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Beschluss

12 L 567/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) scheitern. • Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts) können als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art.15 Abs.2 Buchst. a der Daueraufenthaltsrichtlinie angesehen werden und damit die Voraussetzung fester und regelmäßiger Einkünfte i.S.d. Richtlinie nicht erfüllen. • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 40 Abs.1 Nr.2 AufenthG kann zu Recht versagt werden, wenn die vorgesehene Beschäftigung als Leiharbeitnehmer erfolgt und somit eine arbeitsmarktbezogene Versagungsprüfung greift. • Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO besteht nicht, wenn die angefochtene ablehnende Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und das Interesse an sofortiger Ausreise das private Verbleibinteresse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Versagung der Aufenthaltserlaubnis trotz EU-Daueraufenthalt bei Bezug von SGB II-Leistungen • Die Bewilligung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG (gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) scheitern. • Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts) können als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art.15 Abs.2 Buchst. a der Daueraufenthaltsrichtlinie angesehen werden und damit die Voraussetzung fester und regelmäßiger Einkünfte i.S.d. Richtlinie nicht erfüllen. • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 40 Abs.1 Nr.2 AufenthG kann zu Recht versagt werden, wenn die vorgesehene Beschäftigung als Leiharbeitnehmer erfolgt und somit eine arbeitsmarktbezogene Versagungsprüfung greift. • Ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO besteht nicht, wenn die angefochtene ablehnende Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und das Interesse an sofortiger Ausreise das private Verbleibinteresse überwiegt. Der ivorische Antragsteller hielt eine italienische Daueraufenthaltserlaubnis (Permesso di Soggiorno) und beantragte in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit bzw. aus familiären Gründen. Er bezog Leistungen nach dem SGB II und gab wiederholt Anträge auf Aufenthaltserlaubnis, zuletzt unter Hinweis auf die Vaterschaft eines in Deutschland geborenen Kindes. Die Bundesagentur verweigerte die arbeitsmarktliche Zustimmung, weil die vorgesehene Tätigkeit Leiharbeit betroffen hätte. Die Stadt (Antragsgegnerin) versagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a, § 36 und § 25 AufenthG, forderte Ausreise und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und beantragte Prozesskostenhilfe; er rügte unionsrechtliche Fragen zur Einordnung von SGB-II-Leistungen und verlangte ggf. Vorlage an den EuGH. Das Verwaltungsgericht gewährte PKH, lehnte aber den Erlass einstweiliger Maßnahmen ab. • Verfahrensrecht: Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin zuerkannt, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aufwirft (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 121 Abs.2 ZPO). • Aufschiebende Wirkung: Nach § 80 Abs.5 VwGO ist eine Anordnung zurückzuweisen, wenn das private Interesse des Antragstellers den gesetzlichen Ausreiseinteressen nicht überwiegt; dies ist hier gegeben, weil die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. • § 5 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.3 AufenthG: Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung verlangt gesicherten Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; der Antragsteller bezog Leistungen nach §§20,21 SGB II, somit ist die Voraussetzung nicht erfüllt. • Europarechtliche Verträglichkeit: Die Anwendung von §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG ist mit der Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG) vereinbar. Art.15 Abs.2 Buchst. a erlaubt die Forderung nach Einkünften ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats; Leistungen nach dem SGB II sind danach als Sozialhilfeleistungen bzw. sozialhilfeähnlich einzuordnen. • Autonomie des Sozialhilfebegriffs: Der Gerichtshof ist nicht verpflichtet, den Begriff der Sozialhilfe isoliert europarechtlich zu interpretieren; der nationale Kontext der Leistungsgewährung ist maßgeblich (Erwägungsgründe und Wortlaut der Richtlinie). • Arbeitsmarktprüfung/Leiharbeit: Art.14 Abs.3 der Richtlinie erlaubt Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung; die Bundesagentur durfte deshalb nach §40 Abs.1 Nr.2 AufenthG die Zustimmung verweigern, weil die vorgesehene Beschäftigung Leiharbeit betrifft und keine Zustimmung vorliegt. • Andere Aufenthaltstitel: Eine Aufenthaltserlaubnis nach §36 AufenthG setzt voraus, dass das minderjährige Kind bereits über einen Aufenthaltstitel nach §25 Abs.1/2 oder Niederlassungserlaubnis nach §26 Abs.3 verfügt; dies war hier nicht der Fall. Ebenso lagen keine ausreichenden Gründe für §25 Abs.4 oder Abs.5 AufenthG vor. • Abschiebung/Frist: Die angedrohte Abschiebung stützte sich auf §59 AufenthG; Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse nach §60a Abs.2 AufenthG lagen nicht vor. Der Antrag auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Begründend führt das Gericht aus, dass die Aufenthaltserlaubnis nach §38a AufenthG bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (§5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §2 Abs.3 AufenthG) scheitert, weil der Antragsteller SGB-II-Leistungen bezieht. Diese Leistungen sind nach nationaler und unionsrechtlich gebotener Auslegung als Sozialhilfeleistungen bzw. sozialhilfeähnlich einzustufen, sodass die Vorgaben der Daueraufenthaltsrichtlinie erfüllt sind. Außerdem bestand keine Zustimmung der Bundesagentur zur Beschäftigung wegen der beabsichtigten Leiharbeit, was eine Erteilung einer Erwerbstätigkeitsgestattung ausschloss. Auch subsidiäre Aufenthaltstitel nach §§36, 25 AufenthG kommen derzeit nicht in Betracht. Insgesamt überwiegen die gesetzlichen Interessen an der Ausreise gegenüber dem Verbleibinteresse des Antragstellers, weshalb der vorläufige Rechtsschutz zu versagen war. Prozesskostenhilfe wurde gewährt; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.