OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 1978/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0928.23K1978.11.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 17. Januar 2011 zur Baugenehmigung vom 04. November 2009 zur Errichtung einer Werkhalle mit 6 Lagerhallen und 6 Büros auf dem Grundstück C. Straße 00a in X. wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selber trägt. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer der bislang unbebauten Grundstücke Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000. Die Beigeladene ist Eigentümerin der nördlich angrenzenden Flurstücke 000 und 000. Mit Baugenehmigung vom 04. November 2011 genehmigte die Beklagte auf den Grundstücken der Beigeladenen die Errichtung einer Werkhalle mit 6 Lagerhallen und 6 Büros. Nach Fertigstellung des Gebäudes stellte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur im Juli 2010 u.a. fest, dass die Außenwand des Gebäudes zum Grundstück des Klägers hin 0,31m höher gebaut worden war als genehmigt. Auf einen Nachtragsbauantrag der Beigeladenen erteilte die Beklagte unter dem 27. Januar 2011 eine Nachtragsbaugenehmigung. Gegenstand dieser Nachtragsbaugenehmigung waren u.a. die Änderung des Geländes und die Änderung der Höhenlage des Gebäudes und dessen Abstandflächen. Die Nachtragsbaugenehmigung ist nach dem Akteninhalt dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Im Rahmen eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten, der Gegenstand des Verfahrens 23 K 7213/10 war, erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Februar 2011 den Lageplan, der Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung vom 27. Januar 2011 ist. 3 Am 04. April 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Nachtragsbaugenehmigung wendet. Nachdem er zunächst geltend gemacht hatte, die an seine Grundstücke grenzende Anschüttung/Böschung und vor allem die mit L-Steinen abgefangene Anschüttung im südwestlichen Bereich zur Gotenstraße hin sei abstandrechtlich unzulässig, ist dies durch die Neufassung der Nebenbestimmung Nr. 28 in der Nachtragsbaugenehmigung im Verfahren 23 K 205/12 unstreitig erledigt. Der Kläger macht nunmehr noch geltend, das Gebäude selbst halte nicht den notwendigen Grenzabstand zu seinen Grundstücken ein. Insbesondere sei die an der südlichen Gebäudeseite zugrunde gelegte Geländeoberfläche von 50,32 müNN nicht nachvollziehbar, da es in der ursprünglichen Baugenehmigung an fast gleicher Stelle eine Höhenangabe von 49,01 müNN gebe. Lege man dieses Höhenmaß zugrunde, ergebe sich eine Abstandfläche von 7,04 m. Tatsächlich betrage der Abstand zwischen der Außenwand und der Grundstücksgrenze jedoch nur 6,00 m. 4 Der Kläger beantragt, 5 die der Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Januar 2011 zur Baugenehmigung vom 04. November 2009 zur Errichtung einer Werkhalle mit sechs Lagerhallen und sechs Büros auf dem Grundstück C. Straße 00a in X. aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt die angefochtene Baugenehmigung. 9 Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, trägt vor, der öffentlich bestellte Vermesser habe die notwendigen Höhenmessungen vorgenommen und die Abstandflächen berechnet; sodann habe die Beklagte die Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Hieran sei insgesamt nichts auszusetzen. 10 Der Einzelrichter hat am 27. Oktober 2011 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Klage ist begründet. Die streitige Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Eine Baugenehmigung ist u.a. dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. 15 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 (ständige Rechtsprechung). 16 Dies ist vorliegend hinsichtlich der gegenüber den Grundstücken des Klägers einzuhaltenden Abstandflächen der Fall. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe; diese wird nach Satz 2 dieser Norm im Grundsatz von der (gewachsenen) Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut gemessen. Für die Berechnung der - nachbarrechtsrelevanten - Abstandfläche ist daher die Angabe (Genehmigung) der Geländeoberfläche von grundlegender Bedeutung. Nur wenn die Geländeoberfläche eindeutig bestimmt ist, lässt sich die Tiefe der Abstandfläche zutreffend berechnen. 17 Dem genügt die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung nicht; die Geländeoberfläche im hier maßgeblichen Bereich (in der Abstandflächenberechnung als "hinten" bezeichnet) ist der Nachtragsbaugenehmigung nicht eindeutig zu entnehmen. In seinem "Anschreiben" zum Lageplan der Nachtragsbaugenehmigung führt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus, die mittlere Geländeoberfläche im hier interessierenden Bereich betrage 50,32 müNN. Dies entspricht jedoch nicht den Maßangaben auf dem Lageplan selbst sowie in der Abstandflächenberechnung auf dem Lageplan. Im hier maßgeblichen Bereich finden sich im Lageplan die Höhenangaben 50,40 müNN und 50,48 müNN für den gewachsenen Boden. Hieraus lässt sich keine mittlere Geländeoberfläche von 50,32 müNN errechnen. Dabei bestehen im Übrigen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Höhenangaben. Denn im Lageplan für die Ursprungsbaugenehmigung befinden sich fast an derselben Stelle, an der in der Nachtragsbaugenehmigung eine natürliche Geländeoberfläche von 50,48 müNN angegeben ist, das Maßangaben von 49,95 müNN und 49,01 müNN. Mit diesen Unterschieden setzt sich die Nachtragsbaugenehmigung in keiner Weise auseinander. 18 Ferner findet sich die Angabe einer mittleren Geländeoberfläche von 50,32 müNN auch nicht in der Abstandflächenberechnung. Vielmehr wird hier die mittlere Geländeoberfläche "hinten" mit 51,33 müNN - vorhanden - und 50,90 müNN sowie 52,36 müNN - geplant - angegeben, ohne dass festgelegt ist, welches Maß für welche Wandabschnitte maßgeblich sein soll. 19 Von all diesen unterschiedlichen Angaben weiter abweichend ist im hier maßgeblichen Bereich im Lagenplan in rot eingetragen "Geländeanschüttung auf 50,00 müNN". Diese Angabe, die wohl die Genehmigung einer Geländeoberfläche von 50,00 müNN beinhalten soll, ist mit den zuvor angeführten Maßen aus dem Anschreiben, dem Lageplan zur Nachtragsbaugenehmigung selbst sowie der Abstandflächenberechnung auf dem Lageplan nicht in Einklang zu bringen. Nicht nur, dass hier ein weiteres Höhenmaß angegeben wird, sondern auch die Bezeichnung "Anschüttung" ist nicht erklärlich. Da die übrigen Höhenmaße alle über 50,00 müNN liegen, kann das Maß von 50,00 müNN nicht durch eine Anschüttung, sondern allenfalls durch eine Abgrabung erreicht werden. 20 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich in der Ursprungsbaugenehmigung und in der hier streitgegenständlichen Nachtragsbaugenehmigung für den hier maßgeblichen Bereich Angaben zur Geländeoberfläche von 49,01 müNN, 49,95 müNN, 50,00 müNN, 50,32 müNN, 50,40 müNN, 50,48 müNN, 50,90 müNN, 51,31 müNN und 52,36 müNN finden. Von einer eindeutigen Bestimmung der Geländeoberfläche kann daher offenkundig nicht die Rede sein. Da sich bei jeder Geländeoberfläche unter 50,32 müNN und einer Wandhöhe von 57,81 müNN eine Abstandfläche von mehr als 6,00 m ergibt, die entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht mehr ganz auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern zum Teil auf dem Grundstück des Klägers liegen, ist diese Unbestimmtheit auch nachbarrechtsrelevant. 21 Wenn man - was angesichts der Vielzahl der divergierenden Höhenangaben kaum möglich ist - von einer genehmigten Geländeoberfläche von 50,00 müNN ausgeht. ist die Baugenehmigung rechtswidrig, weil das Vorhaben der Beigeladenen dann gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verstößt. Denn in diesem Fall errechnet sich eine Wandhöhe von 7,81m, multipliziert mit 0,8 (§ 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) ergibt sich die Tiefe der Abstandfläche von 6,25m. Diese Abstandfläche liegt in einer Tiefe von 0,25m für das rund 11,80m lange Wandteil auf dem Grundstück des Klägers. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene mit ihrem Begehren unterlegen ist und sich selbst mangels eines Antrags nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.