Urteil
17 K 4471/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1009.17K4471.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00 in C. . Die Grundstücke werden von der X1. I. GmbH für den Betrieb eines Reisebusunternehmens genutzt. 3 Die Grundstücke grenzen im Westen an die B 55 und im Osten an einen Bach. An der nordöstlichen Seite des Flurstücks 00 befindet sich das 130 m 2 große Flurstück 000, das an die Straße „A. I1. “ grenzt. Die Straße „A. I1. “ wurde in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts befahrbar angelegt. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Katasterplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1) verwiesen. 4 Das Flurstück 000 wurde im Jahre 1995 auf Antrag der X1. I. GmbH aus dem benachbarten, ehemaligen Flurstück 000 herausparzelliert. Eigentümer des Flurstücks wurde Herr C1. M. , der Ehegatte der Gesellschafterin der Klägerin und Geschäftsführerin der X1. I. GmbH. 5 Im September 1996 wurde der X1. I. GmbH ein Vorbescheid für die Errichtung eines Garagengebäudes für Omnibusse erteilt, in dessen Lageplan das Flurstück 000 als (neue) Hauptzu- und -abfahrt und die – außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende – Zufahrt zur B 55 als untergeordnete Zu- und Abfahrt bezeichnet wurden. Zuvor hatte die X1. I. GmbH durch ihre Geschäftsführerin erklärt, dass die bisher genutzte Zufahrt zur B 55 lediglich eine untergeordnete Rolle erhalte. Im Januar 1998 erteilte der Oberkreisdirektor des Oberbergischen Kreises für die Flurstücke 000, 00 und 00 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer oberirdischen Betankungsanlage und eines Fäkalienablasses, in deren Lageplan das Flurstück 000 abermals als Hauptzu- und -abfahrt und die Zufahrt zur B 55 als untergeordnete Zu- und Abfahrt bezeichnet wurden. Die Geschäftsführerin der X1. I. GmbH hatte den Bauantrag für die Flurstücke „00, 00, 000“ gestellt. Auf dem Flurstück 000 ist eine Zufahrt angelegt. Diese wird auch tatsächlich als Zufahrt für das Reisebusunternehmen genutzt; eine rechtliche Sicherung der Zufahrt besteht jedoch nicht. 6 Im Jahre 2009 begann die Beklagte mit dem erstmaligen endgültigen Ausbau der Straße „A. I1. -südl.“. Unter dem 15. Juli 2011 zog sie die Klägerin mit zwei separaten Bescheiden zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße „A. I1. (südl. Teil)“ heran, hinsichtlich des Flurstücks 00 in Höhe von 14.546,93 €. 7 Die Klägerin hat am 12. August 2011 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Grundstücke nicht durch die Straße „A. I1. “ erschlossen seien, da es sich um Hinterliegergrundstücke handele, die Klägerin nicht Eigentümerin des Anliegergrundstücks 000 sei und es an einer rechtlichen Sicherung der Zufahrt fehle. Das Grundstück werde weiterhin mit Reisebussen von der B 55 aus angefahren. 8 Sie beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2011 betreffend das Flurstück 00 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Insbesondere sei das Flurstück 000 ausdrücklich gebildet worden, um für den Omnibusbetrieb eine Zufahrt von der Straße „A. I1. “ zu den Parzellen 00 und 00 zu schaffen. Das sei seinerzeit notwendig geworden, weil die Sondernutzungserlaubnis, die zuvor die Zufahrt zur B 55 abgesichert habe, nicht verlängert worden sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 15.07.2011 betreffend das Flurstück 00 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „A. I1. (südl. Teil)“ sind § 133 Abs. 3, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 18.11.1991 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 06.07.2011 (EBS). Die Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 10 EBS berechtigt, von der Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu fordern, weil die sich im Einzelnen aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Danach kann eine Vorausleistung auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Das ist hier der Fall. 18 Der einzige von der Klägerin vorgebrachte Einwand, das Flurstück 00 sei von der Straße „A. I1. “ nicht erschlossen, vermag nicht durchzugreifen. Zwar erfordert ein Erschlossensein i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB von – wie hier – Hinterliegergrundstücken die hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit, 19 BVerwG, Urteile vom 26.02.1993 – 8 C 35.92 – juris Rdnr. 11, und vom 07.10.1977 – IV C 103.74 – juris Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 15.04.1999 – 3 B 68/99 – juris Rdnr. 2, 20 also entweder die Bestellung einer Baulast (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) oder die jederzeitige Möglichkeit des Eigentümers, die Erreichbarkeitsanforderungen – wie etwa im Falle der Eigentümeridentität – zu erfüllen. 21 BVerwG, Urteile vom 26.02.1993 – 8 C 35.92 – juris Rdnr. 12, und vom 28.03.2007 – 9 C 4.06 – juris Rdnr. 11. 22 Dies dürfte hier mangels Baulast und Eigentümeridentität zweifelhaft sein, wobei sich bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalles durchaus erwägen ließe, dass die Klägerin es jederzeit in der Hand hat, den Ehegatten ihrer Gesellschafterin zu der Bestellung einer Baulast zu veranlassen. 23 Das kann jedoch dahinstehen, da das Grundstück jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 BauGB wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin als erschlossen gilt . Nach § 42 Abs. 1 AO, der auch im Erschließungsbeitragsrecht Anwendung findet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW), kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2009 ‑ 15 A 3117/06 ‑, NRWE Rdnr. 25 m.w.N. 25 Der Tatbestand des § 42 AO kann auch durch Unterlassen erfüllt werden, wenn bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalles eine Pflicht zum Handeln besteht. 26 OVG Koblenz, Urteil vom 01.04.2003 – 6 A 10098/03 – juris Rdnr. 21 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rdnr. 102. 27 So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat es – wenn man nicht schon das Unterlassen des Eigentumserwerbs an der Parzelle 000 als pflichtwidrig einstuft – jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, auf eine hinreichende rechtliche Absicherung der von ihr genutzten Zufahrt hinzuwirken, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht einmal versucht, Herrn C1. M. – Ehegatte ihrer Gesellschafterin – zu der Bestellung einer Baulast und einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zu veranlassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr C1. M. sich der Bestellung widersetzen würde, zumal er auch für den Eigentümer des Flurstücks 000 - nun wohl 000 - ein Geh- und Fahrrecht in Form einer Grunddienstbarkeit bestellt hat. 28 Bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände ergab sich für eine verständige Partei jedoch die Pflicht, jedenfalls auf die Bestellung einer Baulast durch Herrn C1. M. hinzuwirken. Die Initiative zur Bildung der Parzelle 000 ging von der X1. I. GmbH aus: Vertreten durch Frau N. -M1. M. , die auch Gesellschafterin der Klägerin ist, stellte sie den Antrag auf Teilung des benachbarten Grundstücks. Das Flurstück 000 wurde offenkundig allein deshalb gebildet, um eine Zufahrt der Flurstücke 00 und 00 zu der – damals bereits befahrbaren – Straße „A. I1. “ zu ermöglichen und so die ungehinderte Fortführung des Omnibusbetriebs zu gewährleisten. Ein anderer Grund der Herausparzellierung ist nicht ersichtlich; das Grundstück ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und aufgrund seiner geringen Größe von 130 m 2 baulich nicht nutzbar und außer als Zufahrt zu den Flurstücken 00 und 00 für jeden anderen Zweck wirtschaftlich wertlos. Auch die benachbarte Parzelle 000 ist auf das Flurstück nicht angewiesen, da sie ohnehin durch die Straße „A. I1. “ erschlossen wird. 29 Auf dem Flurstück 000 hat die Klägerin eine Zufahrt zu ihren Flurstücken 00 und 00 angelegt, die sie seit nunmehr 16 Jahren als Hauptzufahrt nutzt und die ebenso lange von Herrn C1. M. geduldet wird. In den Jahren 1996 und 1998 wurden ein Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung für die Flurstücke 00 und 00 unter Hinweis auf die Erschließung durch die Parzelle 000 erteilt. Zuvor hatte die X1. I. GmbH durch Frau N. -M1. M. erklärt, dass die bisher genutzte Zufahrt zur B 55 lediglich eine untergeordnete Rolle erhalte und die Hauptzu- und -abfahrt für das Betriebsgelände in Zukunft über die Straße „A. I1. “ erfolgen werde. Auch hatte die X1. I. GmbH – wiederum durch Frau N. -M1. M. – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für die Flurstücke „00, 00, 000“ gestellt. 30 Die Klägerin zieht demnach die (faktischen) Erschließungsvorteile aus der Straße „A. I1. “. Es sind jenseits des Interesses, Erschließungsbeiträge zu ersparen - und dies auf Kosten anderer Anlieger -, keine plausiblen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum Herr C1. M. Eigentümer der Parzelle wurde bzw. warum die Klägerin nicht zumindest darauf hingewirkt hat, eine Baulast zu erhalten und somit eine rechtliche Gestaltung zu schaffen, die dem wirtschaftlichen Sachverhalt Rechnung trägt. 31 Nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO entsteht der Steueranspruch bei einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Hier kann deshalb die fehlende Eigentümeridentität oder Baulast dem Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.