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Beschluss

7 K 2901/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:1031.7K2901.12.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ZHG -. Der Anspruch auf Erteilung der Approbation bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch geltenden Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07 -, Rn. 13, juris. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZHG ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller u.a. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG). An-tragstellern, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen, ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) abgeschlossen haben und denen die Approbation nicht bereits aufgrund von § 2 Abs. 1 oder § 20 a ZHG zu erteilen ist (§ 2 Abs. 2 ZHG) sowie Antragstellern, die über einen außerhalb der EU (Drittland) ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen (§ 2 Abs. 3 ZHG), ist die Approbation gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZHG zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für Antragsteller, die über einen zahnärztlichen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes verfügen, den ein anderer EU-Mitgliedsstaat anerkannt hat, gelten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 9 ZHG ebenfalls die Regelungen des § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 ZHG. Der Ausbildungsstand ist gleichwertig, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZHG). Wesentliche Unterschiede i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZHG liegen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG u.a. vor, wenn die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im ZHG geregelten Ausbildungsdauer liegt (Nr. 1) oder die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden (Nr. 2). Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer (zahn)ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 2 ZHG haben im Falle der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. "Defizitprüfung") nachzuweisen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht (§ 2 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. "Kenntnisprüfung") zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. Die Klägerin hat in der Zeit von 1982 bis 1987 ein fünfjähriges Studium der Stomatologie am Staatlichen Institut für Medizin in Smolensk (ehemalige Sowjetunion) absolviert und dieses am 02.07.1987 durch Diplom mit dem Qualifikationstitel "Arzt für Stomatologie" abgeschlossen. Sie verfügt damit weder über ein in Deutschland abgeschlossenes Zahnmedizinstudium gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG, noch über einen zahnärztlichen Ausbildungsnachweis eines EU-Mitgliedsstaates i.S.v. § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 8 ZHG, § 20 a ZHG oder § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG. Der von der Klägerin in einem Drittland (ehemalige Sowjetunion) erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweis ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 9 ZHG von einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt worden. Die Approbationserteilung richtet sich demnach ausschließlich nach § 2 Abs. 3 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 ZHG. Allerdings kann der Klägerin die Approbation als Zahnärztin nicht ohne Durchführung der in § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG angeordneten Kenntnisprüfung erteilt werden. Die von ihr absolvierte zahnmedizinische Ausbildung ist gegenüber einem deutschen Zahnmedizinstudium nicht gleichwertig gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZHG. Sie weist wesentliche Unterschiede gegenüber der deutschen Zahnmedizinausbildung i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Sätze 4 und 5 ZHG auf. Denn sie bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der in der Approbationsordnung für Zahnärzte (BGBl. III, Gliederungsnummer 2123-2), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) - ZÄPrO - geregelten deutschen Ausbildung unterscheiden. Der noch auf Grundlage von § 2 Abs. 2a Satz 7 ZHG a.F. (nunmehr ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 8 ZHG) erlassene Bescheid vom 26.03.2012, mit dem Ausbildungsdefizite in den Fächern Kieferorthopädie, Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahnärztliche Prothetik, Embryologie und Röntgenologie festgestellt werden, beruht mangels eigener Erkenntnisse des Beklagten maßgeblich auf den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren als Sachverständigen hinzugezogenen Univ.-Prof. em. Dr. B. S. . Der Sachverständige hat u.a. auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Leistungsverzeichnisses zum Diplom über die während der Studienzeit erlernten Fächer nebst Angabe der absolvierten Prüfungen und erlangten Kenntnisnachweise, des dem zugrunde liegenden Studienplanes für die Fachrichtung Stomatologie, der Urkunde über die Internatur vom 23.06.1988, des Arbeitsbuches, der Nachweise über absolvierte Fortbildungsveranstaltungen sowie der Bestätigungen des Zahnarztes Dr. U. T. vom 30.04.2009 unter dem 18.03.2011 ein vergleichendes Gutachten erstellt. Auf die gutachterliche Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat die von ihm festgestellten Defizite größtenteils nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der maßgeblichen Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und an der Richtigkeit seiner Einschätzung bestehen nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes könne nicht auf Grundlage des Beispielstudienplanes 2 vorgenommen werden, sondern sei allein anhand der inhaltlichen Vorgaben der ZÄPrO durchzuführen, greift dies nicht durch. Denn es ist obergerichtlich geklärt, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer zahnmedizinischer Ausbildungen auf den Fächerkatalog nach dem Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin, an dem sich die Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren, abgestellt werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2000 - 13 A 2563/97 -, Rn. 8 ff., juris. Nach dem Beispielstudienplan 2 umfasst die zahnärztliche Ausbildung in Deutschland 5.161 Stunden, zuzüglich Prüfungszeiten nach der ZÄPrO von rund 340 Stunden, mithin insgesamt 5.501 Stunden. Die im Einzelnen im Bescheid vom 26.03.2012 festgestellten Ausbildungsdefizite sind im nachfolgend bezeichneten Umfang gegeben. Es besteht ein wesentliches Ausbildungsdefizit im Fach Kieferorthopädie, denn es ist nicht belegt, dass das Fach Kieferorthopädie nach dem von der Klägerin vorgelegten Leistungsverzeichnis und dem Studienplan im Rahmen ihrer sowjetischen Ausbildung in ausreichendem Umfang gelehrt worden ist. Das Fach Kieferorthopädie stellt einen wesentlichen Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland dar. Gemäß §§ 40 Abs. 1 Ziffer XI, 51 ZÄPrO ist es zwingender Bestandteil der Zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung). Es wird als eigenständiges Fach gelehrt und geprüft. Im Rahmen des Zahnmedizinstudiums in Deutschland sind im Fach Kieferorthopädie nach dem Beispielstudienplan 2 kieferorthopädische Lehrveranstaltungen im Umfang von 390 Stunden, zuzüglich Prüfungszeiten gemäß § 51 ZÄPrO von 32 Stunden (vier Tage), also insgesamt 422 Stunden zu absolvieren. Dem steht keine gleichwertige Lehrveranstaltung im Rahmen der von der Klägerin absolvierten sowjetischen Ausbildung gegenüber. Der Begriff Kieferorthopädie bzw. der von der Klägerin verwendete äquivalente Begriff der "Orthodontie" findet sich weder im vorgelegten Leistungsverzeichnis zum Diplom, noch in dem ebenfalls vorgelegten Studienplan für die Fachrichtung Stomatologie. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr seien kieferorthopädische Kenntnisse im Rahmen des Faches "Kinderstomatologie" vermittelt worden, kann dies anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Das Leistungsverzeichnis weist einen zeitlichen Lehrumfang für das Fach "Kinderstomatologie" von 360 Stunden aus. Dem Studienplan lassen sich hingegen - abweichend von den Angaben im Leistungsverzeichnis - Lehrinhalte im Fach "Kinderstomatologie" nur im Umfang von 328 Stunden entnehmen [Studium: 148 Stunden; Praktikum: 60 Stunden (6 Stunden pro Tag an zwei Fünftagewochen); Facharztausbildung: 120 Stunden]. Es ist nicht feststellbar, dass das Fach "Orthodontie" in diesem Zusammenhang gelehrt worden ist. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin Lehrveranstaltungen im Fach "Kinderstomatologie" im Umfang von 360 Stunden unterstellt werden, könnte das Ausbildungsdefizit qualitativ schon deshalb nicht kompensiert werden, weil nicht ansatzweise erkennbar ist, in welchem Umfang im Rahmen der Lehrveranstaltungen im Fach "Kinderstomatologie" rein kieferorthopädisches Wissen vermittelt worden ist. Hinzu kommt, dass nach dem Vorbringen der Klägerin das Fach Kieferorthopädie bzw. "Orthodontie" im Rahmen der sowjetischen Ausbildung nur einen Teilbestandteil des Faches "Kinderstomatologie" darstellte. In Deutschland hingegen wird das Fach Kieferorthopädie - wie ausgeführt - im Rahmen des Studiums eigenständig gelehrt und geprüft. Bereits dieser Umstand führt dazu, dass insoweit ein wesentlicher Ausbildungsunterschied i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 ZHG zu konstatieren ist. Die Klägerin hat zudem erhebliche Ausbildungsdefizite im Fach Zahnersatzkunde (Zahnärztliche Prothetik). Das Fach Zahnersatzkunde stellt einen essentiellen Bestandteil der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland dar. Denn es ist gemäß §§ 28 Abs. 1 Ziffer IV und Abs. 2, 40 Abs. 1 Ziffer X, 50 ZÄPrO zwingender Bestandteil der Zahnärztlichen Vorprüfung und der Zahnärztlichen Prüfung (Abschlussprüfung). Es wird als eigenständiges Fach gelehrt und geprüft. Im Rahmen des deutschen Zahnmedizinstudiums sind nach dem Beispielstudienplan 2 Lehrveranstaltungen im Umfang von 1.599 Stunden sowie Prüfungszeiten für die Zahnärztliche Vorprüfung von 56 Stunden (sieben Tage) und die Zahnärztliche Prüfung (Abschlussprüfung) von 80 Stunden (zehn Tage), mithin insgesamt 1.735 Stunden zu absolvieren. Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Fach Zahnersatzkunde nehmen damit ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit des deutschen Zahnmedizinstudiums in Anspruch. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass das Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der von der Klägerin absolvierten sowjetischen Ausbildung in einem annähernd vergleichbaren zeitlichen Umfang gelehrt worden ist. Der Vortrag der Klägerin und die Feststellungen des Sachverständigen stimmen dahingehend überein, dass Lehrinhalte im Fach Zahnersatzkunde in der sowjetischen Ausbildung im Rahmen des Faches "Orthopädische Stomatologie" vermittelt worden sind. Nach dem vorgelegten Leistungsverzeichnis wird der Klägerin eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Fach "Orthopädische Stomatologie" während der gesamten Studienzeit (1982 bis 1987) im Umfang von 396 Stunden bescheinigt. Dem Studienplan lassen sich demgegenüber - abweichend von den Angaben im Leistungsverzeichnis - Lehrinhalte im Fach "Orthopädische Stomatologie" im Umfang von 560 Stunden entnehmen [Studium: 320 Stunden; Praktikum: 120 Stunden (6 Stunden pro Tag an vier Fünftagewochen); Facharztausbildung: 120 Stunden]. Selbst wenn indes zugunsten der Klägerin eine Wissensvermittlung im Umfang von 560 Stunden unterstellt wird, verbleibt gegenüber der deutschen Zahnmedizinausbildung ein erhebliches Ausbildungsdefizit im Umfang von 1.175 Stunden. Hinzu kommt die Tatsache, dass dem Fach Zahnersatzkunde innerhalb des deutschen Zahnmedizinstudiums aufgrund seines hohen zeitlichen Ausbildungsanteils ein für die Ausbildung essentieller Stellenwert beizumessen ist. Da die Ausbildung der Klägerin stundenmäßig im benannten Umfang von 1.175 Stunden erheblich hinter den deutschen Vorgaben zurückbleibt, ist daher auch im Fach Zahnersatzkunde von einem wesentlichen Ausbildungsunterschied i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 ZHG auszugehen. In Anbetracht der vorstehend dargelegten erheblichen Ausbildungsunterschiede kann dahinstehen, ob bei der Klägerin ebenfalls Ausbildungsdefizite in den Fächern Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Embryologie und Röntgenologie gegeben sind, da ihr eine Approbation mangels Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Durchführung der Kenntnisprüfung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG schon aufgrund der dargelegten Ausbildungsdefizite in den Fächern Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde nicht erteilt werden kann. Bereits das Vorliegen nur eines wesentlichen Ausbildungsdefizits hat zur Folge, dass die Klägerin für die Erteilung der Approbation zwingend die Kenntnisprüfung - die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht - abzulegen hat. Insbesondere kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auch bei der gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 ZHG gebotenen Einbeziehung postgradualer zahnärztlicher Berufspraxis nicht festgestellt werden. Die Ausbildungsdefizite in den Fächern Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde werden vorliegend weder vollständig noch teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen, die die Klägerin im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben hat. Denn ein Ausgleich kann nur insoweit erfolgen, als zahnärztliche Berufserfahrung nachgewiesen wird, die sich qualitativ auf die defizitären Fächer bezieht. Eine rein quantitative zahnärztliche Berufstätigkeit ohne qualitativen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren. So liegt der Fall hier. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich oder nachprüfbar dargelegt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer postgradualen Berufserfahrung während der einjährigen Internatur in der stomatologischen Gebietspoliklinik in C. (1987 bis 1988), als Zahnärztin in der stomatologischen Gebietspoliklinik in C. (1988 bis 1992), als Zahnärztin in der zahnmedizinischen Abteilung der Firma "Q. " in C. (1992 bis 1994) sowie während ihrer selbstständigen zahnärztlichen Tätigkeit in C. (1994 bis 1997) in qualitativer Hinsicht auf dem Gebiet der Kieferorthopädie zahnärztlich tätig war. Von einer Kompensation kieferorthopädischer Ausbildungsdefizite kann daher nicht ausgegangen werden. Gleiches gilt für eine etwaige Kompensation von Ausbildungsdefiziten im Fach Zahnersatzkunde. Denn die vorstehend aufgeführte zahnärztliche Berufstätigkeit in Russland lässt keinen Schwerpunkt, geschweige denn eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde erkennen. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich nur eine zahnärztliche Berufstätigkeit der Klägerin, nicht jedoch ihre inhaltliche, gebietsbezogene Ausrichtung entnehmen. Angesichts des erheblichen Ausbildungsdefizits in der Zahnersatzkunde ist die rein quantitative Berufstätigkeit nicht geeignet, dieses Defizit in qualitativer Hinsicht auszugleichen. Vielmehr können Ausbildungsdefizite in den klinischen Fächern, wie Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde, grundsätzlich nur durch Fortbildungen, Übungen am Phantom und ausreichend lange Vorbereitungszeiten und Anleitungen durch gut ausgebildetes Fachpersonal ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich kann hingegen nicht durch rein quantitative Berufstätigkeit und insbesondere nicht durch Fachpersonal im Praxisalltag geleistet werden. Vgl. zu diesem Aspekt bereits VG Köln, Beschluss vom 29.03.2012 - 7 K 5031/11 -, Rn. 18, juris. Die von der Klägerin in Deutschland absolvierten Fortbildungsveranstaltungen sind ebenfalls nicht geeignet, die vorhandenen Ausbildungsdefizite auszugleichen. An einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Fach Kieferorthopädie hat die Klägerin nicht teilgenommen, so dass eine Kompensation insoweit von vornherein ausscheidet. Im Fach Zahnersatzkunde (Zahnärztliche Prothetik) hat die Klägerin hingegen Fortbildungsveranstaltungen in einem Gesamtumfang von 58 Stunden absolviert (28 x 2 Stunden "Prothetischer Arbeitskreis"; 1 x 2 Stunden "Neuerungen in der Totalprothetik"). Ungeachtet der Frage, ob Fortbildungsveranstaltungen ohne Leistungskontrollen bzw. Wissensüberprüfungen überhaupt zum Ausgleich erheblicher Ausbildungsdefizite herangezogen werden können, sind die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen im Fach Zahnersatzkunde jedenfalls vom zeitlichen Umfang her nicht geeignet, dass bestehende Ausbildungsdefizit von 1.175 Stunden in einem nennenswerten Umfang zu reduzieren. Denn soweit zugunsten der Klägerin die Fortbildungsveranstaltungen in der Zahnersatzkunde von 58 Stunden als berücksichtigungsfähig angesehen werden, verbleibt immer noch ein erhebliches Ausbildungsdefizit im Umfang von 1.117 Stunden. Die in Deutschland absolvierte Berufstätigkeit der Klägerin in der zahnärztlichen Praxis Dr. T. auf Grundlage einer vorübergehenden Berufserlaubnis nach § 13 ZHG ist hinsichtlich eines etwaigen Ausgleiches vorhandener Ausbildungsunterschiede von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Die maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG setzt für eine Kompensation wesentlicher Ausbildungsunterschiede den Erwerb von Kenntnissen im Zuge einer "ärztlichen Berufspraxis" voraus. Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 2a Satz 4 ZHG a.F. und wurde erstmals durch die Novellierung zum 30.07.2010 in das Zahnheilkundegesetz implementiert. Die eindeutige Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2a Satz 4 ZHG a.F. stellt unmissverständlich klar, dass Kenntnisse, die auf Grundlage von inhaltlich beschränkten Erlaubnissen erlangt wurden, bei der Kompensation von Ausbildungsunterschieden nicht berücksichtigungsfähig sind. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1297, S. 20): "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist." Der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Ausgleiches wesentlicher Unterschiede durch "ärztliche Berufspraxis" bzw. "zahnärztliche Berufspraxis" ist durch die erneute Novelle des Zahnheilkundegesetzes zum 01.04.2012 (BT-Drs. 17/6260, S. 66 ff.) nicht verändert worden. Damit ist für die Auslegung dieses Begriffes weiterhin die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2a Satz 4 ZHG a.F. maßgeblich. Zwar wird in § 2 Abs. 2a Satz 4 ZHG a.F. noch die Formulierung "zahnärztliche Berufspraxis" verwendet, wohingegen § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG von "ärztlicher Berufspraxis" spricht. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um ein redaktionelles Versehen, denn die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG verhält sich zu dieser Änderung in keiner Weise. Im Übrigen ergibt sich dies aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZHG. Denn Satz 6 stellt - wie schon §§ 2 Abs. 2a Satz 4 ZHG a.F. - bei der Feststellung wesentlicher Unterschiede auf den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten ab, die zur Ausübung des Berufs des "Zahnarztes" und nicht des "Arztes" erforderlich sind. Die der Klägerin am 18.02.2008 erteilte vorübergehende Berufserlaubnis gemäß § 13 ZHG ist inhaltlich beschränkt auf eine "nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes an einer Zahnklinik oder in einer zahnärztlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen". Soweit sie daher auf Grundlage dieser Erlaubnis beruflich tätig war, können etwaig erworbene Kenntnisse nicht bei der Kompensation von Ausbildungsunterschieden berücksichtigt werden, da infolge der inhaltlichen Beschränkung keine vollumfängliche zahnärztliche Berufstätigkeit vorliegt. Dessen ungeachtet wäre die von der Klägerin nachgewiesene Tätigkeit in der Zahnarztpraxis Dr. T. (01.05.2008 bis 30.04.2009) - ebenso wie die zahnärztliche Berufstätigkeit in Russland - jedenfalls nicht geeignet, die vorhandenen Ausbildungsunterschiede im Fach Kieferorthopädie auszugleichen. Den vorgelegten Bescheinigungen und Bestätigungen vom 15.01.2009 und 30.04.2009 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin im Rahmen der Anpassungszeit spezifisch kieferorthopädische Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Bescheinigung zur Vorlage bei der Bezirksregierung attestiert nur "Theoretische Kenntnisse" der Kieferorthopädie, ohne diese näher zu spezifizieren. Letztlich führt auch die Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 25.01.2010 nicht dazu, dass die zahnärztliche Ausbildung der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion gegenüber einem deutschen Zahnmedizinstudium als gleichwertig anzusehen ist. Die ZAB führt insoweit aus, dass der ausländische Abschluss zu dem in Deutschland reglementierten Beruf des Zahnarztes führen könne, hierfür indes die Anerkennung einer zuständigen deutschen Behörde erforderlich sei. Maßgeblich für eine Anerkennung sind jedoch allein die gesetzlichen Bestimmungen des ZHG. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Approbationserteilung ohne Durchführung einer Kenntnisprüfung sind jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht gegeben.