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Urteil

14 K 5076/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entfernung eines geschützten Baumes kann ausnahmsweise zu gestatten sein, wenn der Baum in nennenswertem Umfang zu gesundheitlichen Gefahren beiträgt und diese nicht mit zumutbarem Aufwand anders abgewendet werden können (§4 Abs.1 lit. c BSchS). • Bei Allergien des Grundstücksinhabers genügt im Regelbereich der Anscheinsbeweis: Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Baum wesentlich zu den Beschwerden beiträgt und seine Entfernung zu einer spürbaren Linderung führen wird. • Die Kommunale Baumschutzsatzung ist verfassungsgemäß; maßgeblich ist die sachgerechte Anwendung der Ausnahmen und Befreiungen, nicht deren Generalkatalog.
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung zur Baumfällung bei allergiebedingter Gesundheitsgefährdung (§4 Abs.1 lit. c BSchS) • Die Entfernung eines geschützten Baumes kann ausnahmsweise zu gestatten sein, wenn der Baum in nennenswertem Umfang zu gesundheitlichen Gefahren beiträgt und diese nicht mit zumutbarem Aufwand anders abgewendet werden können (§4 Abs.1 lit. c BSchS). • Bei Allergien des Grundstücksinhabers genügt im Regelbereich der Anscheinsbeweis: Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Baum wesentlich zu den Beschwerden beiträgt und seine Entfernung zu einer spürbaren Linderung führen wird. • Die Kommunale Baumschutzsatzung ist verfassungsgemäß; maßgeblich ist die sachgerechte Anwendung der Ausnahmen und Befreiungen, nicht deren Generalkatalog. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Vorgarten, in dem eine große Platane (Stammumfang 420 cm, ca. 30 m Höhe) steht. Er beantragte die Fällung der Platane, weil seine Ehefrau seit Einzug schwere allergische Reaktionen gegenüber Platanenpollen und Schimmelpilzsporen entwickelt habe und die Blätter der Platane aufgrund einer Blattkrankheit frühzeitig Schimmelbildung förderten. Die Stadt lehnte die Genehmigung mit Verweis auf die Baumschutzsatzung ab. Der Kläger legte ärztliche Atteste vor, die eine hochgradige Sensibilisierung gegen Platanenpollen sowie Alternaria- und Cladosporium-Sporen attestieren und stellte dar, dass seine Ehefrau den Garten und die Terrassen praktisch nicht nutzen könne. Die Behörde hielt die Gutachten für nicht überzeugend und machte geltend, die Belastung lasse sich durch zumutbare Maßnahmen mindern und benachbarte Platane spräche gegen einen Nutzen der Fällung. Das Gericht besichtigte die Örtlichkeit und erkannte, dass der Baum dominant den Nutzungsschwerpunkt betrifft. • Die Baumschutzsatzung der Stadt erfasst die Platane und verbietet grundsätzlich die Entfernung (§1a, §2 BSchS); die Satzung ist verfassungsgemäß und lässt Ausnahmen zu (§4 BSchS). • Nach §4 Abs.1 lit. c BSchS ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und diese nicht mit zumutbarem Aufwand abwendbar sind; hierfür genügt im Regelbereich der Anscheinsbeweis. • Die vorgelegten HNO-Atteste und durchgeführten Untersuchungen (Pricktests, nasale Provokationen) belegen hinreichend, dass die Ehefrau gegen Platanenpollen sowie gegen Alternaria- und Cladosporium-Sporen allergisch ist; die Behörde hat diese Befunde nicht substantiiert widerlegt. • Die Platane trägt in nennenswertem Umfang zu den Beschwerden bei: Pollenbelastung während der Blütezeit und frühzeitiger Blattfall mit folgender Schimmelbildung verursachen eine über die Blütezeit hinausreichende Belastung, die nicht in zumutbarer Weise durch regelmäßiges Entfernen der Blätter oder andere einfache Maßnahmen zu beseitigen ist. • Obgleich weitere Platanen auf Nachbargrundstücken bestehen können, ist der auf dem Grundstück stehende Baum wegen seiner Größe, Lage inmitten des Vorgartens und Auswirkung auf Terrassen und Fenster dominant; seine Entfernung wird voraussichtlich zu einer spürbaren Linderung der allergischen Beschwerden führen. • Da die Gesundheitsgefahr nicht anders mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist (dauerhafte Medikation oder dauernde Vermeidung des Gartenbereichs sind unzumutbar), lagen die Voraussetzungen des §4 Abs.1 lit. c BSchS vor und die Behörde war zur Erteilung der Ausnahme verpflichtet. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, die beantragte Genehmigung zur Fällung der Platane zu erteilen, weil die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift (§4 Abs.1 lit. c BSchS) erfüllt sind. Die vorgelegten ärztlichen Nachweise begründen hinreichend wahrscheinlich, dass die Platane in nennenswertem Umfang zu den allergischen Beschwerden der Ehefrau beiträgt und ihre Entfernung zu einer spürbaren Linderung führen wird. Andere zumutbare Maßnahmen bieten nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Schutz bzw. sind für die Betroffene nicht zumutbar. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; ob und in welchem Umfang Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen erforderlich sind, bleibt der weiteren Entscheidung der Beklagten nach §4 Abs.5 BSchS vorbehalten.