Beschluss
34 K 4168/12.PVL
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1107.34K4168.12PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das nach § 7 Abs.3 und 4 LPVG NW begründete unbefristete Arbeitsverhält- nis mit der Beteiligten zu 1. wird aufgelöst. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller schloss mit der Beteiligten zu 1) einen Berufsausbildungsvertrag zur Bauzeichnerin beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Niederlassung Köln, für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2012. Am 13.07.2012 bestand die Beteiligte zu 1) die Abschlussprüfung. 4 Am 24.11.2010 wurde die Beteiligte zu 1) zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin gewählt. 5 Mit Schreiben vom 14.06.2012 verlangte die Beteiligte zu 1) gemäß § 7 LPVG NW die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb NW nach Abschluss ihrer Ausbildung. 6 Am 10.07.2012 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein. Er trug vor, es lägen Tatsachen nach § 7 Abs. 5 LPVG NW vor, aufgrund derer es ihm nicht zugemutet werden könne, die Beteiligte zu 1) unbefristet weiter zu beschäftigen. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung würde zu einer vom Gesetz nicht intendierten einseitigen Bevorzugung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung führen. Der Beteiligte zu 1) sei bereits mit Schreiben vom 01.06.2012 wie allen Auszubildenden gemäß Ziffer 10 der Dienstvereinbarung Ausbildung nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden, obwohl in der Dienstvereinbarung nur 6 Monate vorgesehen seien. Dieses befristete Arbeitsverhältnis erfolge aus sozialen Gründen, um den ehemaligen Auszubildenden durch Berufspraxis eine bessere Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben und damit sie sich intensiv um eine Anschlussbeschäftigung kümmern könnten. Ein solches Angebot erhalte jeder Auszubildende, der sich während der Ausbildungszeit bewährt und erfolgreich seine Prüfung abgeschlossen habe, da ehemalige Auszubildende nach Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber über den Stellenrahmen hinaus bis zu einem Jahr beschäftigt werden könnten. Als besonderer Anreiz werde darüber hinaus nach Ablauf der 12 Monate einigen wenigen Auszubildenden, die im BLB NRW als Beste ihres Ausbildungsjahrgangs ihre Berufsausbildung abgeschlossen hätten, eine befristete Weiterbeschäftigung bis zu insgesamt 2 Jahren im BLB NRW angeboten. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung dieser ehemaligen Auszubildenden insbesondere mit der Qualifikation Bauzeichner sei grundsätzlich nicht vorgesehen. Ob in der Ausbildungsdienststelle eine der Qualifikation entsprechender und besetzbarer Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stehe, habe im Regelfall der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, dem im Hinblick auf die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich Ermessen zustehe. Von den haushaltsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dürfe jedoch kein missbräuchlicher Gebrauch gemacht werden. Dies sei vorliegend auch nicht geschehen. Der BLB NRW - und somit auch die Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers, die Niederlassung L. - habe bis zum Jahr 2016 insgesamt 226 Kw-Vermerke zur Haushaltskonsilidierung zu realisieren. Diese Kw-Vermerke würden niederlassungsübergreifend erbracht, so dass jede zunächst frei werdende Stelle nicht wieder besetzt werden dürfe. Den Niederlassungen würden zum Beginn des Haushaltsjahres jeweils nach Voranmeldung von Bedarfen und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen stellenplantechnischen Möglichkeiten Einstellungsmöglichkeiten zur eigenen Bewirtschaftung durch die Zentrale des BLB NRW zugewiesen. Der schmale Einstellungskorridor für die Niederlassung L. von 3 Stellen im Haushaltsjahr 2012 bzw. 5 Stellen, da 2 bereits im Vorgriff 2011 gewährt worden seien, stehe der Niederlassung L. lediglich für einen unabweisbaren fachlichen Bedarf (für Aufgaben ingenieursmäßigen Schnitts) zur Verfügung, nicht für die Einstellung von Bauzeichnerinnen oder Bauchzeichnern, wo es bereits in der Vergangenheit Überkapazitäten gegeben habe. Die zur Verfügung gestellten wenigen Einstellungsmöglichkeiten würden ausschließlich für Einstellungen von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes, z. B. Bauingenieuren oder Architekten genutzt und seien bereits verplant bzw. verbraucht. Es würden und es seien in den vergangenen Haushaltsjahren daher in der Niederlassung L. des BLB NRW keine befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisse mit Bauzeichnern abgeschlossen worden. Sinn und Zweck der Regelung des § 7 LPVG NW sei, die Kontinuität der Gremienarbeit zu sichern und gerade zu Erreichung dieses Ziels, die Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor Benachteiligung zu schützen. In der Niederlassung L. des BLB NRW - und allein auf die Situation in der Beschäftigungsdienststelle komme es an - existiere kein adäquater freier und besetzbarer Dauerarbeitsplatz für eine Beschäftigte mit der Qualifikation zur Bauzeichnerin. Weder der Beteiligten zu 1) noch einem anderen Auszubildenden mit einer vergleichbaren Qualifikation sei im vergangenen oder diesem Ausbildungsjahr ein unbefristeter Arbeitsplatz angeboten worden. Eine dauerhafte Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) sei vor dem Hintergrund der dargelegten haushaltsrechtlichen Situation und des fachlichen Bedarfs in der Niederlassung L. dem Antragsteller nicht zumutbar und würde zu einer vom Gesetz nicht beabsichtigten einseitigen Bevorzugung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung führen. 7 Dem traten die Beteiligten zu 1 - 3 wie folgt entgegen: Der Antrag sei unbegründet. Es bestehe kein Auflösungsanspruch des Antragstellers. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 LPVG NW seien nicht erfüllt. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass im Sinne dieser Vorschrift Tatsachen vorlägen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden könne. Zwingende, einer Weiterbeschäftigung entgegenstehende betriebliche Umstände seien nur dann geeignet, die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu begründen, wenn der Arbeitgeber über keine Stelle verfüge, auf der eine unbefristete ausbildungsadäquate Beschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz möglich sei. Derartige Gründe müssten im jeweiligen Einzelfall vom Arbeitgeber nachvollziehbar dargetan werden. Es müssten insoweit konkrete Tatsachen dargelegt werden, aus denen auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu schließen sei. Dem würden die bisherigen Ausführungen des Antragstellers nicht gerecht. Zwar sei richtig, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage des Vorliegens eines geeigneten und besetzbaren Dauerarbeitsplatzes primär auf die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ankomme. Den Ausführungen des Antragstellers lasse sich jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend deutlich entnehmen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung auf 226 zu realisierende Kw-Vermerke berufe, so ergebe sich aus dem Vortrag nicht, welche Stellen die Kw-Vermerke im Einzelnen erfassten. Insbesondere bleibe unklar, ob bzw. welche mit Bauzeichnern zu besetzenden Stellen erfasst seien. Sofern es sich hingegen um globale Vorgaben zu Personaleinsparung durch den Haushaltsgesetzgeber oder durch verwaltungsinterne Regelungen handeln solle, fänden sich keine Ausführungen, aus denen erkennbar werde, ob diese Regelung auch tatsächlich den Zielsetzungen des § 7 Abs. 3 LPVG NW hinreichend Rechnung trage. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass, wenn ein Einstellungsstopp Ausnahmen zulasse, diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so eindeutig und klar gefasst sein müssten, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien ausschließen lasse. Dies sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handele, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert seien, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten. Ob dies der Fall sei, lasse sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen, da dieser lediglich pauschal vortrage, der Niederlassung L. stünden Stellen lediglich für unabweisbaren fachlichen Bedarf zur Verfügung, ohne dass erkennbar werde, woraus sich diese Beschränkung ergebe. Darüber hinaus seien die Ausführungen des Antragstellers auch unzutreffend. Nach Kenntnis des Beteiligten zu 2) würden die vom Antragsteller genannten 226 Kw-Vermerke bereits planmäßig erfüllt durch anstehende Verrentungen bzw. Altersteilzeitvereinbarungen mit Mitarbeitern bis zum Jahre 2016. Die wegfallenden Stellen seien insoweit bereits festgelegt. Hiervon nicht umfasst seien die unplanmäßig wegfallenden Stellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 76 der 226 Kw-Vermerke aufgrund des bestehenden Personalbedarfs gestrichen worden seien. Soweit der Antragsteller vortrage, ihm sei lediglich ein Einstellungskorridor von 3 Stellen im Haushaltsjahr 2012 zugewiesen worden und dieser sei lediglich für Aufgaben ingenieurmäßigen Schnitts verwendet worden, so seien auch diese Ausführungen nicht zutreffend. Vielmehr sei zum 01.01.2012 eine freigewordene Stelle mit einer Bauzeichnerin besetzt worden. Erneut werde zum 01.10.2012 ein Dauerarbeitsplatz für einen Bauzeichner frei, da der Stelleninhaber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Beteiligte zu 1) erfülle die Qualifikationsanforderungen für die zu besetzenden Stellen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung liege daher nicht vor. 8 Soweit der Antragsteller weiter ausführe, der Beteiligten zu 1) sei ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden, so sei dies zwar zutreffend. Im Geltungsbereich des TVÖD ergebe sich dies allerdings bereits aus § 16 a TVAöD, der den Anspruch der Auszubildenden auf Übernahme in ein auf 12 Monate befristetes Anschlussarbeitsverhältnis vorsehe. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, eine Diskriminierung der Beteiligten zu 1) bestehe nicht, so sei darauf hinzuweisen, dass es zur Rechtfertigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht ausreiche, wenn nachgewiesen werden könne, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt habe. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung in § 7 Abs. 3 LPVG NW den Benachteiligungsschutz dadurch verwirklicht, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet werde. Dadurch werde bereits jeder Streit darüber vermieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einem Einstellungsbegehren eine Absage erteilen könne bzw. wann die Erteilung einer Absage gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 LPVG NW verstoße. Soweit dies zu einer Begünstigung der Jugend- und Auszubildendenvertreter gegenüber den übrigen Auszubildenden führe, sei dies vom Gesetzgeber bewusst angeordnet worden, eben um jeden Streit um eine konkrete Benachteiligungsabsicht des Arbeitgebers auszuschließen und andererseits die Kontinuität der Amtsausübung vom Gremienmitgliedern für die Gesamtdauer ihrer Wahlzeit sicherzustellen. Die Voraussetzungen einer Auflösung des Kraft Gesetzes zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses seien daher wesentlich enger. Der Gesetzeswortlaut stelle in qualifizierter Weise darauf ab, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Der Arbeitgeber müsse also den Nachweis führen, das und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise unzumutbar sei. Dies habe der Antragsteller nicht vermocht. 9 Mit Schreiben vom 31.10.2012 machte der Antragsteller abschließend geltend: In diesen und den beiden letzten Jahren sei in der Niederlassung L. kein Auszubildender und keine Auszubildende direkt im Anschluss an die bestandene Ausbildungsprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Die wenigen der Niederlassung L. zur Verfügung gestellten Einstellungsmöglichkeiten seien für fachlich dringend gebotene Nachbesetzungen für Aufgabengebiete ingenieurmäßigen Zuschnitts im Bereich des vergleichbaren gehobenen Dienstes verwendet worden. Freiwerdende Stellen, die noch mit Beschäftigten besetzt seien, die die Qualifikation "Bauzeichner" besäßen und entsprechend eingesetzt würden, würden nicht mehr nachbesetzt. Die von den Beteiligten angeführte, zum 01.10.2012 freiwerdende Stelle werde aufgrund der zu erbringende Kw-Vermerke nicht nachbesetzt. Hierfür besitze die Niederlassung L. keine Einstellungsermächtigung. Allerdings sei zum 01.01.2012 eine ehemalige Auszubildende im Anschluss an eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung unbefristet in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Dieser Einzelpersonalie habe folgender Sachverhalt zugrunde gelegen. Einmal jährlich entscheide der BLB NRW, ob und welche Auszubildenden im Anschluss an die erfolgreiche Ausbildungsprüfung einen befristeten Arbeitsvertrag erhielten. Dabei werde im Rahmen einer Bestenauslese besonders guten Beschäftigten ein befristeter Vertrag über zwei Jahre angeboten, sofern in der jeweiligen Niederlassung ein personeller Bedarf bestehe. Die übrigen Beschäftigten hätten lediglich die Möglichkeit einer einjährigen Befristung. Nach Abschluss des zweijährigen Beschäftigungsverhältnisses erhielten die ehemaligen Auszubildenden über ihre Niederlassungsleitung das Angebot einer unbefristeten Übernahme. Die jeweiligen Niederlassungsleitungen müssten sich diese Einstellung aber auf das ihnen von der Zentrale des BLB NRW zugewiesene Einstellungskontingent für das jeweilige Haushaltsjahr anrechnen lassen und die Verwendung der Stellen verantworten. Dementsprechend habe die in Rede stehende ehemalige Auszubildende (Gesamtnote: 1,7) zum Januar 2010 das Angebot des auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages erhalten; die Entfristung sei nach festgestellter Eignung zum 01.01.2012 erfolgt. Die Stelle sei damit besetzt. Für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers sei allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen. Hier stehe in der Niederlassung L. nunmehr kein ausbildungsadäquater auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung. Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, habe primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Welchen Beschränkungen hierbei der BLB NRW als teilrechtsfähiges Sondervermögen unterliege, habe das VG Düsseldorf in einem Beschluss in einem ähnlich gelagerten Fall zutreffend beschrieben. Würden aus allgemeinen haushaltsrechtlichen oder haushaltspolitischen Beweggründen die in Frage kommenden Arbeitsplätze nicht geschaffen oder besetzt, so stünden sie auch nicht für Jugend- und Auszubildendenvertreter zur Verfügung. Die haushaltspolitischen Vorgaben seien nicht rechtsmissbräuchlich und dienten nicht der Diskriminierung bzw. der Benachteiligung von Jugend- und Auszubildendenvertretern. Kein Auszubildender sei nach bestandener Abschlussprüfung unmittelbar in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden und es sei auch in diesem und in den vergangen Jahren in der Niederlassung L. zu keiner unmittelbaren unbefristeten Neubesetzung einer Stelle gekommen, die die Qualifikation einer Ausbildung zum Bauzeichner/Bauzeichnerin erfordere. Insofern würde die unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) in der Niederlassung L. eine einseitige Bevorzugung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters vor einem anderen Auszubildenden darstellen. Zum Schluss sei noch anzumerken, dass die von den Beteiligten bezeichnete generelle haushaltsrechtliche Situation des BLB NRW so nicht zutreffend sei. Tatsächlich bestehe bei der BLB NRW nach derzeitiger haushaltsrechtlicher Lage zum Stellenabbau ein Realisierungshorizont bis 2016. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 das nach § 7 Abs. 3 und 4 LPVG NW begründete unbefristete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1) aufzulösen. 12 Die Beteiligten zu 1) - 3) beantragen jeweils, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für eine Auflösung des zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) gem. § 7 Abs. 3 LPVG NW kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses liegen vor. 17 Der Antragsteller hat zunächst rechtzeitig und ordnungsgemäß vertreten den auf § 7 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) LPVG NW gestützten Auflösungsantrag gestellt. Die erforderliche Vollmacht der Geschäftsführung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW lag bereits mit der Antragstellung vor, was seitens der Beteiligten auch nicht mehr in Frage gestellt wird. 18 Der Antrag ist auch begründet. Dies ist nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LPG NW dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend nur als "Jugendvertreter" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 19 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 20 Die durch § 7 Abs. 5 Satz 1 (hier in der Alternative des Buchstaben b) LPersVG u.a. eröffnete Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 7 Abs. 3 LPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. 21 Der Schutzzweck der Regelung(en) in § 7 LPersVG, der im Kern dem Schutzgedanken des § 78a BetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entspricht, geht dahin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 7 LPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen Gremien. § 7 LPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Bedeutung. 22 Vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 BPersVG etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150. 23 Der dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist allerdings nicht absolut; er wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 7 Abs. 5 Satz 1 LPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze: 24 Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses 25 vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine "strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105 26 keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 27 Vgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -,a.a.O. - und vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N. 28 Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich "frei" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Über den Weg des § 7 LPersVG kann nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 7 LPersVG beschränkt sich insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle - innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 7 LPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für Arbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Daraus folgt, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn, dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar. 29 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., m.w.N. 30 Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch in Zeiten zunehmenden Arbeitsplatz- und Stellenabbaus. In solchen Fällen kann aber ggf. zusätzlich einem etwa angeordneten Einstellungsstopp bzw. einer Besetzungssperre Bedeutung zukommen. 31 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Beteiligte zu 1) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen. Der Antragsteller hat in dem Anhörungstermin nochmals im einzelnen verdeutlicht, dass in der Niederlassung L. , auf die allein abzustellen ist, derzeit kein Bedarf für die Einstellung von Bauzeichnern besteht und dass frei werdende Stellen von Bauzeichnern vor dem Hintergrund, dass der BLB im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Vorgaben bis 2016 noch 226 Kw-Vermerke zur Haushaltskonsolidierung realisieren muss, nicht mehr besetzt werden, so auch nicht die von den Beteiligten angesprochene zum 01.10.2012 frei gewordene Stelle. Die wenigen der Niederlassung L. zur Verfügung gestellten Einstellungsmöglichkeiten würden für fachlich dringend gebotene Nachbesetzungen für Aufgabengebiete ingenieurmäßigen Zuschnitts im Bereich des vergleichbaren gehobenen Dienstes verwendet. Dabei hat der Antragsteller auch klargestellt, dass Auszubildende der Fachrichtung Bauzeichner selbst dann, wenn sie als Beste ihres Ausbildungsjahrgangs abgeschnitten haben, so dass ihnen eine befristete Weiterbeschäftigung für insgesamt zwei Jahre angeboten werden könne, auch im Falle der Bewährung derzeit aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben keine Chance auf eine unbefristete Einstellung hätten. 32 Die Entscheidung, ausscheidende Bauzeichner nicht zu ersetzen, um auf diese Weise die haushaltsrechtliche Pflicht zur Stelleneinsparung erfüllen zu können und anderweitig bestehendem Bedarf Rechnung zu tragen, verfolgt offensichtlich und erkennbar nicht das Ziel, die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern zu verhindern. Sie ist frei von Missbrauch. Sie dient dem objektiven Zweck der Erfüllung des haushälterischen Ziels der Personaleinsparung. Sie trifft alle Stellenbewerber gleichmäßig. Eine Benachteiligung gerade der Jugendvertreterin liegt darin nicht. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass der durch § 7 LPVG NW vor allem bezweckte Diskriminierungsschutz des Jugendvertreters (jedenfalls idealtypisch) an eine Situation anknüpft, in welcher in der Ausbildungsdienststelle ein "echter" Einstellungsbedarf besteht und der Jugendvertreter bei der Auswahl der Einstellungsbewerber insbesondere in Konkurrenz zu den übrigen Auszubildenden, die ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, tritt. Diesen gegenüber soll der Jugendvertreter bei der Entscheidung über die "Übernahme" in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht mit Blick auf seine Tätigkeit in einem personalvertretungsrechtlichen Organ benachteiligt werden. So liegen die Dinge hier gerade nicht, so dass auch aus Sicht der Kammer die unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) sogar einer Bevorzugung gegenüber anderen Auszubildenden gleichkäme. 33 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.