Urteil
14 K 5265/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1009.14K5265.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der in N. -C. eine Tierauffangstation für Großtiere betrieb. Der dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb (Gebäude sowie Wiesen- und Weideflächen) war gepachtet. Zusätzlich war noch Grünland von anderen Eigentümern gepachtet, so dass insgesamt 24 ha bewirtschaftet wurden. 3 Am 01.07.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz. Unter Ziffer 3.1.1 verpflichtete sich der Kläger, für die Dauer von mindestens 5 Jahren die beantragten Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen zu bewirtschaften. Dem Antrag waren als Anlage Bewirtschaftungsauflagen für die antragsgegenständlichen Flächen beigefügt. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 02.11.2004 bewilligte der Beklagte für den Fünfjahreszeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 eine Zuwendung für die beantragten Förderflächen in Höhe von 6.930,40 EUR für die Einhaltung der Bewirtschaftungs- und Pflegeleistungen. Der Zuwendungsbescheid enthält unter Ziffer II.6. den Hinweis, dass Zuwendungen, insbesondere bei Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, zurückgefordert oder gekürzt werden können. Ferner wird ausgeführt, dass für den Fall, dass während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Teile davon, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht oder an den Verpächter zurückgeht, die zuwendungsempfangende Person oder deren Rechtsnachfolger die für diese Fläche im Bewilligungszeitraum erhaltenen Zuwendungen außer in den Fällen höherer Gewalt zurückerstatten muss, sofern der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen ablehnt. Die in der Anlage 1 zum Bewilligungsbescheid aufgeführte Gesamtfläche belief sich auf 3,0132 ha. Später reduzierte der Beklagte die Flächen im Einvernehmen mit dem Kläger auf eine Gesamtgröße von 2,7 ha. 5 Die einzelnen Auszahlungen erfolgten im Bewilligungszeitraum jährlich auf Antrag des Klägers, den dieser bei dem Beklagten einreichte. Die Zahlungen wurden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als EG-Zahlstelle ausgeführt. 6 Mit Auszahlungsantrag vom 13.05.2008 teilte der Kläger mit, dass der Pachtvertrag über eine Teilfläche vom Verpächter gekündigt worden sei und nicht mehr für die Bewirtschaftung zur Verfügung stehe. Im Auszahlungsantrag vom 14.05.2009 teilte der Kläger eine weitere Flächenreduzierung mit. Es stellte sich heraus, dass von der ursprünglichen Vertragsfläche von 2,7 ha nur noch 0,43 ha vom Kläger bewirtschaftet wurden. In Beantwortung eines Anhörungsschreibens teilte der Kläger am 28.09.2009 mit, dass eine Teilfläche nach Rechtsstreitigkeiten gekündigt worden sei, zwischenzeitlich aber von einem neuen Pächter den Vorgaben des Vertragsnaturschutzes entsprechend bewirtschaftet werde. Eine andere Teilfläche habe ab dem 01.01.2009 nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dem neuen Eigentümer der Fläche sei vom Beklagten eine Genehmigung zur Neuanlage von Wald erteilt worden. 7 Mit "Änderungs- und Teilrücknahme- und Teil-Rückforderungsbescheid" überschriebenem Bescheid vom 15.07.2010 widerrief der Beklagte die mit Zuwendungsbescheid ausgesprochene Bewilligung in Höhe von 5.941,40 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft. Zudem kürzte er die Auszahlungsanträge für die Verpflichtungsjahre 2005 bis 2008 entsprechend. Die bereits ausgezahlten Zuwendungen forderte er in Höhe von insgesamt 2.373,11 EUR zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Kläger nicht mehr seinen Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid nachkommen könne, da ein Großteil der Flächen nicht mehr für den Vertragsnaturschutz zur Verfügung stünde. Diese Flächen seien rückwirkend zum 01.07.2004 aus den Förderflächen herausgenommen worden. Da eine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Vertragsnaturschutz durch einen Dritten und eine damit verbundene Fortsetzung des Vertrages für diese Flächen nicht zustande gekommen sei, sei er gehalten gewesen, die Zuwendungen für die gekündigten Flächen für den Zeitraum der letzten vier Jahre zurückzufordern. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.07.2010 zugestellt. 8 Der Kläger hat am 20.08.2010 Klage gegen den Bescheid vom 15.07.2010 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, dass der Beklagte bei der Aufhebung des Zuwendungsbescheides sein Ermessen falsch ausgeübt habe. So solle in gleich gelagerten Fällen das Amt sein Ermessen dahingehend ausgeübt haben, dass nicht bzw. nur ein Teil zurückgefordert worden sei. Die Forderung sei überdies zumindest teilweise verjährt. Hinsichtlich der einzelnen Flächen sei zu bemerken, dass auf einer Fläche (einem ehemaligen Weideland) inzwischen sogar ein Beachvolleyballplatz mit angeschüttetem Zuschauerplatz genehmigt und angelegt worden sei. Insofern sei das Ziel des zuständigen Umweltamtes nicht die Förderung des Naturschutzes. Die beiden anderen Teilflächen seien in gleicher Weise wie zuvor bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes bewirtschaftet worden. Bei dem hier relevanten Vertrag handele es sich um einen Knebelvertrag. Es sei nicht vorherzusehen, was innerhalb von fünf Jahren geschehen könne. Körperliche Beeinträchtigungen, die zu einer Verkleinerung des Betriebes führten, Tod, notwendige betriebliche Umstellungen, Kündigungen von landwirtschaftlichen Flächen und andere nicht beeinflussbare Veränderungen seien für die Dauer von fünf Jahren unvorhersehbar. Die Zuwendungen seien zeitnah in den Betrieb investiert bzw. im Betrieb verbraucht worden. Der Verein sein wirtschaftlich nicht in der Lage, Rücklagen zu bilden, aus denen die Zuwendungen zurückgezahlt werden könnten. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Bewilligung widerrufen worden sei, weil der Kläger die Bewirtschaftungsauflagen nicht erfüllt habe. Inhalt der Bewirtschaftungsauflagen sei die Einhaltung der Bewirtschaftungspflichten nicht nur für das jeweilige Jahr, sondern für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei nur die Entscheidung, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen, ermessensfehlerfrei. Eine Sittenwidrigkeit der Vertragsbedingungen sei nicht erkennbar. Dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sei hinreichend Rechnung getragen, indem in Fällen höherer Gewalt keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Hinsichtlich der Erfüllung der Bewirtschaftungspflichten durch Dritte sei dem Kläger erläutert worden, dass von der Rückforderungen hätte abgesehen werden können, wenn die Verpflichtungen von Dritten übernommen worden wären, eine entsprechende Bewilligung im jeweiligen Bewirtschaftungsjahr erteilt und ein entsprechender Verwendungsnachweis vorgelegt worden wäre. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO. 17 Der in dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2010 vorgenommene (Teil-)Widerruf der Bewilligung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wenn, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Widerruf ist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. 18 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat sich mit seiner Antragstellung vom 01.07.2004 auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Vertragsnaturschutz zur Einhaltung der Auflage Ziffer 3.1.1 verpflichtet, wonach die Förderflächen für die Dauer von 5 Jahren entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben zu bewirtschaften sind. Dieser Verpflichtung ist er innerhalb des vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 dauernden Bewirtschaftungszeitraums nicht vollständig nachgekommen, da durchgängig über den gesamten Bewirtschaftungszeitraum nicht eine Fläche von 2,7 ha, sondern von nur 0,43 ha entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben bewirtschaftet worden ist. Die übrigen, ursprünglich zur Förderfläche gehörenden Grundstücke sind vor Ablauf der Bewilligungsperiode nicht mehr vom Kläger bewirtschaftet worden. 19 Soweit der Kläger dem Widerruf der Bewilligung und der Rückforderung der gewährten Zuwendungen mit dem Argument entgegentritt, bei dem "Vertrag" handele es sich um einen "Knebelvertrag", vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Der Kläger begründet seine Auffassung sinngemäß damit, dass die Zuwendungen jährlich gezahlt würden und damit die bis dahin erbrachte Leistung abgegolten sei. Überdies sei nicht vorherzusehen, was innerhalb der nächsten 5 Jahre geschehe. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger die strukturellen Grundlagen der Zuwendungen im Vertragsnaturschutz. Inhalt der hier behandelten Auflage war die Einhaltung der Bewirtschaftungspflichten nicht nur für das jeweilige Jahr, sondern auch für die gesamte (künftige) Laufzeit des Bewilligungsverhältnisses. Der Zuwendungsbescheid bindet den Landwirt - entsprechend der Vorgabe der Ziffer 4.5 der dem hier streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis zugrundeliegenden Richtlinien des Oberbergischen Kulturlandschaftsprogramms (OKULA) - für einen längeren Zeitraum, mindestens für fünf Jahre. Zur Verminderung des entstehenden Einkommensausfalls und als finanziellen Anreiz erhält der Landwirt eine Zuwendung, die lediglich in der Form jährlicher Zuschüsse - also gewissermaßen in Raten - gewährt wird (Ziffer 7.3 OKULA). Die jahrgangsweise Gewährung der Zuwendung stellt damit kein Wesensmerkmal der Zuwendung dar, sondern lediglich eine Modalität ihrer Gewährung. Auch aus Sinn und Zweck des Bewirtschaftungsverhältnisses ergibt sich, dass der Landwirt eine einheitliche, auf die gesamte Laufzeit des Verhältnisses berechnete Verpflichtung übernimmt. Das der Bewilligung und den Zuwendungen zugrunde liegende Förderprogramm soll die finanzielle Voraussetzung schaffen, schutzwürdige bzw. schutzbedürftige Lebensräume mit einer geeigneten, naturschonenden Bewirtschaftung durch Landwirte langfristig zu sichern. Das grundsätzliche Ziel besteht in der Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung (vgl. Einleitung OKULA). Das Bewirtschaftungsverhältnis verfolgt damit in erster Linie ökologische Ziele. Derartige Ziele lassen sich aber regelmäßig nicht schon durch kurzfristige, nur jeweils auf ein Jahr berechnete Maßnahmen erreichen. Sie erfordern vielmehr eine nachhaltige Beachtung der im Zuwendungsbescheid und den Anlagen beschriebenen ökologischen Bewirtschaftungsmethoden. Dies ist der innere Grund dafür, dass derartige Verhältnisse nur über längere Zeiträume angelegt werden. Es bedingt, dass die Zuwendung - ungeachtet ihrer jahresweisen Bewilligung und Auszahlung - nur bei Pflichterfüllung über den gesamten Bewilligungszeitraum "verdient" wird. 20 Vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, Rz. 29, zitiert nach Juris. 21 Dementsprechend sieht Ziffer II.6. des Zuwendungsbescheides vom 02.11.2004 ausdrücklich vor, dass Zuwendungen, insbesondere bei Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, zurückgefordert oder gekürzt werden können, und dass bei Verlust von Teilen des Betriebes die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen zurückzuerstatten sind. Im Wesentlichen gleichlautend formuliert auch Ziffer 4.11 des Antrags auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 01.07.2004, dass bei Flächenverlust während des Verpflichtungszeitraums grundsätzlich die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen vollständig zurückzuzahlen sind. Der vom Kläger beklagten Ungewissheit zukünftiger Ereignisse tragen die Zuwendungsbestimmungen hinreichend dadurch Rechnung, dass eine Rückzahlungsverpflichtung in den Fällen höherer Gewalt nicht besteht. Überdies können bei Vorliegen "besonderer Umstände" nach Ziffer 6.3.4 OKULA Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zugelassen werden. Ferner findet eine Rückforderung von Zuwendungen trotz Flächenverlusts unter den in Ziffer 6.3.2 OKULA bzw. Ziffer 4.12 des Antrags vom 01.07.2004 genannten Voraussetzungen nicht statt. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Konstellationen hier anzunehmen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Gründe für den Verlust der ursprünglich bewirtschafteten Flächen nicht in "besonderen Umständen" zu suchen, sondern allein darauf zurückzuführen, dass die entsprechenden Pachtverträge - entweder von Seiten der Verpächter oder des Klägers - gekündigt worden sind. 22 Die Jahresfrist gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für den Widerruf ist ebenfalls gewahrt. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde den den Widerruf rechtfertigenden Grund erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dies setzt regelmäßig den Abschluss eines Anhörungsverfahrens voraus. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 2005/10 -, Rz. 58 f., zitiert nach Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. 24 Hiervon ausgehend war die Jahresfrist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 15.07.2010 noch nicht verstrichen. Denn vollständige Kenntnis der für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen hatte der Beklagte erst nach dem Schreiben des Klägers 28.09.2009, in dem dieser die Gründe des Flächenverlustes und den genauen Umfang mitteilte sowie zu verstehen gab, dass Ersatzflächen nicht zur Verfügung stehen. 25 Der Beklagte hat die Entscheidung zum Widerruf der Bewilligung auch ermessensfehlerfrei getroffen. Bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung bzw. der Nichteinhaltung von Auflagen kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu. Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt bzw. gegen eine an sich einzuhaltende Auflage verstoßen und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen der zuvor genannten Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, Rz. 36, zitiert nach Juris. 27 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falls sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Eigentümer eines zu den Förderflächen gehörenden Grundstücks eine Umwandlungsgenehmigung nach Forstrecht erteilt hat, weswegen der Pächter zur Realisierung seiner Umwandlungsabsichten den Pachtvertrag mit dem Kläger auflöste und die entsprechende Fläche dem Kläger zur weiteren Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung stand. Derartige Konsequenzen können indes dem Beklagten nicht angelastet werden. Denn der Beklagte hat die Nutzungsvorstellungen und -absichten des Eigentümers der Fläche im Rahmen seiner Entscheidung über die Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG NRW zu berücksichtigen. Das nur zwischen dem Pächter und Verpächter bestehende obligatorische Pflichtenverhältnis hat keinen Einfluss auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung. Vielmehr ist es allein Sache des Klägers, seine nur obligatorische Rechtsposition gegen etwaige anderweitige Nutzungsabsichten des Eigentümers dergestalt zu sichern, dass die gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Fünfjahresbewirtschaftung erfüllt werden kann. Überdies steht die getroffene Entscheidung zum Widerruf der Zuwendung auch im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates bzw. der Nachfolgevorschrift des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, wonach der Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, und dient damit der Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung. 28 Die Rückforderung der auf die nicht durchgängig bewirtschafteten Flächen entfallenden Zuwendungen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 29 Bedenken gegen die rechnerisch richtige Ermittlung des Rückzahlungsbetrages bestehen nicht. Der Beklagte hat für den Totalverlust der Einzelschläge 3a und 70a die hierauf entfallenden Beträge der Auszahlungsjahre 2005 bis 2007 zurückgefordert. Daneben beinhaltet der Rückforderungsbetrag die Beträge, die aufgrund der Flächenreduzierung des Einzelschlages 5a entsprechend dem Umfang der Reduzierung in den Auszahlungsjahren 2005 bis 2008 zu viel gezahlt worden sind. 30 Die Rückforderung ist auch nicht wegen Ziffer 6.3.2 OKULA bzw. Ziffer 4.12.1 des Antrags auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 01.07.2004 ausgeschlossen. Danach findet die Rückzahlungsverpflichtung keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens 3 Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben wird und sich die Übernahme durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschrift augenscheinlich die Fälle der Betriebsaufgabe erfassen soll, liegt im Falle des Klägers jedenfalls die zweite Voraussetzung nicht vor. Der Kläger war nämlich auch nach dem Verlust der Flächen weiterhin - jedenfalls auf der verbliebenen Fläche - landwirtschaftlich tätig. Soweit der Kläger den Beklagten unter Verweis auf eine Fortführung der Bewirtschaftung durch spätere Pächter auf den verloren gegangenen Flächen an einer Rückforderung gehindert sieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Absehen von der Rückzahlungsforderung erfordert - wie Ziffer 6.3.2 OKULA bzw. Ziffer 4.12.1 des Antrags verdeutlichen -, dass der "Nachfolger" die Verpflichtungen aus dem Vertragsnaturschutz des Klägers übernimmt. Dass der "Nachfolger" allein faktisch die Bewirtschaftung fortführt, genügt insofern nicht, da die Zuwendung gerade auch mit Eingehung von erzwing- bzw. sanktionierbaren Verpflichtungen einhergeht. Dazu gehören auch Kontroll- und Prüfmechanismen (wie beispielsweise das Verlangen nach Vorlage von Verwendungsnachweisen), die außerhalb des Zuwendungsverhältnisses nicht eingehalten werden können. 31 Der Kläger kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB wegen Investition der erhaltenen Beträge in den Betrieb berufen. Die Auslegung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 02.11.2004 sowie des Antrags auf Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz vom 01.07.2004 ergibt, dass diese Einrede ausgeschlossen sein soll. Ziffer II.6. des Bewilligungsbescheides spricht unmissverständlich davon, dass bei Wegfall des Betriebes oder Teilen davon, die für diese Fläche "im Bewilligungszeitraum erhaltenen" Zuwendungen zurückzuerstatten sind. Noch deutlicher formuliert Ziffer 4.11 des Antrags, dass die für die nicht mehr zur Verfügung stehenden Flächen erhaltenen Zuwendungen "vollständig zurückzuzahlen" sind. Damit wäre unvereinbar, wenn dem Zuwendungsempfänger der Einwand der Entreicherung verbleiben sollte; denn gerade bei länger zurückliegenden Zuwendungen wäre diese Bestimmung ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da solche Leistungen in den seltensten Fällen noch vorhanden sein werden. 32 Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der der Verjährung unterliegt. 33 Vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, Rz. 17, zitiert nach Juris. 34 Dabei kann hier dahinstehen, ob für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsvorschriften eine 30-jährige Verjährungsfrist Anwendung findet, oder ob nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform die Verjährung 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres eintritt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners hatte. 35 Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37/07 -, Rz. 7 ff, zitiert nach Juris. 36 Ebenso kann offen bleiben, ob sich der Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich nach der Auszahlung des zurückgeforderten Betrages oder dem Erlass des Widerrufsbescheides richtet. Denn auch bei Geltung einer 3-jährigen Verjährungsfrist, deren Lauf nach Auszahlung des Zuwendungsbetrages am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Beklagte Kenntnis vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes hatte, wäre die Frist vor ihrem Ablauf durch Erlass des Rückforderungsbescheides gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW unterbrochen worden. Denn der frühestmögliche Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten ist - ungeachtet des erst späteren Vorliegens einer vollständigen Entscheidungsgrundlage, wie sie von §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW gefordert wird - in der Auszahlungsantragstellung vom 13.05.2008 zu sehen, in der erstmals von einer reduzierten Flächengröße die Rede ist, so dass die Verjährungsfrist nicht vor dem 31.12.2008, 24 Uhr, zu laufen begonnen hätte. Der Erlass des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides am 15.07.2010 wäre demnach vor Eintritt der Verjährung am 31.12.2011 erfolgt. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.