Urteil
15 K 3932/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0925.15K3932.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.06.2011 verurteilt, die unter dem 03.09.2010 verfügte Entbindung des Klägers von der Leitung des Referates 000 und seine Rückstufung zum Referenten aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Regierungsdirektor im Dienste der Beklagten. 3 Er hatte bei der Beklagten bereits seit 15 Jahren auch die Aufgaben eines stellvertretender Referatsleiters wahrgenommen, als ihm im November 2009 die Leitung des in Bonn ansässigen Referates 000 zur Erprobung übertragen wurde. Das Referat zog im Februar 2010 nach Berlin um, wobei bis April 2010 bis auf die Referentin T. -D. und der einem anderen Referat zugehörige, dem Referat des Klägers aber "ausgeliehene" Oberamtsrat C1. der bisherige Mitarbeiterstab komplett ausgewechselt wurde. Auf Anfrage hinsichtlich der Frage der Bewährung des Klägers in der Probezeit bescheinigte der damals zuständige Abteilungsleiter der Abteilung 5 dem Kläger im April 2010 die Qualifikation zum Referatsleiter, gab aber an, zur Wahrnehmung der Steuerungs- und Führungsaufgaben nur begrenzt etwas sagen zu können, weil diese in der Zeit des Umzugs praktisch nicht zum Tragen gekommen seien. Am 21.05.2010 wurde der Kläger zum Referatsleiter bestellt. 4 Nach einer Umstrukturierung zum 01.06.2010 gehörte das Referat mit der neuen Bezeichnung 000 zur Abteilung 0 mit dem Abteilungsleiter T1. . Zuständiger Unterabteilungsleiter war seit November 2009 und auch nach der Umstrukturierung Herr X. . 5 Unter dem 01.07.2010 baten die Referatsmitglieder in einem auf dem Dienstwege an die Personalabteilung adressierten Schreiben um ein Gespräch. Sie fühlten sich vom Referatsleiter nicht geführt und unterstützt, das Referat sei unorganisiert, sie seien nicht eingearbeitet, müssten aber dennoch ad hoc neue und innovative Ideen erarbeiten und zukunftsweisende Konzepte vorlegen. Fachliche Argumente der Mitarbeiter würden vom Referatsleiter nicht gehört. Inzwischen werde auch externe Kritik an diesem laut, der zu begegnen für die Mitarbeiter sehr schwierig sei. Schließlich bestünde wenig Sicherheit bezüglich der Terminplanung des Referatsleiters. 6 Herr T1. hielt dieses Schreiben zunächst zurück und führte sowohl ein Gespräch mit den Mitarbeitern und Herrn X. einerseits als auch ein Gespräch mit dem Kläger andererseits. In einem gemeinsamen Gespräch wurde schließlich festgehalten, dass eine Planungsunterlage über die Aufgabenverteilung im Referat erarbeitet werden sollte. 7 Anfang August 2010 wurde dem Abteilungsleiter der Zentralabteilung (Abteilung 0) offenbar, dass der Kläger im Haus übernachtet hatte, auch andere Vorwürfe bzgl. seines persönlichen Verhaltens wurden laut. Der Abteilungsleiter der Abteilung 0, Herr I. , wies seine Mitarbeiter an, bis Ende des Monats einen Vorschlag zum Verbleib des Klägers als Referatsleiter zu erarbeiten und Material für eine etwaige spätere Klage zu sammeln. 8 Anfang August 2010 leitete Herr T1. das Schreiben vom 01.07.2010 an die Personalabteilung weiter, nachdem die Referatsmitglieder mit einer E-Mail vom 06.08.2010 darum gebeten hatten. Sie sähen keine Besserung in der Zusammenarbeit mit dem Kläger; die Planungsunterlage sei maßgeblich von ihnen und dem Abteilungsleiter erarbeitet worden, werde tatsächlich aber nicht gelebt. 9 Am 02.09.2010 fand ein Gespräch zwischen dem Abteilungsleiter der Abteilung 0, dem Kläger, einem Personalratsmitglieds seines Vertrauens und anderen Mitgliedern der Zentralabteilung statt, wobei die Einladung die Themenangabe "die Ihnen von der Abteilungsleitung sowie Ihren Mitarbeiter/-innen vorgehaltenen fachlichen Mängel, Mängel im Führungsverhalten sowie Ihr außerdienstliches Verhalten" enthielt. In diesem Gespräch gab der Kläger an, von fachlichen Mängeln sei ihm nichts bekannt. Einen Abstimmungskonflikt habe es nur einmal im Hinblick auf die Entsendung des Herrn C1. zur ILE-Länderreferentenkonferenz gegeben, die dieser zugesagt gehabt habe. Allerdings habe sich der Referatsleiter, der nicht von vornherein eingebunden gewesen sei, dann geweigert, Herrn C1. an der Konferenz teilnehmen zu lassen. 10 Auf Führungsmängel sei er nicht, wie jetzt angeführt werde, schon bei seiner Bestellung hingewiesen worden. Anlass für den nicht von allen Referatsmitgliedern unterschriebenen Mitarbeiterbrief sei der Ärger der Referentin T. -D. über die kurzfristig angeordnete Teilnahme an einer Konferenz gewesen. Dafür trage er keine Verantwortung, vielmehr habe Herr X. hier kurzfristig ersetzt werden müssen. Weiterhin wies der Kläger auf seine schwierige persönliche Situation in den letzten Wochen hin: Seine Lebensgefährtin habe aufgrund einer Problemschwangerschaft mit drohender Totgeburt oder Schwerstbehinderung des Kindes seit April im Krankenhaus gelegen. Dies habe er Herrn X. am 21. oder 22.07.2010 auch mitgeteilt. Das Kind sei schließlich am 28.07.2010 in der 36. Schwangerschaftswoche geboren worden. 11 Zum Abschluss des Gesprächs gab der Abteilungsleiter 0 an nicht zu wissen, wie die aufgetretenen Führungsprobleme in absehbarer Zeit behoben werden sollten. 12 Mit Schreiben des Staatssekretärs L. vom 03.09.2010 wurde der Kläger von seiner Referatsleiterfunktion entbunden und ihm mitgeteilt, dass über seine künftige Verwendung gesondert entschieden werde. 13 Mit Widerspruch vom 05.10.2010 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Entbindung von der Referatsleitertätigkeit beruhe auf unrichtigen Tatsachenannahmen, Verkennung rechtlicher Maßstäbe und sachfremden Erwägungen; diese Fehler seien so schwerwiegend, dass sie auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden könnten. 14 Er sei von der Maßnahme wie auch vom Inhalt des Gesprächs am 02.09.2010 überrascht worden; vorher habe es keine Probleme gegeben und seien auch nicht mehrere Gespräche zu fachlichen und Führungsdefiziten geführt worden. 15 Auslöser seien die angeblichen privaten Verfehlungen gewesen, die Vorwürfe seien aber alle nicht stichhaltig gewesen. Zur weiteren Begründung wiederholte der Kläger sein Vorbringen aus dem am 02.09.2010 geführten Gespräch und führte im weiteren einzelne Beispiele seiner Leistungen an. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung vom 23.11.2010 Bezug genommen. 16 In einem Schreiben an die Bundesministerin Aigner bat der Kläger zusätzlich um seinen Einsatz als Co-Referatsleiter, woraufhin ihm seitens des Ministeriums mitgeteilt wurde, dies werde gemeinsam mit dem Widerspruch beantwortet werden. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, eine an das Ministerium abgeordnete Mitarbeiterin habe wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Kläger Anfang 2010 um Beendigung der Abordnung statt der angebotenen Übernahme in das Ministerium gebeten. Die kurzfristige Beauftragung einer Referentin wie vorliegend der Referentin T. -D. mit der Wahrnehmung eines Termins sei ein im Ministerium häufig auftretendes Problem, hier sei der Kläger überfordert gewesen. Der Vorgang "Durchführung der ILE-Länderreferentensitzung im August 2010", bei dem es zu einem Abstimmungskonflikt mit den Referatsleitern Herrn B. und Herrn M. gekommen sei, sei nur beispielhaft zu sehen, gebe aber gleichwohl einen guten Einblick in die Problematik "mangelnde Abstimmung und Einbindung der zuständigen Facheinheiten des BMELV". 18 Im Übrigen benötige der Kläger eine sehr enge fachliche Anleitung durch die Vorgesetzten, um die fachlichen Anforderungen bewältigen zu können; deswegen habe es auch schon vor dem 01.07.2010 sehr regelmäßige Rückkoppelungen in zahlreichen intensiven Gesprächen mit dem Unterabteilungsleiter gegeben. 19 Weil die Erhaltung des effektiven Dienstbetriebes und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung nicht mehr gewährleistet gewesen seien, sei sein Einsatz in einem anderem Referat nicht in Betracht gekommen. 20 Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Familie des Klägers von der Maßnahme nicht betroffen sei. Die besondere Belastungssituation aufgrund der schwierigen Schwangerschaft habe er zu spät gemeldet, er meine aber im Übrigen auch selbst, diese habe sich ohnehin nicht ausgewirkt. Ein Einzelcoaching zum Erwerb von Führungskompetenz sei dem Kläger ausnahmsweise bewilligt worden, weitere Fortbildungen als die von ihm besuchten gebe es in diesem Stadium nicht. Angebote aus dem Haus wie ein mehrwöchiger Urlaub, die Einschaltung des sozialen Dienstes oder die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes habe er sämtlich abgelehnt. Bereits seine Bestellung sei unter Hinweis auf bestehende Zweifel erfolgt. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers sei nicht maßgeblich gewesen. 21 Die Mängel im Führungsverhalten seien so gravierend, dass das Vertrauen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Führungsaufgabe und -verantwortung schwer erschüttert sei. 22 Am 12.07.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. 23 Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei es unzutreffend, dass sein angebliches persönliches Verhalten nicht maßgeblich gewesen wäre; dieses sei vielmehr Auslöser der Maßnahme gewesen. Die schwierige Situation des Referatsumzugs von Bonn nach Berlin bei gleichzeitigem Austausch nahezu aller Mitarbeiter sei nicht gewürdigt worden. Trotz Kenntnis des Unterabteilungsleiters von der schwierigen privaten Situation seit Juli 2010 sei ihm diesbezüglich keine Hilfe angeboten worden. Schließlich sei die Möglichkeit seines Einsatzes als Co-Referatsleiter nicht erwogen worden. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2011 zu verurteilen, die unter dem 03.09.2010 verfügte Entbindung des Klägers von der Leitung des Referates 000 und seine Rückstufung zum Referenten aufzuheben. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. 29 Die fachliche Qualifikation des Klägers sei insoweit zweifelhaft, als sie sich auf das Führungsverhalten des Klägers beziehe. An eine Referatsleitung als Führungskraft würden andere Anforderungen gestellt als an Referenten. Allein diese Defizite seien in dem das Gespräch vom 02.09.2010 vorbereitenden Entwurf eines Vermerks vom 01.09.2010 unter "fachliche Mängel" erfasst und würden dort näher beschrieben. Diese seien in zahlreichen Gesprächen während der Erprobungszeit und nach der Bestellung ebenso wie die Möglichkeiten der Behebung besprochen worden. 30 Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Gründen der Entbindung des Klägers von seiner Referatsleiterposition durch Vernehmung des Unterabteilungsleiters 00, Herrn X. , und des Abteilungsleiters der Abteilung 0, Herrn T1. , als Zeugen. Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2012 Bezug genommen. 31 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Die angefochtene Entbindung des Klägers von seiner Referatsleiterposition und der dieses bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. 34 Die streitgegenständliche Maßnahme stellt sich nach Auffassung der Kammer als Teil einer Umsetzung (Wegsetzung) und damit als Ermessensentscheidung der Beklagten dar. Daran ändert auch nichts, dass der Dienstposten des Referatsleiters für den Kläger einen Beförderungsdienstposten darstellte, den er zunächst nach einer den Grundsätzen des § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entsprechenden Auswahlentscheidung zur Ableistung einer Probezeit hinsichtlich einer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 16 und anschließend nach Zuerkennung der Bewährung dauerhaft übertragen erhalten hatte. Gemäß § 32 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) kann ein Beamter befördert werden, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein Beförderungsverbot vorliegt. Die Beförderung steht also trotz erfolgreicher Bewährung und trotz Innehaltung des Beförderungsdienstpostens noch im Ermessen des Dienstherrn, ein Anspruch auf sie besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Unter diesen Umständen kann dem Beamten der Beförderungsdienstposten grundsätzlich auch wieder im Wege der Umsetzung entzogen werden, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. 35 Die Umsetzung als Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne ohne Auswirkung auf das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne oder Änderung der Beschäftigungsbehörde ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung lediglich mit der tatbestandlichen Voraussetzung verknüpft, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entsprechen muss, 36 BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, Juris Rdnr.19 m.w.N. 37 Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können - soweit die Behörde den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat - 38 siehe dazu auch schon VG Köln, Urteil vom 24.04.1983 - 15 K 3817/81 -, ZBR 1984, 314, 39 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, 40 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 6 B 71/03 m.w.N. 41 Ausgehend davon entzieht sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Festlegung genereller Regeln; dies lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantworten. 42 Im vorliegenden Fall leidet die Ermessensentscheidung bereits daran, dass die Beklagte den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt hat und daher bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. 43 So hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23.06.2011 zunächst im Zusammenhang mit den vermeintlich mangelhaften Führungsfähigkeiten des Klägers darauf abgehoben, dass Ende 2009 eine an das Ministerium abgeordnete Mitarbeiterin wegen Differenzen mit dem Kläger um Beendigung ihrer Abordnung gebeten habe, was im Ministerium ein einmaliger Vorgang sei. 44 Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge X. jedoch dargelegt, dass zumindest ein Beweggrund dieser Mitarbeiterin, Frau L1. , gewesen ist, dass man ihr im Ministerium eine von ihr gewünschte berufliche Perspektive nicht habe zusagen können. Auch deshalb sei sie zu ihrer Stammdienststelle bei dem W. -U. -Institut in C2. zurückgekehrt. 45 Das Gericht hat - im Hinblick auf das gesamte Ergebnis der Zeugenvernehmung - keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X. oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Der Zeuge hat vielmehr durchgehend nachvollziehbar und ohne unauflösliche Widersprüche die Anfragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortet, ohne dabei erkennbar Rücksicht auf eigene Interessen zu nehmen. 46 Unter diesen Umständen kann aber nicht einseitig zulasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass Differenzen zwischen ihm und der Mitarbeiterin Frau L1. , die zudem auch rund ein halbes Jahr vor der Feststellung seiner Bewährung bestanden haben sollen, allein zum einmaligen Vorgang des Verzichts einer Mitarbeiterin auf eine Festanstellung im Ministerium und ihrer Rückkehr zur Stammbehörde geführt hätten. 47 Auch soweit die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid vorgeworfen hat, die erforderliche Information der Referatsangehörigen und die Delegation der Arbeitsaufträge erfolge nicht, geplantes und strukturiertes Arbeiten werde dadurch häufig unmöglich, Arbeitsaufträge hätten nur spontan und fachlich oberflächlich erledigt werden können und die Terminplanung sei wenig transparent gewesen, vermag dies die Ermessensentscheidung nicht zu tragen. Als konkretes Beispiel hat die Beklagte hierzu lediglich den Vorfall mit der Referentin T. -D. angeführt, die sehr kurzfristig mit der Übernahme eines externen Besprechungstermins konfrontiert worden sei, ohne dass ihr die Inhalte und Gründe dieses Termins vorab erläutert worden wären. 48 Aus dem Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit diesem Vorfall schlussfolgert die Beklagte eine eklatante Führungsschwäche des Klägers und seine völlige Überforderung in dieser Situation. Diese Folgerung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht haltbar. 49 Dies gilt zum einen hinsichtlich der Kurzfristigkeit der Heranziehung der Referentin, an welcher diese ausweislich ihrer E-Mail an das gesamte Referat 000 vom 24.06.2010 in erster Linie Anstoß genommen hatte. Darin hatte sich Frau T. -D. darüber beschwert, vom Kläger am Donnerstag nach Dienstschluss auf ihrem privaten Handy angerufen worden zu sein, zumal bei der dreistündigen Referatsbesprechung am 16.06.2010 der wichtige Termin bei der Landesrentenbank, der schon seit sechs Wochen bekannt gewesen sei, noch nicht einmal erwähnt worden sei. Wäre sie früher informiert worden, wäre es für sie leichter gewesen, sich im Rahmen ihrer Dienstzeiten die notwendigen Informationen zu verschaffen. Sie bitte insoweit im Interesse einer konstruktiven und ziel- sowie erfolgsorientierten Zusammenarbeit darum, in Zukunft die Termine wesentlich besser zu planen und aufeinander abzustimmen. 50 Hieraus ist dem Kläger jedoch kein Vorwurf zu machen. 51 Der Zeuge X. hat auf eingehende Befragung durch das Gericht und den Kläger bestätigt, dass er selbst erst an dem vorangegangen Donnerstag - also am 17.06.2010 - erfahren habe, dass er am 22.06.2010 den geplanten Termin bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank nicht selbst würde wahrnehmen können. Er habe dann den Kläger gefragt, ob dieser einspringen könne. Dieser sei ebenfalls verhindert gewesen. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung - vom Zeugen unwidersprochen - dargelegt, dass mit dem Zeugen vorher abgestimmt gewesen sei, dass er, der Kläger, die Vortragsveranstaltung und Podiumsdiskussion beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 22.06.2010 wahrnehmen solle. Seine Teilnahme hat der Kläger auch durch die Vorlage einer Broschüre über diese Veranstaltung nachgewiesen. 52 Der Zeuge X. hat weiter bekundet, der Kläger habe ihm zugesagt, Frau T. -D. für den Termin zu gewinnen. Da die Referentin sich zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrer Freizeit befunden habe, habe der Kläger diese von seinem Büro aus privat angerufen. Er sei dann zu ihm, dem Zeugen X. , zurückgekehrt und habe bestätigt, dass die Referentin den Termin wahrnehmen werde. 53 Dies alles zeigt, dass die Notwendigkeit, einen Vertreter für den Zeugen X. für den Termin bei der Landesrentenbank am 22.06.2010 zu suchen, sich erst ergeben hat, als die Referentin T. -D. sich schon nicht mehr im Dienstgebäude aufhielt, so dass dem Kläger nicht vorgehalten werden kann, diese nicht schon anlässlich der vorangegangenen dreistündigen Referatsbesprechung, sondern erst in ihrer Freizeit mit der Sache befasst zu haben. Die Irritation von Frau T. -D. ist ersichtlich darauf zurückzuführen, dass diese nach dem Telefonat irrtümlich davon ausgegangen ist, es handele sich um eine Referatsangelegenheit, die man auch schon vorher hätte besprechen können. 54 Was den weiteren Vorwurf angeht, der Kläger habe Frau T. -D. in dem Telefonat nicht ausreichend über die Hintergründe der kurzfristigen Vertretung und den Inhalt der zu führenden Gespräche informiert, so ist jedenfalls die Schlussfolgerung der Beklagten unangemessen. 55 Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung plausibel ausgeführt, er habe mit der langjährig erfahrenen Referentin, die sich zur Wahrnehmung des Termins bereit erklärt habe, in deren Freizeit nicht noch die näheren Umstände der kurzfristigen Beauftragung und die bei dem Termin zu behandelnden Themen besprechen wollen und sie diesbezüglich nur kurz ins Bild gesetzt. Ihm sei es darum gegangen, dass die Referentin bereits über die anstehende Aufgabe orientiert gewesen sei, zumal sie freitags frei habe und er an dem darauf folgenden Montag nicht im Ministerium gewesen sei. Diese Darstellung des Klägers ist nachvollziehbar, zumal die Reaktion von Frau T. -D. in ihrer E-Mail vom 24.06.2010 erkennen lässt, dass sie nur ganz ausnahmsweise in ihrer Freizeit dienstlich in Anspruch genommen werden wollte. 56 Der Kläger, der nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben selbst erst am 25.06.2010 wieder im Ministerium gewesen ist, antwortete der Referentin mit E-Mail von diesem Tag (einem Freitag, an dem wiederum die Referentin nicht im Dienst war) unter Angabe der näheren Gründe, weshalb eine vorherige Beauftragung und Information nicht möglich gewesen sei und hat damit auch selbst die notwendigen Schritte eingeleitet, um die entstandenen Friktionen zu beheben. 57 Bei diesem Sachverhalt ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, dem Kläger sein Verhalten in dieser Situation als eklatante Führungsschwäche und Überforderung vorzuhalten. 58 Andere Beispiele dafür, dass der Kläger Termin- oder Fristsachen zu spät an die Referatsmitglieder oder an andere Stellen weitergeleitet hätte, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere für den nicht unerheblichen Vorwurf, wegen der schlechten Terminplanung im Referat seien unter anderem auch Haushaltsanmeldungen für Projekte versäumt worden. Es ist weder ein konkretes Projekt benannt geschweige denn sind Akten vorgelegt worden, aus denen sich eine zeitliche Verzögerung mit der geschilderten Konsequenz hätte entnehmen lassen. Ebenso ist für den Vorwurf, Arbeitsaufträge hätten nur spontan und fachlich oberflächlich erledigt werden können, seitens der Beklagten keine nähere Substantiierung erfolgt. 59 Auch der dritte konkret geschilderte Fall zu den vermeintlichen Unzulänglichkeiten des Klägers entbehrt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung einer tragfähigen Grundlage. Die Beklagte hat zur Darstellung des Vorwurfs der mangelnden Abstimmung und Einbindung der zuständigen Facheinheiten des BMELV beispielhaft auf den Abstimmungskonflikt im Zusammenhang mit der Entsendung eines Mitarbeiters zur ILE-Länderreferentensitzung im August 2010 abgestellt. 60 Hierzu hat der Zeuge X. erklärt, der Kläger hätte die Fachreferatsleiter aufgefordert, an einer Länderkonferenz teilzunehmen. Die Einladung sei aber so spät erfolgt, dass der zuständige Referatsleiter dies abgelehnt habe. Der Abteilungsleiter habe ihn dann anweisen müssen, trotzdem teilzunehmen. Der Kläger habe ihm gesagt, Herr C1. habe ihm die Teilnahme zugesagt, aber sein Referatsleiter habe ihn dann wegen der knappen Ladung nicht schicken wollen. 61 Auch der Zeuge T1. - hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage das zu dem Zeugen X. Ausgeführte entsprechend gilt - hat bekundet, dass er seine Einschätzung betreffend vom Kläger zu verantwortender Terminverspätungen aus den Gesprächen mit den Mitarbeitern herleite und insbesondere aus diesem Fall, in welchem er den Referatsleiter angewiesen habe, den Termin wahrzunehmen. 62 Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Befragung des Zeugen X. plausibel vorgebracht, er habe bereits bei der Festlegung der Tagesordnung für die ILE-Referentensitzung mit den Ländervertretern konferiert, die darauf bestanden hätten, das Thema Breitbandversorgung aufzunehmen. Noch vor Erstellung der Tagesordnung habe er versucht, Herrn M. zu kontaktieren, der zuvor bezweifelt hatte, ob die Behandlung des Themas in diesem Kontext sinnvoll wäre. Da er Herrn M. als Referatsleiter nicht erreicht habe, habe er Herrn C1. , der mit dem Thema vertraut gewesen sei, gefragt, ob er an der Tagung teilnehmen könne. Nachdem Herr C1. dies zugesagt hätte, habe es in dem Referat einen Zuständigkeitswechsel gegeben, Herr B. sei als Doppelkopfreferatsleiter neben Herrn M. bestellt worden und sei fortan für Herrn C1. zuständig gewesen. Dieser habe die Teilnahme des Herrn C1. abgelehnt. 63 Aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsdarstellung vermag die Kammer einen dem Kläger vorwerfbaren Abstimmungskonflikt nicht zu erkennen. Es war vielmehr so, dass sich zunächst eine in das Thema eingearbeitete Kraft bereit erklärt hatte, das Ministerium zu vertreten, und erst ein später hinzugetretener Vorgesetzter dies nicht akzeptiert hat. 64 Andere, in ihrem Kern nachprüfbare Fälle aufgetretener Konflikte bzw. Abstimmungsmängel werden von der Beklagten nicht benannt. Damit liegen zum Teil fehlerhafte Bewertungen der Beklagten vor und es fehlt insgesamt an einer hinreichenden Plausibilisierung von erheblichen Führungsmängeln, die nach erfolgter Bewährungsfeststellung die Entbindung des Klägers von der Referatsleiterposition tragen. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass weder der Zeuge X. noch der Zeuge T1. nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung selbst einen Anlass zu einer solchen Maßnahme gesehen hatten. 65 Herr X. hat - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich bestätigt - angegeben, dass es zwar bereits im Zeitpunkt der anstehenden Bewährungsfeststellung Zweifel an der Eignung des Klägers im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsverantwortung gegeben habe. Diese seien aber nicht so gravierend gewesen, dass die Bewährungsfeststellung daran hätte scheitern müssen. Der damals zuständige Abteilungsleiter, Herr X1. , und er selbst hätten die Hoffnung gehegt, die Dinge würden sich beruhigen, der Kläger gewinne zusätzliche Erfahrungen und würde in seine Aufgaben hineinwachsen. So sei für ihn das Schreiben der Mitarbeiter vom 01.07.2010 auch aus heiterem Himmel gekommen. Auch nach den verschiedenen Gesprächen mit dem Abteilungsleiter aufgrund des Mitarbeiterschreibens sei ganz normale Arbeit geleistet worden. Der Kläger habe sich nach dem ersten Gespräch mit Herrn T1. auch sehr bemüht. 66 Diese Einschätzung teilte auch der Abteilungsleiter T1. , der selbst in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, im direkten Umgang mit dem Kläger habe er keine Mängel feststellen können, diese seien nur von den Referatsmitgliedern vorgebracht worden. Er selbst habe auch nicht das Gefühl gehabt, dass eine Ablösung des Klägers im Raume gestanden habe. Mit dem Arbeitsplan vom 05.08. bzw. 24.08.2010 habe er das Gefühl gehabt, einen Schritt weiter gekommen zu sein. Schließlich hätten auch die Referatsmitglieder nicht versucht, den Kläger "abzuschießen", man hätte vielmehr einen erfahrenen Referatsleiter dazu geben können. 67 Zudem hat T1. in seiner Zeugenaussage auch auf die weitere Besonderheit hingewiesen, dass die Mitarbeiter alle noch nicht in ihrer neuen Arbeitsmaterie "beheimatet" gewesen seien und daher vom Referatsleiter eine besondere Orientierung erwartet hätten. 68 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum allein aufgrund diverser nicht weiter verifizierter bzw. zumindest teilweise unhaltbarer Vorwürfe seitens der Mitarbeiter die Prognose, die Probleme würden sich mit zunehmender Einarbeitung und Erfahrung des Klägers schon erledigen, bereits rund drei Monate nach der Bewährungsfeststellung als widerlegt angesehen und die Amtsenthebung vorgenommen wurde, ohne dass der Kläger - oder auch seine beiden Fachvorgesetzten - mit dieser Konsequenz zuvor konfrontiert worden wären. Diese Vorgehensweise stellt nicht zuletzt einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Diese hätte es geboten, dem Kläger frühzeitig klarzumachen, dass seine Ablösung als Referatsleiter im Raume stand und es nicht nur um eine Optimierung seines Arbeitsverhaltens in einer durch viele Besonderheiten des Referates geprägten Situation ging (kurz zuvor erfolgter Berlin-Umzug, weitgehend neue Mitarbeiter, Druck, neue politische Zielsetzungen zu erarbeiten), um ihm Gelegenheit zu geben, sich ausreichend zu Einzelfällen zu äußern und gegebenenfalls sein Führungsverhalten zu ändern. 69 In diesem Zusammenhang erscheint es - auch wenn es letztlich für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt - zumindest zweifelhaft, ob die angespannte private Situation des Klägers mit der Einschätzung, diese sei zu spät gemeldet worden - im Rahmen der Ermessensentscheidung noch angemessen berücksichtigt worden ist. Am 03.09.2010 - dem Zeitpunkt der Entscheidung - waren diese Umstände bekannt. Das Angebot eines mehrwöchigen Urlaubs kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, wurde dies dem Kläger nach Aktenlage doch erst gleichzeitig mit der Entbindungsentscheidung unterbreitet. 70 Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl nach der Aussage des Zeugen X. als auch derjenigen des Zeugen T1. in der Zusammenarbeit mit dem Kläger Probleme bestanden, die jedenfalls eine intensivere Befassung des Zeugen X. als unmittelbarem Vorgesetzten erforderten. So hat der Zeuge X. den Gesamteindruck vermittelt, der Kläger habe auch in Kleinigkeiten immer wieder nachgefragt und habe angeleitet werden müssen, was der Zeuge T1. indirekt bestätigt hat durch seine Bekundung, gleich zu Beginn seiner Tätigkeit habe Herr X. ihm gegenüber erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit dem Kläger schwierig sei, er bitte täglich um Entscheidungshilfe. 71 Dies allein trägt die Abberufungsentscheidung jedoch nicht, da es auf den Gesamtkontext der Ermessenserwägungen der Beklagten ankommt und die Kammer nicht von sich aus beurteilen kann, wie schwer diese Mängel waren und ob - wie ursprünglich angenommen - zu erwarten war, dass diese im Laufe einer angemessenen Zeit behoben würden. Die Fachabteilung hat jedenfalls, wie die Zeugen T1. und X. bekundet haben, weder von sich aus die Ablösung des Klägers als Referatsleiter angeregt noch diese auch nur erwartet. 72 Ob damit die Auffassung des Klägers zutrifft, die außerdienstlichen Vorwürfe, die letztlich im Widerspruchsbescheid ausdrücklich nicht zur Entscheidungsgrundlage der Ablösungsentscheidung gemacht worden sind, seien Auslöser des Geschehens gewesen oder hätten bei der Entscheidung doch unterschwellig mitgewirkt, lässt die Kammer offen, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 74 Das Gericht hat keine Veranlassung, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, da es keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO als gegeben erachtet.