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Beschluss

15 L 1281/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1106.15L1281.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die dienstliche Weisung vom 22.8.2012 von der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme "Telekommunikationsinformatik" an der Hochschule für Telekommunikation Leipzig zu befreien, 4 hilfsweise, 5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1.10.2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.8.2012 wieder herzustellen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, der auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Hilfsantrag dagegen unzulässig. 8 Denn bei der streitbefangenen Anordnung, an der Qualifizierungsmaßnahme vom 15.10.2012 bis 28.3.2014 an der Hochschule für Telekommunikation Leipzig (HfTL) teilzunehmen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gem. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2.3.2006 - 2 C 3.05 -und Urteil vom 22.5.1980 - 2 C 30/78 -, beide veröffentlicht in JURIS. 10 Dies wird auch daran deutlich, dass die Umsetzung, die anerkanntermaßen kein Verwaltungsakt ist, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 2 C 30/78 -, aaO, 12 auch mit einem Ortswechsel verbunden sein und damit tiefgreifende Auswirkungen auf die Privatsphäre des Beamten haben kann. Anzumerken ist insoweit, dass effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gegen jegliche Akte öffentlicher Gewalt gegeben ist und nicht von der Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt abhängt. 13 Entscheidend ist hier, dass der Regelungszweck der streitbefangenen Anordnung darin besteht, eine dienstliche Fortbildung auf den Weg zu bringen und die Voraussetzungen für einen späteren amtsangemessenen Einsatz des Beamten zu schaffen. Der Beamte wird durch diese Anordnung als Amtswalter angesprochen, so dass letztlich eine dienstliche Weisung vorliegt. 14 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 15 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). 16 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 17 Er hat keinen Anspruch, ihn von der Pflicht zur Befolgung der dienstlichen Weisung der Antragsgegnerin vom 22.8.2012 zur Teilnahme an der Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme in Leipzig vorläufig zu befreien, glaubhaft gemacht. Die dienstliche Weisung erweist sich als rechtmäßig. 18 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht. 19 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Zuständigkeit der Vivento, die auf Abschnitt V der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.9.2010 (BGBl. I 2010, 1363) beruht. 20 Auch unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung des zuständigen Betriebsrates unterliegt die streitbefangene Maßnahme keinen Bedenken. Die Kammer lässt offen, ob die Mitbestimmung des Betriebsrates überhaupt zwingend erforderlich war. § 28 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) verweist lediglich auf die Mitbestimmungstatbestände des § 76 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), die hier nicht unmittelbar einschlägig sind; § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wird nicht in Bezug genommen. Jedenfalls hat hier die Antragsgegnerin den Betriebsrat SBR, der für den Antragsteller als Angehörigen der PBM-NL zuständig ist, unter dem 8.8.2012 um Mitbestimmung u.a. in Bezug auf die Person des Antragstellers und die Teilnahme an der genannten Qualifizierungsmaßnahme gebeten. Der Betriebsrat SBR hat in der dafür vorgesehenen Frist (vgl. § 29 Abs. 2 PostPersRG) seine Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so dass die Zustimmung in Bezug auf den Antragsteller als erteilt gilt. 21 Ebenso ist der Schwerbehindertenvertreter in Bezug auf die streitbefangene Maßnahme gem. § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX angehört worden. Wie die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt hat ist ihm die Liste der Beamten, die zu der Fortbildungsmaßnahme gesandt werden sollten, per E-Mail vom 31.7.2012 zugesandt worden. Diese Liste, die auch dem Betriebsrat übersandt worden ist, lässt auch erkennen, welche Beamten schwerbehindert sind. 22 Die dienstliche Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherren zustehenden Weisungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Danach sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gem. § 61 Abs. 2 BBG haben sie die Pflicht, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. 23 Das Gericht folgt insoweit der Bewertung in den, den Beteiligten bekannten Entscheidungen des 24 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.10.2012 - 12 L 1117/12 - und 25 des Bay. VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2012 - RRO 1 E 12.1529 -, 26 die in Parallelverfahren die hier streitbefangene Fortbildungsmaßnahme als sachlich gerechtfertigt bewertet haben. 27 Das VG Gelsenkirchen, aaO, hat insoweit insbesondere ausgeführt: 28 "Um eine solche Maßnahme der Qualifizierung zur Erhaltung und Fortentwicklung der Kentnnisse handelt es sich hier. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, bereits Diplomingenieuer der Nachrichtentechnik zu sein, während die Fortbildungsmaßnahme - lediglich - einem Bachelor-Studium gleichkomme. Ziel der Maßnahme ist nicht der Erwerb eines Studienabschlusses, über den der Antragsteller bereits in gleichwertiger oder höherer Qualifikation verfügt, sondern die Fortentwicklung seiner Kenntnisse auf den Stand der Technik von heute. Hierfür besteht vor dem Hintergrund fortlaufender technischer Entwicklungen und Innovationen auch bei Inhabern akademischer Abschlüsse ein Bedarf. 29 Die Weisung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller aktuell keinen Dienstposten bekleidet und die Maßnahme auch nicht zielgerecht dem Erwerb von Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten dient. Soweit er sich insofern auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung - LVO - beruft, ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die Vorschrift Tatbestandsvoraussetzungen enthalten würde, an denen die Rechtmäßigkeit entsprechender Maßnahmen zu messen wäre. Vielmehr enthält die Norm lediglich einen Auftrag an den Dienstherrn, die dienstliche Qualifizierung zu fördern. Im Übrigen kann die Vorschrift auch deshalb nicht im Sinne eines Ausschusses anderer als der in den Ziffern 1 und 2 genannten Qualifizierungsmaßnahmen verstanden werden, weil die Ziffern 1 und 2 keine abschließende Aufzählung der von der Vorschrift umfassten Qualifizierungsmaßnahmen enthalten, sondern eine Aufzählung von Regelbeispielen. Dies folgt aus dem in § 47 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Wort "insbesondere". Unter Berücksichtigung dessen spricht ein "Erst-Recht-Schluss" für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Wenn nämlich die Qualifizierung von Dienstposteninhabern zu fördern ist, so gilt ein solcher Auftrag an den Dienstherrn erst recht in Bezug auf beschäftigungslose Beamte, denen ein Dienstposten erst noch - wieder - zu übertragen ist. 30 Ob nach Abschluss der Maßnahme eine amtsangemessene Beschäftigung bei den Tochtergesellschaften DT Technik und T-System gewährleistet sein wird, bedarf aktuell keiner abschließenden Klärung. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die Maßnahme mangels einer realistischen, anschließenden Beschäftigungsmöglichkeit willkürlich wäre. Die Antragsgegnerin verfügt aktenkundig über eine Zusage ihrer Tochtergesellschaften, entsprechende Stellen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin schon deshalb ein erhebliches eigenes Interesse an einer Anschlussbeschäftigung des Antragstellers, weil sie die Maßnahme mit erheblichem eigenem Aufwand finanziert. Sollte es nach Abschluss der Maßnahme gleichwohl an einer amtsangemessenen Beschäftigung fehlen, wäre es Sache des Antragstellers, diesen Anspruch nötigenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu verfolgen." 31 Diesen Ausführungen tritt das Gericht bei, auch wenn der Antragsteller die genannten Entscheidungen heftig angreift. 32 Soweit der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz den Sinn der streitbefangenen Fortbildungsveranstaltung mit den Erfahrungen seiner bisher ca. zweiwöchigen Teilnahme in Frage stellt und diese als bloßes Druckmittel zu qualifizieren sucht, überzeugt dies nicht. Insbesondere weist er in diesem Zusammenhang darauf hin, das Curriculum sei zur Zeit auf dem Niveau einer Berufsschulklasse, die Teilnehmer würden gezwungen, die Grundlagen der Mathematik und Physik usw. wie Erstsemester zu durchlaufen. 33 Der Antragsteller verkennt insoweit, dass es sich bei diesen Eindrücken lediglich um solche aus der Anfangsphase der streitbefangenen Fortbildungsveranstaltung handelt. Die Antragsgegnerin hat für diese Fortbildung ein ausgearbeitetes Lehrgangskonzept vorgelegt (Beiakte 4, Blatt 9 ff.), wonach sich die Fortbildung in mehreren Stufen vollzieht - theoretische Module und Praxiseinsätze -. Dieses Konzept sieht in der Tat vor, dass in der Anfangsphase die Grundlagen von Informatik, Mathematik, Physik usw. aufgefrischt werden. Eine solche Maßnahme ist sinnvoll, wenn in einer Fortbildung Techniker, die großenteils über Jahre beschäftigungslos waren, zusammengeführt werden und bei denen nicht klar ist, wie präsent die Grundlagenkenntnisse noch sind. Insoweit erscheint es sachgerecht, eine einheitliche Ausgangslage für die Fortbildung zu schaffen. Die nach dem Lehrgangskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen weiteren theoretischen Module (Programmierung, Betriebssysteme, techn. Informatik) beschränken sich hingegen ersichtlich nicht auf die Vermittlung von Grundlagenwissen. 34 Die streitbefangene Weisung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermessensfehlerhaft. 35 Das gilt insbesondere, soweit der Antragsteller nachhaltig den Standpunkt vertritt, eine Fortbildungsmaßnahme in Leipzig sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr stünden wohnortnah entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten - sei es im Direktstudium wie auch in berufsbegleitenden Studiengängen zur Verfügung. Auch könnten die Möglichkeiten des E-Learnings genutzt werden. Diese Argumentation verkennt, dass es im weitgespannten Organisationsermessen des Dienstherrn steht, wie er eine notwendige Fortbildung für eine größere Anzahl von Beamten organisiert. Insoweit ist es durchaus sachgerecht, seit längerem beschäftigungslose Ingenieure in einer Fortbildungsmaßname an einer speziellen Hochschule der Telekom zusammenzufassen und nach einem einheitlichen Konzept zu schulen. 36 Zwar sind damit persönliche Belastungen der Teilnehmer verbunden. Diese sind jedoch - gemessen an dem Ziel, die Beamten wieder in eine amtsangemessene Beschäftigung zu bringen - zumutbar und damit verhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Phasen der theoretischen Ausbildung jeweils durch Phasen der Praxisausbildung unterbrochen werden, für die die Antragsgegnerin einen wohnortnahen Einsatz in Aussicht gestellt hat. Zum anderen hat die Antragsgegnerin sichergestellt, dass für die Zeit des Aufenthaltes in Leipzig den Teilnehmern - und damit auch dem Antragsteller - ein kostenfreies Appartement zur Verfügung gestellt wird, dass diese bei Bedarf auch an den Wochenenden nutzen können. Im Übrigen gilt für die im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme anfallenden Kosten für die An-/Abreise zur Hochschule Leipzig und den dortigen Aufenthalt die Konzernrichtlinie "Einsatz- und Pendlerentschädigung", die auch Kostenerstattung für wöchentliche Familienheimfahrten vorsieht. 37 Auch die ansonsten vom Antragsteller angeführten persönlichen Belange, die durch die angeordnete Fortbildung beeinträchtigt werden, wiegen nicht so schwer, als dass die Antragsgegnerin gehalten wäre, von der streitbefangenen Maßnahme abzusehen. Der für die Fahrten vorgesehene Zeitaufwand ist angesichts guter Verkehrsverbindungen zwischen Leipzig und dem Köln/Bonner Raum hinnehmbar. 38 Soweit der Antragsteller anführt, er müsse seinen 17-jährigen Sohn in schulischen Dingen unterstützen und seine Tochter in ihrer "Selbstfindungsphase", kann er als Berufstätiger von seinem Dienstherrn nicht verlangen, dass in vollem Umfange auf diese Belange Rücksicht genommen wird. Ihm ist zuzumuten diese Aktivitäten auf die Wochenenden zu beschränken oder aber andere Personen hiermit zu beauftragen. 39 Letztendlich stehen auch die vom Antragsteller angeführten gesundheitlichen Belange (schwere Asthmaerkrankung mit der Gefahr von Notfällen) der streitbefangenen Weisung nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in Leipzig eine funktionierende ärztliche Versorgung zur Verfügung steht. Ein Anspruch, sich in der Nähe des Arztes seines Vertrauens aufzuhalten, besteht nicht. 40 Nach allem lässt die streitbefangene Weisung keinen Ermessensfehler erkennen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).