Gerichtsbescheid
19 K 7193/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1024.19K7193.11.00
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Beamtin und Bedienstete des beklagten Landes in der Justizvollzugsanstalt L. . Dort ist sie im Frauenhaus als Aufseherin in der Besuchsabteilung eingesetzt. Am 21.12.2007 verfügte der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Wirkung ab dem 01.01.2008 ein generelles Rauchverbot in den Räumlichkeiten der Anstalt. Die Klägerin ist Nichtraucherin. Die Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, die Raucherinnen und Raucher sind, begeben sich, da das Rauchen nur außerhalb des Gebäudes gestattet ist, zum Rauchen auf den Innenhof und sind während der Rauchpausen nicht für die anfallenden Arbeiten verfügbar. Mit Schreiben vom 07.06.2011 wandte sich die Klägerin an das beklagte Land und machte geltend, durch die Raucherpausen ihrer Kollegen entstünde das Problem, dass ihr Unterstützung bei den zu verrichtenden Arbeiten fehle. Zudem absolviere sie durch die zusätzlichen Pausen ihrer Kollegen erheblich mehr Arbeitszeit. Es läge ein vertragswidriges Verhalten vor, das zu Schadensersatzforderungen berechtige. Das beklagte Land erwiderte mit Schreiben vom 08.07.2011, die Klägerin stünde als Beamtin in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, schon deshalb ließen sich Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Die Klägerin hat am 30.12.2011 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, anders als etwa ein Toilettengang stelle eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung dar. Deshalb sei ihr nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß §§ 242, 611 BGB, Art. 3 GG die von ihr wegen nicht absolvierter Raucherpausen mehr geleistete Arbeit entsprechend zu vergüten oder in bezahlter Freizeit zu gewähren. Ihr selbst ebenfalls kurze Pausen außerhalb der regelmäßigen Pausen zu gewähren, löse das Problem nicht, denn sie wolle ihre Arbeitsverpflichtung zeitmäßig nicht über Gebühr auseinanderziehen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11.726,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für 3.916,96 € seit dem 01.01.2009, für 3.874,62 € seit dem 01.01.2010 und für 3.934,62 € seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, ihr 18 Wochen vergütete Freizeit zu gestatten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land macht geltend, dass eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Mehrvergütung nicht ersichtlich sei. Unabhängig davon liege auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht erkennbar. Es könne schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in den Raucherpausen der Kollegen auch deren anstehende Arbeiten erledige, da die Arbeiten der Klägerin im allgemeinen Vollzugsdienst nicht exakt abgrenzbar und quantifizierbar seien. Es stehe der Klägerin frei, Aufgaben der Kollegen in deren Raucherpausen nicht zu erledigen. Den rauchenden Kolleginnen und Kollegen der Klägerin würden Raucherpausen außerhalb der üblichen Pausenzeiten nur gestattet, sofern dies nicht zu Lasten andere Kollegen ginge. Es stünde der Klägerin frei, ebenfalls um außerordentliche Pausen zu bitten, die ihr dann auch genehmigt würden. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist möglich, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Mehrvergütung. Die Klägerin hat als Beamtin des beklagten Landes lediglich einen Anspruch auf eine ihrem Amt entsprechende Besoldung. Die Besoldung des Beamten erfolgt - anders im Dienstvertragsrecht - nicht als Gegenleistung für seine Arbeit; vielmehr erhält der Beamte eine sog. Alimentation, die ihn in den Stand setzen soll, eine seinem Status entsprechende Lebensführung zu bestreiten, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27. 09. 2005 - 2 BvR 1387/02. Vorliegend erhält die Klägerin die volle, ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Besoldung. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung gemäß § 61 Abs. 2 LBG NRW scheidet schon deshalb aus, da eine Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift nicht vorliegt, denn die Klägerin überschreitet die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. § 60 Abs. 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung NRW nicht. Der Umstand, dass rauchende Kolleginnen und Kollegen wegen eingelegter Rauchpausen möglicherweise weniger Arbeitszeit erbringen als die Klägerin, vermittelt dieser keinen Anspruch auf Mehrvergütung. Das folgt bereits aus dem schon dargelegten Alimentationsgrundsatz. Unabhängig davon folgt ein Anspruch der Klägerin auf Mehrvergütung auch nicht aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser findet schon deshalb keine Anwendung, weil vorliegend kein arbeitsvertragliches Verhältnis, sondern ein Beamtenverhältnis in Rede steht. Zudem besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwar, dass eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen nicht anders behandelt werden darf, wenn zwischen beiden Gruppen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 615/01 -, juris, die Klägerin könnte daraus aber allenfalls den Anspruch herleiten, mit ihren rauchenden Kollegen gleichbehandelt zu werden, also ebenfalls kurz Pausen in ihrer Dienstzeit einlegen zu dürfen. Dies ist ihr aber bereits zugestanden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 29.03.2010 - 1 A 812/08 -, juris). Danach haben rauchende Kollegen keinen gebundenen Anspruch auf Freistellung von der gewöhnlichen Arbeit für Rauchpausen. Ansprüche von Beamten, die Nichtraucher sind, gegenüber dem Dienstherrn lassen sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freizeitausgleich. Wie ausgeführt überschreitet sie die regelmäßige Arbeitszeit i.S.v. § 60 Abs. 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung NRW nicht, schon deshalb hat sie keinen Anspruch auf Dienstbefreiung i.S.v. § 61 Abs.1 Satz 2 LBG NRW. Mit der Erbringung der Regelarbeitszeit ist die Klägerin einer ihr obliegenden Verpflichtung aus dem Beamtenverhältnis nachgekommen. Die Frage, ob die rauchenden Kolleginnen und Kollegen dieser Verpflichtung ebenfalls nachkommen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schon nach dem Grundsatz, dass es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt, kann die Klägerin - unabhängig davon, dass sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten ebenfalls das Recht hat, jederzeit kurze Pausen einzulegen - aus den Rauchpausen der Kollegen keinen Anspruch für sich herleiten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.