Beschluss
18 L 1087/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:1001.18L1087.12.00
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Leitsätze
Einzelfall der Abgrenzung einer Werksbahn von einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung von DDR-Recht, das als brandenburgisches Landesrecht weiter galt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ge¬gen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10.8.2012 wird an¬geordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Abgrenzung einer Werksbahn von einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung von DDR-Recht, das als brandenburgisches Landesrecht weiter galt. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ge¬gen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10.8.2012 wird an¬geordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 10.8.2012 anzuordnen, hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Das ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheids ist nicht gefordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N. Nach diesem Maßstab ist dem Antrag stattzugeben, weil bereits bei summarischer Prüfung solch erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, dass die Prognose gerechtfertigt ist, dass eine Klage in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde. Weder ist die Bundesnetzagentur gemäß § 14b Abs. 1 AEG zuständig noch ist die für den Erlass des angefochtenen Bescheids allein in Frage kommende Ermächtigungsgrundlage des § 14c Abs. 1 AEG noch die materielle Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG einschlägig. Denn die Antragstellerin ist kein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Sie betreibt vielmehr die auf ihrem Betriebsgelände liegenden Schienenwege i. S. d. §§ 14 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und 2 Abs. 3b AEG ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr. Solche Schienenwege umfassen gemäß § 2 Abs. 3b Satz 1 AEG Schienenwege, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für ein oder mehrere bestimmte Unternehmen dienen, wobei nach § 2 Abs. 3b Satz 2 AEG eigener Güterverkehr auch dann vorliegt, wenn über solche Schienenwege nicht das Unternehmen selbst, sondern ein Dritter den Transport für das Unternehmen durchführt. Das ist hier der Fall, weil der Rechtsvorgängerin der Zugangspetentin unter dem 9.11.1994 für "die neue durch Eigentumswechsel übernommene Anschlußbahn in Herzfelde Anschluß ... (Werkbahnhof Rüdersdorf) ... die Genehmigung für die Betriebsaufnahme gemäß § 9 der Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) vom 13. Mai 1992 (laut Einigungsvertrag bis auf Widerruf gültig im Land Brandenburg) erteilt" worden war. Weil laut in Beiakte 2, Blatt 92, enthaltenem Tatbestand ("Gründe I.") des zugunsten des Herrn P. gegen die Rechtsvorgängerin der Zugangspetentin ergangenen Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.6.2007 (5 U 122/06) der Bahnhof Rüdersdorf die Anschlussstelle zum (öffentlichen) Eisenbahnnetz der DB Netz AG ist, wurde die genannte Genehmigung der Vorgängerin der Zugangspetentin für sämtliche Schienenwege vom Grundstück der heutigen Zugangspetentin über das Grundstück des Herrn P. bis zur Grenze des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin beim Bahnhof Rüdersdorf nach Maßgabe brandenburgischen Landesrechts erteilt, das die genannte BOA der DDR vom 13.5.1982 umfasste. Nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BOA waren Anschlussbahnen Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs und Teile der Betriebe, die Rechtsträger oder Eigentümer der Anschlussbahnen (so genannte Anschließer) waren, und führten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BOA "den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch." Demnach diente die genehmigte Strecke, zu der auch die damaligen, auf dem heutigen Betriebsgrundstück der Antragstellerin liegenden Schienenwege gehörten, ausschließlich der Nutzung für den eigenen Güterverkehr i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 und des § 2 Abs. 3b AEG, nach dessen Satz 1 ausdrücklich unerheblich ist, ob es sich lediglich um ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen handelt. Weil zu diesen durch § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG privilegierten Unternehmen auch Hinterlieger von Unternehmen, die solche "Werksbahnen" betreiben, gehören, wie der Gesetzgeber ausdrücklich im Entwurf der Bundesregierung zu einem Dritten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 10.6.2004, BT-Drs. 15/3280 S. 18 (zum damals noch als § 14 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen heutigen § 14 Abs. 1 Satz 4 AEG) ausgeführt hat, ist der auf "mehrere bestimmte Unternehmen" abstellende Wortlaut des § 2 Abs. 3b Satz 1 AEG keiner einschränkenden Auslegung zugänglich. Vgl. dazu auch Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, Loseblatt-Kommentar, 33. Ergänzungslieferung (Stand: August 2012), § 14 AEG Rdnr. 21. Weil zum Zeitpunkt der Genehmigung vom 9.11.1994 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem "öffentlichen" Verkehr dienten, zur diskriminierungsfreien Zugangsgewährung verpflichtet waren, und "öffentliche" Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 3 Nr. 2 AEG a. F. dann vorlagen, wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben wurden und ihre Eisenbahninfrastruktur nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden konnte, Letzteres aber aus den oben genannten Gründen bei der Anschlussstrecke nicht der Fall war, war für die Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 2 Buchstabe a) AEG a. F. das Land Brandenburg zuständig. Dementsprechend war die Genehmigung für die Betriebsaufnahme dieser Strecke durch den gemäß der damaligen Regelung des § 5 Abs. 6 AEG i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378 (2396 <2398>) i. V. m. § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes i. d. F. des Art. 3 ENeuOG i. V. m. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde i. S. d. Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Landesbeauftragten des Eisenbahn-Bundesamts für das Land Brandenburg und nicht durch das Eisenbahn-Bundesamt als solches erteilt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtslage nach § 2 Abs. 1 BOA ist im zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Zugangspetentin und der Antragstellerin im Oktober 1994 geschlossenen Gleisnebenanschlussvertrag von "Hauptanschluss" und "Nebenanschluss" die Rede. Es ist unerheblich, in wie weit und gegebenenfalls seit wann die Antragstellerin eisenbahngenehmigungsrechtlich selbst Betreiberin eines Anschlusses ist; denn auch in diesem Fall dienen die auf ihrem Betriebsgelände verlegten Schienen allein ihrem eigenen Güterverkehr und (allenfalls noch) dem Güterverkehr der Zugangspetentin. Letzteres steht indes aus den oben dargestellten Gründen nicht der Qualifikation als "Werksbahn" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, § 2 Abs. 3b AEG entgegen. Schließlich greift nicht die Rückausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 AEG ein, wonach § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AEG dann auf Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, Anwendung finden, wenn es sich um den Schienenzugang zu eisenbahnbezogenen Diensten in Terminals und Häfen handelt. Die unter dem 8.6.1995 vom Landesbeauftragten des Eisenbahn-Bundesamts genehmigte "Gleis- und Schüttgutanlage" ist mangels Umschlag-Funktion, vgl. Suckale in: Hermes/Sellner (Hrsg.), Beck'scher AEG Kommentar, § 2 Rdnr. 119, kein Terminal i. S. d. § 2 Abs. 3c Nr. 3 AEG, sondern eine allein dem Betrieb der Zugangspetentin dienende Anlage, die am Ende eines Transportwegs steht. Aus diesen Gründen ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die auf der sofortigen Vollziehbarkeit der in Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Verpflichtung aufbauende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.