Urteil
14 K 725/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1009.14K725.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "L.------straße 00" in N. . Das gewerblich genutzte Grundstück wird vom Kläger an mehrere Mietparteien vermietet. Der Beklagte betreibt die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Unter dem 18.05.2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, die Bescheide über die Abfallentsorgung ab April 2006 an die Zustellanschrift "Q. C. T. " zu senden. Am 25.06.2009 stellte der Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass auf dem Grundstück u.a. insgesamt sechs 240 l-Restmüllbehälter und drei 360 l-Restmüllbehälter vorhanden waren. Mit Anhörungsschreiben vom 09.07.2009 wies der Beklagten den Kläger darauf hin, dass die Anzahl der festgestellten Restmüllbehälter über die bislang abgerechnete, im Einzelnen näher aufgeschlüsselte Anzahl der Müllbehälter hinausgehe. Insgesamt seien fünf zusätzliche gebührenpflichtige Müllbehälter festgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den zusätzlich festgestellten Behälterbestand im Rahmen einer Nachveranlagung rückwirkend bis zum Gebührenjahr 2005 einzufordern. In seiner Stellungnahme teilte der Kläger unter dem 23.07.2009 mit, dass er die Behälter weder bestellt noch abbestellt habe. Laut den Mietverträgen müssten die Mieter sich selbst um die Abfallentsorgung kümmern. Weshalb Behälter seitens des Beklagten nicht abgeholt würden, wenn der Mieter ausziehe, entziehe sich der Kenntnis des Klägers, der als Vermieter dies auch nicht zu prüfen habe. In seinem Antwortschreiben vom 17.09.2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die Gebührenpflicht an das Vorhandensein der Müllbehälter auf dem Grundstück anknüpfe. Zur Veränderung der aktuellen Behältersituation könne ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Mit Gebührenbescheid vom 08.01.2010 setzte der Beklagte für das Jahr 2010 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 1.183,20 EUR für vier 240 l-Restmülltonnen und eine 360 l-Restmülltonne fest. Im Adressfeld des Bescheides war das "Q. C. T. " aufgeführt. Unter der Überschrift "Gebührenbescheid" war hinter der Zeile "Gebührenpflichtiger" der Kläger namentlich genannt. Darüberhinaus war ein offener Betrag aus Vorjahren in Höhe von 3.406,66 EUR angegeben. Nach einem Schreiben des Projektbüros T. , in dem diese dem Gebührenbescheid in vollem Umfang widersprachen, übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2010 den Gebührenbescheid vom 08.01.2010. Der Kläger hat hiergegen am 08.02.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, nicht Gebührenschuldner zu sein. Soweit der Bescheid Restforderungen aus Vorjahren enthalte, habe der Kläger den diesbezüglichen Bescheid vom 13.11.2009 nicht erhalten. Von der Existenz dieses Bescheides habe er erst durch die Klageerwiderung und durch Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Kenntnis erlangt. Von den zusätzlichen Müllbehältnissen auf dem Grundstück habe er keine Kenntnis. Vielmehr sei die Korrespondenz betreffend der Müllgebühren in der Vergangenheit offensichtlich unmittelbar zwischen den einzelnen Mietern und dem Beklagten geführt worden. Soweit bei der Vor-Ort-Überprüfung Restmüllbehälter mit der Aufschrift V. gefunden worden seien, liege die Vermutung nahe, dass diese entgegen des Auftrags des Insolvenzverwalters der Fa. V. nicht abgeholt worden sind. Aufgrund der Abrechnung der Müllgebühren unmittelbar mit den Mietern des Klägers habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dem Kläger seien die einzelnen, an die Mieter gesandten Bescheide nicht bekannt. Der Beklagte müsse sich mit seinen Gebührenforderungen an die einzelnen Mieter halten. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 08.01.2010 zum Kassenzeichen 0000.0000.0000 für das Veranlagungsobjekt L.------straße 00 in 00000 N. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bescheid vom 13.11.2009 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Kläger den Zugang bestreite, könne Gegenteiliges nicht nachgewiesen werden. Der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger von der Einrichtung der Zustellungsadressaten für seine Gebührenbescheide Kenntnis hatte, habe er bereits seit dem Schreiben vom 09.07.2009 gewusst, dass eine Veranlagung der fünf zusätzlichen Müllbehälter beabsichtigt sei. Bis zum heutigen Tage sei ein schriftlicher Antrag auf Behälterumstellung durch den Kläger nicht gestellt worden. Dieser sei aber erforderlich, um eine Gebührenreduzierung für das jeweils laufende Gebührenjahr zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 08.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2010 für die im Bescheid vom 08.01.2010 genannten Abfallbehälter ist. Soweit in dem Bescheid ein offener Betrag aus Vorjahren in Höhe von 3.406,66 EUR angegeben ist, handelt es sich lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung über offene Forderungen betreffend das Gebührenkonto des Klägers. Der genannte Betrag resultiert auf einem Gebührenbescheid vom 13.11.2009, dessen Zugang der Kläger bestreitet. Soweit auch der Beklagte angesichts dessen von der fehlenden Bekanntgabe des Bescheides vom 13.11.2009 ausgeht, kann der Schriftsatz des Klägers vom 08.04.2010, in dem der Kläger eine wirksame Zustellung verneint und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragt, nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Einbeziehung des Bescheides vom 13.11.2009 in das vorliegende Verfahren gewollt ist. Denn andernfalls müsste die insoweit auslegungsbedürftige Äußerung im vorgenannten Schriftsatz dahingehend ausgelegt werden, dass er die prozessual unzulässige Aufhebung eines - mangels Bekanntgabe - nicht wirksamen Verwaltungsaktes begehrt. Eine solche Absicht kann dem Kläger schlechterdings nicht zugedacht werden. Ebenso wenig kann das Begehren des Klägers in der Weise verstanden werden, dass er die Unwirksamkeit des Bescheides vom 13.11.2009 im Wege der Feststellungsklage geklärt wissen will. Denn über die Unwirksamkeit mangels Bekanntgabe besteht nach den Äußerungen des Beklagten Einigkeit zwischen den Beteiligten, so dass eine entsprechende Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ebenfalls unzulässig wäre. Daran ändert auch seine Einlassung im Schriftsatz vom 28.06.2010 nichts, wonach eine Klärung betreffend den Bescheid vom 13.11.2009 im vorliegenden Verfahren angestrebt werden sollte. Denn der Kläger hat mit seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, in der zuvor die Unwirksamkeit des Bescheides vom 13.11.2009 erörtert worden ist, zu erkennen gegeben, dass sich der Streitgegenstand auch nach seiner Ansicht auf den Bescheid vom 08.01.2010 und damit die Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2010 beschränken soll. Der angefochtene Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass er (zunächst) nur an das "Q. C. T. " übersandt wurde, obwohl Gebührenpflichtiger ausweislich der ausdrücklichen Erwähnung im Bescheid der Kläger sein soll. Denn bei dem "Q. C. T. " handelt es sich lediglich um den Bekanntgabeadressaten des Abgabenbescheides, während der Kläger als derjenige, gegen den sich der Gebührenbescheid inhaltlich richtet, mithin als Inhaltsadressat anzusehen ist. Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 24.07.2012 - 14 K 957/11 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung, Rz. 17 ff, zitiert nach Juris. Ausweislich des Antrags des Klägers vom 18.05.2006 auf Einrichtung einer Zustellanschrift ist das dort genannte "Q. C. T. " als Zustellungsbevollmächtigter zu qualifizieren. Die Übersendung an diesen bewirkt demgemäß zugleich eine wirksame Bekanntgabe des Abgabenbescheides gegenüber dem Kläger. Soweit der Beklagte darüberhinaus den angefochtenen Bescheid vom 08.01.2010 zusätzlich mit Schreiben vom 19.01.2010 an den Kläger persönlich übersandt hat, bedurfte es dieser Maßnahme zur wirksamen Bekanntgabe des Bescheides nicht. Ob dadurch die Klagefrist erneut in Gang gesetzt wurde, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Klageerhebung am 08.02.2010 die bereits mit Übersendung des Bescheides vom 08.01.2010 an das "Q. C. T. " in Gang gesetzte Klagefrist gewahrt hat. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 und 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung 2010 im Verbandsgebiet des Beklagten vom 30.11.2009 (AbfallGebS). Danach bestimmen sich die Abfallgebühren nach Anzahl und Größe der in Anspruch genommenen Restabfall- und Bioabfallbehälter, wobei eine Inanspruchnahme in diesem Sinne vorliegt, wenn auf dem Grundstück ein Abfallbehälter zur Verfügung gestellt wurde oder vorhanden ist und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Hiervon ausgehend hat der Beklagte den Kläger in nicht zu beanstandender Weise zu Abfallgebühren für vier 240 l-Restmülltonnen und eine 360 l-Restmülltonne herangezogen. Insbesondere wurde der Kläger zu Recht als Gebührenpflichtiger in Anspruch genommen. Nach § 1 Abs. 3 AbfallGebS sind Eigentümer und ihnen Gleichgestellte gebührenpflichtig. Mangels weiterer Eigentümer oder anderweitig dinglich Berechtigter an dem hier betreffenden Grundstück ist der Kläger als Alleineigentümer zur Gebührenveranlagung heranzuziehen. Soweit der Kläger seiner Heranziehung unter Hinweis auf einen von dem Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand widerspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger argumentiert im Kern damit, dass der Beklagte in der Vergangenheit in Gebührenfragen direkt mit den einzelnen Mietern des Klägers kommuniziert habe. Insbesondere seien Austausche und Aufstellungen von Abfallbehältern ohne Wissen des Klägers vorgenommen worden. Aus diesem Grund sei der Beklagte gehindert, sich nunmehr mit der Gebührenforderung an den Kläger selbst zu wenden. Diese Argumentation geht indes fehl. Dem Kläger muss nämlich entgegen gehalten werden, dass die Praxis der Gebührenveranlagung in der Vergangenheit der Vereinbarung zwischen den Beteiligten entsprach. So hat der Kläger mit seinen Mietern vereinbart, dass diese sich um die Abfallentsorgung selbst kümmern müssten. Zugleich hat er - jedenfalls im Falle des Mieters "Q. C. T. " - ausdrücklich mit dem Beklagten vereinbart, dass Gebührenbescheide dem Mieter übersandt werden sollen (vgl. den Antrag des Klägers vom 18.05.2006 auf Einrichtung einer Zustellanschrift, Blatt 1 der Beiakte 1). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Übertragung der Gebührenpflicht des Klägers auf die einzelnen Mieter angesichts der unmissverständlichen Satzungsbestimmung des § 1 Abs. 3 AbfallGebS nicht möglich ist, lässt das Verhalten des Klägers bei der bisherigen Gebührenerhebung nur den Schluss zu, dass es gerade seinem Willen entsprach, dass seine Mieter - die nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen auch zur Zahlung der Abfallgebühren unmittelbar an den Beklagten verpflichtet waren - an seiner Stelle in Gebührenfragen mit dem Beklagten kommunizierten. Da dadurch freilich die Gebührenpflicht des Klägers unberührt blieb, sind die Mieter des Klägers in diesem Zusammenhang als dessen Bevollmächtigte anzusehen, deren Vollmacht entweder ausdrücklich oder konkludent erteilt wurde - wie im Falle des "Q. C. T. durch den Antrag vom 18.05.2006 geschehen -, oder von deren Bevollmächtigung der Beklagte nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht ausgehen durfte. Etwaige von den Mietern des Klägers veranlasste Veränderungen des Tonnenbestandes auf dem klägerischen Grundstück sind dem Kläger damit rechtlich zuzurechnen, auch wenn er im konkreten Einzelfall keine eigene Kenntnis gehabt haben sollte. Letztlich bedarf es zu diesem Punkt keiner abschließenden Entscheidung, da ein etwaiger Vertrauenstatbestand spätestens durch das Schreiben des Beklagten vom 09.07.2009 zerstört worden ist. In diesem Schreiben wies der Beklagten auf die festgestellten überzähligen Restmüllbehälter hin und teilte zugleich mit, dass eine (rückwirkende) Veranlagung des Klägers zu Abfallgebühren für diese Behälter beabsichtigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, von einer zukünftigen Inanspruchnahme für Abfallgebühren durch den Beklagten verschont zu bleiben. In dem Schreiben waren Angaben über die dem Beklagten bisher bekannte und bei der bisherigen Veranlagung berücksichtigte Tonnenausstattung enthalten, so dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit diesen Informationen an seine Mieter heranzutreten, um den Mehrbestand an Abfallbehältern zuzuordnen oder eine Abholung der Tonnen unter Beachtung des § 17 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom 20.12.2005 schriftlich zu veranlassen. Soweit sich der Kläger in der Folge auf seine Unkenntnis der genauen Behälterausstattung seines Grundstücks beruft, war der Beklagte zu einer weiteren Aufklärung nicht verpflichtet. Die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Informationen lagen mit der Kenntnis über die Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Abfallbehälter vor. Denn die gebührenauslösende Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfallGebS auch bei Vorhandensein der Abfallbehälter auf dem Grundstück vor, wenn das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. Weitere Informationen, die der Kläger möglicherweise für die Verteilung der Gebührenlast im Verhältnis zu seinen Mietern benötigt, hätte er sich zu diesem Zweck selbst besorgen müssen (und können). Auch der Höhe nach begegnet der angefochtene Abgabenbescheid keinen Bedenken. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die bei der Veranlagung berücksichtigten vier 240 l und eine 360 l-Restmülltonnen auf dem Grundstück des Klägers vorhanden waren. Der Beklagte hat seine diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen des Ortstermins vom 25.06.2009 schriftlich und bildlich dokumentiert. Diesen tatsächlichen Feststellungen des Beklagten ist der Kläger in der Folge nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere genügt ein pauschales Bestreiten insoweit nicht. Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass in der Veranlagung zu Abfallgebühren mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten Abfallgefäße zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht auf dem Grundstück des Klägers vorhanden waren, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.