OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5076/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0918.14K5076.10.00
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2010 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Fällung der Platane (Stammumfang 420 cm, Höhe ca. 30 m, Kronendurchmesser 26 m) auf seinem Grundstück „S.------straße .“ in ..... C.    zu erteilen.

                                          Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2010 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Fällung der Platane (Stammumfang 420 cm, Höhe ca. 30 m, Kronendurchmesser 26 m) auf seinem Grundstück „S.------straße .“ in ..... C. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Jahre 2005 – gemeinsam mit seiner Ehefrau – Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „S.------straße .“ in C. . Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung unmittelbar an die Rheinpromenade. In südwestlicher Richtung endet das Grundstück an der S.------straße . Auf dem zur Straße gewandten Teil des Grundstücks befindet sich eine Hof- und Vorgartenfläche, auf der eine Platane steht (ca. 30 m hoch und 26 m Kronendurchmesser, Stammumfang 420 cm). In unmittelbarer Nähe der Platane, von ihrer Krone überragt, befindet sich eine aus Holz angelegte Terrasse. Am 21.06.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung zur Fällung der Platane. Zur Begründung des Antrags führte er aus, dass der Baum im dritten Jahr in Folge kurz nach Austrieb aufgrund der Platanenfäule ca. 30 % seiner Blätter verliere. Die Grundstückseigentümer könnten die Blätter nicht aufnehmen, da sie durch die Fäulnis der Blätter erhebliche allergische Symptome (Atemnot/Asthma) bekämen. Auch die Mitarbeiter des beauftragten Gartenbauunternehmens müssten nach 1,5h Tätigkeit husten und klagten über Auswurf. Zudem weise der Baum am Stammansatz ca. 30-40 cm lange und mehrere Zentimeter tiefe Risse auf. Der Baum weise überdies einen erheblichen Anteil an vertrockneten Ästen auf. Diese fielen auch auf die Straße, so dass sich Nachbarn wegen der Gefahr, von einem Ast getroffen zu werden, beschwerten. Am 20.07.2010 führte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Besichtigung vor Ort durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Baum aufgrund früherer Kappung und jüngst ausgeführter Kroneneinkürzung im unteren Kronenbereich einen insgesamt befriedigenden Zustand aufweise. Bei der „Platanenfäule“ handele es sich um die Blattbräune der Platane. Die Risse im Stamm seien statisch unbedenklich. Mit Bescheid vom 28.07.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Fällgenehmigung ab. Zur Begründung führte allein sie aus, dass keiner der Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände des § 4 der Baumschutzsatzung vorliege. Der Kläger hat am 12.08.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, dass die Platane bei seiner Ehefrau hochgradige allergische Reaktionen auslöse. Er verweist auf ein Attest des HNO-Arztes Dr. Kremer vom 18.11.2010, wonach die Ehefrau unter einer hochgradigen allergischen Diathese gegenüber Pollen und Schimmelpilzsporen des Baumes leide. Nach ihrem Einzug in das Haus im Januar 2008 seien im Frühjahr 2009 plötzlich gravierende allergische Reaktionen bei der Ehefrau des Klägers aufgetreten. Der daraufhin konsultierte Arzt habe als Ursache die streitgegenständliche Platane festgestellt. Wenn der Baum nicht gefällt werde, bestünde die Gefahr einer Verschlimmerung und Chronifizierung des Krankheitsbildes. Ein Fällen des Baumes, der sich in unmittelbarer Nähe des Nutzungsschwerpunktes des Grundstücks befinde, werde trotz eines etwaigen Vorhandenseins weiterer Platanen auf Nachbargrundstücken eine spürbare Linderung der Beschwerden bewirken. Die Ehefrau des Klägers könne sich (bei trockenem Wetter) ganzjährig nicht auf dem Gartengelände zwischen dem Haus und der S.------straße aufhalten. Ebenso wenig könne sie eine große Terrasse vor der Küche und dem Esszimmer des Hauses nutzen. Darüber hinaus müssten die zum Garten und zu den Seiten hin gerichteten Fenster des Hauses – außer bei Regen – ständig geschlossen halten werden.Der Kläger hat weitere Schreiben des behandelnden HNO-Arztes Dr. L. vorgelegt, u.a. ein Schreiben vom 26.05.2011 sowie ein HNO-ärztliches Attest vom 09.07.2012, wonach die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau des Klägers auf die Sensibilisierung gegenüber Platanenpollen und die zusätzlich bestehende Schimmelpilzsporenallergie zurückzuführen sind, und diese durch die streitgegenständliche Platane ausgelöst würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftstücke Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.07.2010 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Entfernung der Platane, Standort mittig im Vorgarten, Stammumfang 420 cm, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass der in Rede stehende Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen seiner Ehefrau beitrage. Das hierzu vorgelegte Attest sei nicht hinreichend aussagekräftig. So fehlten Feststellungen zu weiteren allergieauslösenden Faktoren. Keine von den im Attest genannten Schimmelpilzsporen seien platanenspezifisch, vielmehr seien sie auch auf dem Laub gesunder Bäume zu finden sowie allgemein verbreitet. Bezüglich der Platanenpollen sei zu beachten, dass diese nur im Mai während der Blühzeit des Baumes vorkämen. Aufgrund der ganzjährigen Beschwerden der Ehefrau des Klägers und der Tatsache, dass Platanen zur Gruppe der Windbestäuber zählen, käme den Platanenpollen lediglich eine untergeordnete Bedeutung als allergieauslösende Faktoren zu. Überdies sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der auf dem Nachbargrundstück befindlichen, ähnlich großen Platane eine Verbesserung durch Fällung des streitgegenständlichen Baumes nicht zu erwarten sei. Schließlich könnten die Belastungen durch zumutbaren Aufwand erheblich vermindert werden. So würde ein (frühzeitiges) Aufsammeln der abgefallenen Blätter – soweit diese überhaupt die allergischen Reaktionen in einem nennenswerten Umfang beeinflussen – zu einer erheblichen Verminderung der in der Luft befindlichen Allergene führen. Diese Arbeiten könnten durch andere Personen als dem Kläger und seiner Ehefrau durchgeführt werden. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 10.09.2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Nach Anhörung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO, ist begründet. Der den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Fällung der auf seinem Grundstück befindlichen Platane. Die streitgegenständliche Platane weist einen – in einer Höhe von 100 cm über Erdboden gemessenen – Stammumfang von 420 cm auf. Die Platane wird daher gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt C. vom 21.06.2000 (BSchS), zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2012, vom Schutz dieser Satzung erfasst. Der vom Kläger begehrten Fällung der Platane steht § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS entgegen, wonach es grundsätzlich verboten ist, den geschützten Baum zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder seinen Aufbau wesentlich zu verändern. Die Rechtmäßigkeit der Satzung und des Verbotes begegnen keinen Bedenken. Vgl. zur Bestimmtheit des Anwendungsbereichs von Baumschutzsatzungen und zur Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verbotes Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 08.10.1993 – 7 A 2021/92 –, NWVBl. 1994, 140 ff. Insbesondere verstößt die Satzung nicht gegen das sich aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot, bei der Schaffung von den Eigentümer belastenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs herzustellen. Art. 14 GG verlangt nicht, die gebotene Abwägung zwischen den privaten Interessen des Grundstückseigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes bereits bei der Festlegung des Kreises der geschützten Bäume vorzunehmen. Es ist ausreichend, wenn durch eine sachgerechte Festlegung und Anwendung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen sichergestellt ist, dass die durch die Baumschutzsatzung bewirkten Eigentumsbindungen nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers führen. Vgl. OVG NRW, a.a.O., dem sich die erkennende Kammer mit Urteil vom 07.10.2003 – 14 K 736/02 –, Rn. 27 f. zitiert nach Juris, angeschlossen hat. Diesen Anforderungen wird die Baumschutzsatzung der Beklagten im vorliegenden Fall gerecht. Die in § 4 Abs. 1 und 2 BSchS festgelegten Voraussetzungen für Ausnahmen und Befreiungen stellen bei interessengerechter Auslegung dieser Vorschriften sicher, dass es trotz der weitreichenden Unterschutzstellung des Baumbestandes durch § 1a BSchS und den daran anknüpfenden Verboten des § 2 BSchS nicht zu einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Eigentümers kommt. Dem Eigentümer wird keine unbedingte Erhaltungspflicht für die auf seinem Grundstück stehenden Bäume auferlegt. Vielmehr ermöglichen § 4 Abs. 1 und 2 BSchS sowohl in den ausdrücklich geregelten typischen Konfliktfällen als auch - insbesondere durch die Generalklausel des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS - in atypischen Konstellationen eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baumes. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS nach § 4 Abs. 1 lit. c) BSchS. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung reicht es in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es genügt mithin, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Vgl. OVG NRW, a.a.O. m.w.N. Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier in der Allergie der Ehefrau des Klägers gegeben. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW kann die allergieauslösende Wirkung eines Baumes eine Gefahr im Sinne des Ausnahmetatbestandes der Baumschutzsatzung darstellen, der durch Beseitigung des Baumes zu begegnen ist. Voraussetzung ist, dass der in Rede stehende Baum in nennenswertem Umfang zu den allergischen Reaktionen der betroffenen Person beiträgt. Eine Entfernung ist demnach gerechtfertigt, wenn sie voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen würde. Ob eine nennenswerte Verbesserung der Gesundheit des Allergiekranken erwartet werden kann, hängt von verschiedenen Umständen ab, die in die Beurteilung einzustellen sind. Von Bedeutung ist zum einen, ob die betroffene Person lediglich gegen eine bestimmte Baumart oder auch gegen andere Pflanzen, Schimmelpilze, Tierhaare, Nahrungsmittel oder sonstige Stoffe allergisch ist, welchen Stellenwert also die betreffende Baumart als allergieauslösender Faktor bei der betroffenen Person hat. Zum anderen kommt es auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Sind andere allergieauslösende Bäume oder Pflanzen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers vorhanden, kann eine spürbare Gesundheitsverbesserung durch die Beseitigung des in Rede stehenden Baumes in Frage gestellt sein. Andererseits kann eine relevante Linderung der Beschwerden vor allem dann erwartet werden, wenn der zu fällende Baum sich in unmittelbarer Nähe des Nutzungsschwerpunktes des Grundstückes, also des Hauses oder der Terrasse, befindet. So OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2003 – 8 A 5373/99 –, Rn. 6, zitiert nach Juris. Vgl. auch Günther, Baumschutzrecht, Rn. 107 ff. Ferner Otto, Was können Baumschutzsatzungen tatsächlich leisten?, DVP 1992, 324, 327. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau des Klägers durch die in Rede stehende Platane jedenfalls in relevantem Umfang verstärkt werden und eine Entfernung des Baumes zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen würde.Hierbei besteht für das Gericht zunächst kein Zweifel daran, dass die Ehefrau des Klägers an einer Allergie gegen Platanenpollen sowie gegen Alternaria- und Cladosporium-Schimmelpilzsporen leidet. Dies ist seitens des Klägers durch die Atteste des HNO-Arztes Dr. L. vom 18.11.2010 und 09.07.2012 bzw. den ärztlichen Aussagen zugrundeliegenden Untersuchungen (nasale Provokationen mit Einzelsubstanzen, Pricktestungen) nachgewiesen und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte, die insoweit gegen die Richtigkeit der ärztlichen Befunde sprechen, sind weder aufgezeigt worden noch für das Gericht ersichtlich.Die Platane trägt auch in nennenswertem Umfang zu den allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers bei. Dies folgt mit Blick auf die Blütezeit der Platane ohne weiteres aus der festgestellten Allergie gegen die Pollen der Platane. Auch wenn die Pollen der windbestäubten Platane durch den Wind verteilt werden und die Auswirkungen der Platane damit über das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau hinausgehen, findet eine Ausbreitung der Pollen auch auf dem klägerischen Grundstück statt. Angesichts der von Dr. L. festgestellten „hochgradigen allergischen Reaktion gegenüber Platanenpollen“ (vgl. HNO-ärztliches Attest vom 09.07.2012, Bl. 196 der Gerichtsakte) kommt es nach Auffassung des Gerichts deshalb auch nicht darauf an, dass – wie von der Beklagten eingewandt – ein Großteil der Pollen vom Wind fortgeweht wird. Im Hinblick auf die außerhalb der Blütezeit der Platane bestehenden Beschwerden der Ehefrau des Klägers kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die Platane zahlreiche Blätter infolge der „Platanenbräune“ bereits frühzeitig verliert und sich auf den abgefallenen Blättern Schimmelpilze bilden, die ebenfalls allergische Reaktionen bei der Ehefrau des Klägers hervorrufen. Der somit deutlich über die Blütezeit der Platane hinaus andauernden Belastung mit allergieauslösenden Substanzen kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht in zumutbarer Weise dadurch begegnet werden, dass die Blätter unmittelbar nach dem Abfall eingesammelt und entfernt werden. Denn im Gegensatz zum normalen Laubabwurf erfolgt der frühzeitige Laubverlust in der Frühsommer-/Sommerperiode, mithin gerade in der Zeit des Jahres, in der der Anteil des Aufenthalts im Freien erfahrungsgemäß am größten ist. Angesichts der erheblichen Ausmaße des streitgegenständlichen Baumes und der damit einhergehenden Laubmenge würde eine umgehende Entfernung des herabgefallenen Laubes zur Vorbeugung einer Schimmelpilzbildung bedeuten, dass die Reinigungen der Hof- und Vorgartenfläche von Laubabwurf in derart kurzen zeitlichen Abständen erfolgen müssten, dass ein erholsamer Aufenthalt in diesem Bereich für die betroffene Person schwer vorstellbar ist. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Entfernung des Laubes nicht nur durch die Ehefrau des Klägers selbst, sondern durch den Kläger oder Dritte vorgenommen werden könnte. Auch der Einwand der Beklagten, dass die als allergieauslösend erkannten Schimmelpilzsporen nicht platanenspezifisch seien, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn selbst wenn die Bildung dieser Schimmelpilzsporen nicht auf die Blätter der Platane beschränkt ist, steht für das Gericht nach Auswertung der vorgelegten Atteste und Würdigung des Vorbringens der Beteiligten jedoch fest, dass die im konkreten Fall als allergieauslösend festgestellten Schimmelpilzsporen vom Laub der Platane stammen. Dafür spricht insbesondere, dass nach Auskunft der Ehefrau des Klägers ein beschwerdefreier Aufenthalt außerhalb des Einwirkungsbereichs der Platane möglich ist.Das Gericht sieht es auch als hinreichend wahrscheinlich an, dass die Entfernung der Platane zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden der Ehefrau des Klägers führen würde. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass auch die auf den Nachbargrundstück stehende Platane zu den allergischen Reaktionen bei der Ehefrau des Klägers beiträgt, und dementsprechend eine Beschwerdefreiheit durch die Entfernung der streitgegenständlichen Platane nicht erreicht werden kann. Allerdings ist der hier in Rede stehende Baum auf dem klägerischen Grundstück derart dominant, dass durch seine Beseitigung eine Verbesserung des Milieus im Hinblick auf allergieauslösende Faktoren zu erwarten ist. Die Platane hat aufgrund ihrer Platzierung in der Mitte des Vorgartens und ihrer ausladenden Krone unverkennbare Auswirkungen auf den Nutzungsschwerpunkt des Grundstücks. So gab die Ehefrau des Klägers bei der durchgeführten Ortsbesichtigung auf Nachfrage zu Protokoll, dass sie den Gartenbereich ihres Grundstücks nicht nutzen könne. Wenn sie sich überhaupt draußen aufhalte, dann beschränke sich dies auf die der Rheinseite zugewandten Terrasse, soweit der Wind nicht aus Richtung der Platane wehe. Auch nach dem in der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Gerichts kann sich eine betroffene Person den Auswirkungen der Platane jedenfalls im vorderen Grundstücksbereich nicht entziehen. Die Nutzung der im Vorgarten angelegten Terrasse ist aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zur Platane nachvollziehbar ausgeschlossen. Gleiches gilt für die weitere Terrasse auf der rechten Seite des Hauses, die sich jedenfalls in Hauptwindrichtung des Baumes befindet. Infolge der sich durch die Luft verbreitenden Pollen und Pilzsporen dürfte auch das Öffnen der Fenster zur Hof- und Vorgartenfläche zugewandten Seite nur mit Einschränkungen möglich sein. Bei derart umfassenden Auswirkungen der dominant platzierten Platane auf die zur Straße zugewandten Grundstückshälfte samt der dort befindlichen Terrassen und Teile des Wohnhauses ist durch die Entfernung des Baumes zu erwarten, dass die durch ihn ausgelösten Allergieerscheinungen der Ehefrau des Klägers jedenfalls in relevantem Umfange reduziert werden.Schließlich sind die von der Platane für die Ehefrau des Klägers ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben. Es bedarf hier keiner näheren Erörterung, dass der Ehefrau des Klägers weder zugemutet werden kann, auf Dauer Medikamente gegen die Allergiesymptomatik einzunehmen, noch den Bereich ihres Grundstücks, auf den sich die Platane auswirkt, dauerhaft zu meiden. Nach allem war die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Entfernung der streitgegenständlichen Platane zu erteilen. Davon unbeschadet obliegt es weiterhin der Entscheidung der Beklagten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie von der Verpflichtung des Klägers zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Leistung von Ausgleichszahlungen Gebrauch macht. Die insoweit zu treffende Entscheidung nach § 4 Abs. 5 BSchS ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Fällgenehmigung, weshalb das Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BSchS die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung aussprechen musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.