Urteil
20 K 5570/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0929.20K5570.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stellte am 28.06.2010 seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 00 auf dem Quatermarkt in Köln ab. Für den fraglichen Platzbereich war durch mobile Beschilderung ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet. Den Haltverbotsschildern waren unterschiedliche Zusatzschilder zugefügt. Ein Zusatzschild wies aus, dass die Verbotsregelung auch für Seitenstreifen gelten sollte, darunter war jeweils ein weiteres Zusatzschild mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15h auf der gesamten Platzfläche" angebracht. Neben diesen Verkehrsschildern waren auf dem Platzgelände weitere mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283) mit Zusatzschildern - u.a. - mit der Aufschrift "Mo. 28.06. von 19.00h bis Mi. 30.06.10 04.00h" angebracht. 3 Ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten stellte um 20.50 Uhr einen Verkehrsverstoß fest und beauftragte eine Abschleppfirma mit der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsanordnung angegeben, dass auf dem Gelände Filmaufnahmen stattfinden sollten. Der Abschleppwagen traf um 21.45 Uhr ein. Nachdem der Pkw des Klägers aufgeladen worden war, erschien dieser bei dem Fahrzeug, das er nach erfolgtem Abladen selbst entfernte. 4 Mit Anhörungsschreiben vom 28.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtigte, diesen gemäß § 17 OBG NRW zu den Kosten der eingeleiteten Abschleppmaßnahme heranzuziehen sowie Verwaltungsgebühren zu erheben. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass sich sein Fahrzeug am 28.06.2010 nicht im Haltverbot, das erst ab dem 29.06.2010 Geltung gehabt habe, befunden habe, und legte zwei von ihm gefertigte Situationsfotos vor. 5 Am 23.08.2010 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Leistungs- und Gebührenbescheid über die Kosten der Leerfahrt in Höhe von 162,01 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 Euro, insgesamt 230,01 Euro. 6 Der Kläger hat am 04.09.2010 Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er vor, dass er keinen Verkehrsverstoß begangen habe, denn sein Fahrzeug sei am 28.06.2010 vor einem Haltverbotsschild mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15h auf der gesamten Platzfläche" abgestellt gewesen, nur dieses Schild sei für die von ihm gewählte Parkreihe vorhanden gewesen. Im Übrigen sei auf dem Parkplatz Quatermarkt die Parksituation nicht zulässig und eindeutig geregelt gewesen. Soweit im Bereich der Einfahrt zum Parkplatz Quatermarkt auch Haltverbotsschilder mit Richtungspfeil zum Parkplatz hin mit Zusatzschildern mit der Aufschrift "Mo. 28.06. von 19.00h bis Mi. 30.06.10 04.00h" aufgestellt gewesen seien, seien diese durch die anderen Haltverbotsschilder mit Richtungspfeil zum Parkplatz hin mit Zusatzschildern mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15 h auf der gesamten Platzfläche" aufgehoben worden, da Haltverbotsschilder mit Richtungspfeil Streckenverbote seien. Der Kläger hat hierzu drei von ihm gefertigte Situationsfotos vorgelegt. 8 Da der gesamte Platz mit Haltverbotsschildern vollgestellt gewesen sei, habe die Beschilderung auch den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39-43 StVO, wonach der Grundsatz "so wenig wie möglich Verkehrszeichen" gelte, widersprochen. Die eingetretene Konfusion unterschiedlicher Anordnungen gehe zu Lasten der Beklagten. Selbst wenn die unterschiedlichen Anordnungen parallel Geltung gehabt hätten, wäre er jedenfalls einem Verbotsirrtum erlegen. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit auf der Parkfläche hätten nämlich nur diejenigen Haltverbotsschilder, die mit Zusatzschildern mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15h auf der gesamten Platzfläche" versehen gewesen seien, ins Auge gestochen, da die anderen Zusatzschilder eine kleinere Schrift aufgewiesen hätten. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.08.2010 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers unberechtigterweise im absoluten Haltverbot abgestellt gewesen sei. In dem fraglichen Bereich sei am 28.06.2010 durch die beiden aufgestellten Haltverbotsschilder mit Richtungspfeilen in entgegengesetzter Richtung und mit Zusatzschildern mit der Aufschrift "Mo. 28.06. von 19.00h bis Mi. 30.06.10 04.00h" das Parken eindeutig untersagt gewesen. Dies ergebe sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos. Der Kläger hingegen habe lediglich das in Höhe seines Pkw befindliche Mittelschild mit Zusatzschild mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15 h auf der gesamten Platzfläche" fotografiert und vorgelegt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage unbegründet. 17 Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Bezüglich der geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO Anlage 2 lfd. Nr. 62 vor, da das Fahrzeug am Abend des 28.06.2010 in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken zu diesem Zeitpunkt wirksam durch - mobile - Verkehrszeichen 283 (absolutes Haltverbot) verboten war. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers war die ansonsten bestehende Parkerlaubnis für den fraglichen Bereich zur Überzeugung des Gerichts durch die aufgestellten mobilen Haltverbotsschilder (Zeichen 283) mit Zusatzzeichen am 28.06.2011 auch in hinreichend eindeutiger Weise eingeschränkt, auch wenn auf der Platzfläche noch weitere mobile Haltverbotsschilder mit Zusatzzeichen für den Zeitraum ab dem 29.06.2010 ab 15h aufgestellt waren. Es mag sein, dass es Möglichkeiten gibt, die Regelungen durch die hier angebrachten Zusatzzeichen im Hinblick auf die dort jeweils erfassten unterschiedlichen Zeiträume noch deutlicher - durch eine umfassend-einheitliche Anordnung - darzustellen. Dennoch waren die vorhandenen Zusatzschilder hinreichend deutlich und in ihrem Regelungsgehalt zweifelsfrei. 20 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist geklärt worden, dass sich das vom Kläger auf dem Quatermarkt abgestellte Fahrzeug in der von der Straße aus gesehen rechten Parkreihe in der Höhe des dort vorhandenen Mittelschildes mit dem Zusatzschild mit der Aufschrift " ab 29.06.2010 ab 15h auf der gesamten Platzfläche" vor einer niedrigen Mauer befand. Dieses Mittelschild entfaltete zwar für den Kläger am 28.06.2010 noch keine Rechtswirkung, doch das Parken an der besagten Stelle war für die fragliche rechte Parkreihe durch zwei - nicht sonderlich weit entfernte - Endschilder (Zeichen 283 mit in entgegengesetzte Richtung weisenden weißen Richtungspfeilen) mit Zusatzschildern mit der Aufschrift "Mo. 28.06. von 19.00h bis Mi. 30.06.10 04.00h" am Abend dieses Tages untersagt. 21 Bei dieser Sachlage war es - zumal unter Berücksichtigung der erhöhten Sorgfaltspflichten eines Autofahrers bezüglich der Wahrnehmung von Verkehrsregelungen im ruhenden Verkehr - 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.1997 - 5 A 4278/95 - 23 zumutbar und geboten, sich bezüglich der auf den Zusatzschildern zu den beiden Endschildern aufgeführten zeitlichen Beschränkungen im Einzelnen zu vergewissern. Dass der Kläger beim Einfahren auf die Platzfläche die Endschilder nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat, ist insoweit ohne Belang; auf ein Verschulden kommt es im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht an. Die Endschilder waren jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe aufgestellt und ohne Weiteres wahrnehmbar. Unter diesen Umständen kann vorliegend auch nicht von einer unklaren oder gar widersprüchlichen Verkehrsregelung durch die aufgestellten Haltverbotsschilder mit unterschiedlichen Zusatzschildern gesprochen werden; am hier in Rede stehenden 28.06.2010 war das Parken in der rechten Parkreihe durch die beiden bezeichneten Endschilder ausreichend erkennbar verboten. 24 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 25 Insbesondere lag eine Behinderung vor für die Durchführung einer Filmproduktion, für die der Produktionsfirma eine Ausnahmegenehmigung - u.a. - für den Quatermarkt am 28.06.2010 ab 19.00 Uhr erteilt worden war (Bl. 17-22 des Verwaltungsvorgangs). 26 Gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 68,00 Euro sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich. Die Gebührenpflicht beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 VO VwVG NRW. Spezifische gebührenrechtliche Einwendungen sind insoweit vom Kläger auch nicht erhoben worden. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.