBerG NRW für Psychologische Psychotherapeuten eine Zwangsmitgliedschaft bei der beklagten Psychotherapeutenkammer statuiert und es gemäß der in § 23 HeilBerG NRW enthaltenen Satzungsermächtigung der Satzungsautonomie der Beklagten überlassen, welchen Berufstätigkeitsbegriff sie der Beitragsbemessung zugrunde legt. Insoweit ist der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen und ist dabei nicht gehindert, von einem weiten Begriff der Berufsausübung auszugehen. Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts ist demgemäß regelmäßig weiter auszulegen als derjenige im Sinne des Approbationsrechts. Vgl. zum kammerrechtlichen Berufsausübungsbegriff OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - 5 A 4699/05 -, Rn. 4 ff., juris, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2008 - 6 A 10726/08 -, Rn. 24, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -, Rn. 36, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011 - 7 K 109/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - 7 K 8496/09 -, Rn. 31 ff., juris; VG Weimar, Beschluss vom 20.07.2007 - 8 E 858/07 We -, Rn. 20 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, Rn. 21, juris. Der weite Berufsausübungsbegriff ist auch materiell verfassungskonform. Er verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, noch stellt er einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der Kläger hat schon nicht hinreichend deutlich gemacht, welcher Vergleichsgruppe gegenüber er eine aus dem weiten Berufsausübungsbegriff resultierende Ungleichbehandlung geltend macht. Soweit man darauf abstellt, dass Diplom-Psychologen mit einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut gegenüber Diplom-Psychologen ohne eine solche Approbation ungleich behandelt werden, ist eine relevante Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben, da insoweit nicht wesentlich Gleiches ungleich, sondern vielmehr ungleiche Sachverhalte folgerichtig ungleich behandelt werden. Soweit der Kläger geltend macht innerhalb der Vergleichsgruppe der Diplom-Psychologen mit Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sei eine Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass für nicht oder nur eingeschränkt heilkundlich tätige Psychologische Psychotherapeuten eine Beitragsermäßigung nicht in Betracht kommt, liegt schon keine Ungleichbehandlung vor. Denn eine Beitragsermäßigung ist für alle Mitglieder dieser Vergleichsgruppe nur dann möglich, wenn ausschließlich eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, in keiner Weise eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Soweit demgegenüber darauf abgestellt wird, dass innerhalb der Vergleichsgruppe der Diplom-Psychologen mit Approbation als Psychologischer Psychotherapeut eine Ungleichbehandlung dahingehend vorliegt, als nur die ausschließliche Ausübung berufsfremder Tätigkeiten mangels irgendwie gearteter (Mit)Verwendung von Kenntnissen, die Voraussetzung für die Approbation waren, zu einer Beitragsermäßigung führen kann, ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Diese Differenzierung ist von der weiten Gestaltungsfreiheit der Beklagten als Satzungsgeberin erfasst und sachgerecht. Denn die Einführung einer Definition der Berufstätigkeit im Sinne der BeitrO dient der eindeutigen und verwaltungseffizienten Zuordnung zu den Ermäßigungstatbeständen und der Abgrenzbarkeit von den, die volle Beitragspflicht auslösenden Tätigkeiten. Um dem Erfordernis einer möglichst einheitlichen Zuordnung gerecht zu werden, sind Typisierungen und Pauschalierungen unvermeidlich aber auch ausreichend, da weitere Differenzierungen hinsichtlich des Berufsausübungsbegriffes einen personalintensiveren Verwaltungsapparat erfordern würden, was langfristig ohne entsprechende Beitragserhöhungen nicht finanzierbar wäre. Insbesondere eine Unterscheidung zwischen der heilkundlichen psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG und einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO ist in der Praxis kaum zu bewerkstelligen, so dass eine genauere Ermittlung für die Beklagte mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des kammerrechtlichen Berufsbegriffes OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.08.2008 - 8 LC 18/08 -, Rn. 22, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -, Rn. 40 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 23.08.2006 - 1 R 19/06 -, Rn. 75 ff., juris; VG Weimar, Beschluss vom 20.07.2007 - 8 E 858/07 We -, Rn. 25 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011 - 7 K 109/10 -; VG Köln, Urteil vom 13.04.2010 - 7 K 593/08 -. Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle einer Beitragsordnung auf die Prüfung, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsbereichs eingehalten hat und die umstrittene Regelung sachlich vertretbar ist. Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf festzustellen, ob der Satzungsgeber die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.09.2005 - 3 LB 14/04 -, Rn. 36, juris. Aus den gleichen Gründen ist ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegeben. Denn der mit der Erhebung von Kammerbeiträgen verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit ist als bloße Berufsausübungsregelung bereits durch die vorstehend - im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG - benannten sachlichen Gründe gerechtfertigt. Der in Abschnitt B Abs. 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO enthaltene Begriff der Berufsausübung ist auch hinreichend bestimmt, denn er knüpft die Beitragspflicht an die Erzielung von Einkünften aus einer irgendwie gearteten psychotherapeutischen Tätigkeit. Dass die Bestimmung des Personenkreises der beitragszahlenden Kammermitglieder den Interessen des Klägers zuwider über die rein heilkundlich tätigen Kammermitglieder hinaus ausgeweitet ist, steht der Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012 - 7 K 8496/09 -, Rn. 37, juris. Sofern - wie hier - eine Beitragsermäßigung mangels Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Ermäßigungstatbestände nicht in Betracht kommt und damit eine Verpflichtung zur Zahlung des Regelbeitrages besteht, verstößt auch die Erhebung eines pauschalierten, einkommensunabhängigen Regelbeitrages in Höhe von 350,00 Euro gemäß Abschnitt A der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 BeitrO nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleitete Äquivalenzprinzip. Vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -, Rn. 40 ff., juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.09.2005 - 3 LB 14/04 -, Rn. 36 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011 - 7 K 109/10 -; VG Köln, Urteil vom 13.04.2010 - 7 K 593/08 -. 2.) Die im Wege der Klageerweiterung sinngemäß begehrte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der BeitrO begründet gegenüber dem Ermäßigungsbegehren einen eigenständigen Streitgegenstand. Die Klage ist jedoch insoweit unzulässig. Soweit man die Klageerweiterung als Normenkontrollbegehren qualifiziert, ist sie - ungeachtet der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - unstatthaft, weil § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Normenkontrollverfahren ausschließlich für Satzungen nach dem Baugesetzbuch vorsieht und das nordrhein-westfälische Landesrecht für weitere Satzungen keine entsprechende Prüfungskompetenz im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorsieht. Soweit die Klageerweiterung als Feststellungsklage qualifiziert wird, steht ihrer Zulässigkeit bereits die Subsidiaritätsregel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil der Kläger den jeweiligen die Beitragspflicht anordnenden Beitragsbescheid mit der Anfechtungsklage angreifen, bzw. - wie vorliegend geschehen - eine Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Beitragsermäßigung erheben kann. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.