Urteil
7 K 3567/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ordnungsverfügungen nach IfSG setzen eine konkrete Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten voraus.
• § 16 Abs.1 IfSG trägt nicht ohne Weiteres die Anordnung zur Duldung seuchenrechtlicher Maßnahmen in einer verwahrlosten Wohnung.
• Fehlende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage rechtfertigen weder Zwangsduldung noch Androhung eines Zwangsgeldes.
Entscheidungsgründe
Aufhebung ordnungsbehördlicher Duldungsanordnung mangels konkreter Seuchengefahr • Ordnungsverfügungen nach IfSG setzen eine konkrete Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten voraus. • § 16 Abs.1 IfSG trägt nicht ohne Weiteres die Anordnung zur Duldung seuchenrechtlicher Maßnahmen in einer verwahrlosten Wohnung. • Fehlende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage rechtfertigen weder Zwangsduldung noch Androhung eines Zwangsgeldes. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, deren Vermieterin die Beklagte ist. Nach Beschwerden über Geruchsbelästigungen verschafften sich Mitarbeiter der Beklagten am 31.05.2012 mit Polizeibegleitung Zutritt; die Wohnung war nach Angaben der Beklagten stark verwahrlost mit Müll, Katzenkot und Ungeziefer. Mit Ordnungsverfügung vom 01.06.2012 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, Maßnahmen zur Entrümpelung und Desinfektion zu dulden, und ordnete sofortige Vollziehung sowie ein Zwangsgeld an. Die Klägerin bestritt den Umfang der dargestellten Verunreinigungen und erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Die Klägerin erhob Klage und erhielt zwischenzeitlich die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung; die Beklagte berief sich auf Gefahrenabwehr nach IfSG und OBG NRW. • Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs.1 VwGO. • Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs.1 IfSG reicht nicht zur Anordnung der Duldung seuchenrechtlicher Maßnahmen in der vorliegenden Form; es fehlt an der erforderlichen konkreten Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten. • Die Feststellungen der Behörde rechtfertigen keine abweichende Beurteilung; insoweit verweist das Gericht auf frühere Begründungen im Verfahren 7 L 712/12. • Die zwischenzeitliche Entfernung der Katze beseitigt eine wesentliche Quelle organischer Verunreinigungen; weitere Anhaltspunkte für übertragbare Krankheitserreger sind nicht ersichtlich. • Eine Umdeutung der Verfügung auf eine selbständige ordnungsbehördliche Maßnahme nach § 14 Abs.1 OBG NRW kommt nicht in Betracht, weil die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit fehlt. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist deshalb ebenfalls aufzuheben. • Zivilrechtliche (mietrechtliche) Schritte der Beklagten gegen die Klägerin bleiben unberührt. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154,167 VwGO sowie §§ 708,711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.06.2012 wird aufgehoben und die Androhung eines Zwangsgeldes entfällt. Die angegriffene Maßnahmenanordnung hatte keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil es an konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr des Auftretens übertragbarer Krankheiten fehlte. Die Entfernung der Katze reduzierte zudem eine relevante Gefahrenquelle. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den im Urteil genannten Sicherheitsregelungen. Ein etwaiges mietrechtliches Vorgehen der Beklagten bleibt hiervon unberührt.