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Gerichtsbescheid

8 K 1312/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0905.8K1312.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in der Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000/00. Die Parzelle grenzt mit zwei Seiten an das Grundstück der Beigeladenen. Für das Grundstück der Beigeladenen erteilte die Beklagte unter dem 10.7.2007 einen Bauvorbescheid und unter dem 16.6.2010 eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit einer Tiefgarage mit vier Stellplätzen. Die Zufahrt zu der Tiefgarage verläuft entlang der südöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks und zweigt von einem Stichweg ab, der seinerseits in die Q.---------straße einmündet. Das klägerische sowie das Vorhabengrundstück liegen im Bereich zweier Bebauungspläne (Nr. 0000-00 bzw. 0000-00), welche für die Grundstücke jeweils ein reines Wohngebiet festsetzen. Die Klägerin hat am 3.3.2011 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Anlegung der Zufahrt entlang ihres Grundstücks sei ihr gegenüber rücksichtslos. Durch den zu erwartenden Fahrzeugverkehr werde in den bis jetzt absolut ruhigen Bereich erheblicher Lärm und Geruchsimmissionen getragen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.6.2011 sowie den Bauvorbescheid vom 10.7.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne nur über den Stichweg eine Zufahrt zu ihrem Grundstück anlegen, so dass ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin auf dieser Seite eine schützenswerte Ruhezone anlegen werde. Unabhängig davon sei kein unzumutbarer Fahrzeugverkehr zu erwarten, da lediglich vier Stellplätze in der Garage vorgesehen seien. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, das Vorhaben verletze die Klägerin nicht in schützenswerten Nachbarrechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Weder der Bauvorbescheid noch die Baugenehmigung der Beigeladenen verletzt die Klägerin in schützenswerten Nachbarrechten. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf deren Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass dieses in einer nicht durch einen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen sollen, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar hierdurch tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar kann im öffentlich-rechtlichen Nachbarverfahren hingegen nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Vorhaben gegen andere, nicht drittschützende Normen verstößt. Das Gericht ist deshalb nicht berechtigt, eine rechtswidrige Baugenehmigung auf die Anfechtung eines Nachbarn hin aufzuheben, wenn deren Rechtswidrigkeit nicht auf der Verletzung solcher Normen beruht, die gerade den Schutz des widersprechenden Nachbarn bezwecken. Die Klägerin ist jedoch nicht durch die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Deswegen kommt es beispielsweise darauf an, wo die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 B 165/11 -, juris; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -; Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Beschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. März 1999 - 11 A 4159/96 -. Nach diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für die Zufahrt zu Stellplätzen oder (Tief-) Garagen gelten, erweist sich die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt in der genehmigten Ausführung als für die Klägerin zumutbar. In erster Linie ergibt sich dies daraus, dass das Grundstück der Klägerin noch gar nicht bebaut ist. Es gibt deswegen auf ihrem Grundstück (noch) keinen schützenswerten Bereich. Sie hat es in der Hand, die Bebauung so zu planen, dass eine Störung wenn nicht ausgeschlossen, so doch auf ein zumutbares Maß beschränkt wird. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt zum Grundstück der Klägerin ausschließlich über den Stichweg erfolgen kann, also entweder auf ihrem Grundstück parallel zu der von ihr beanstandeten Zufahrt auf dem Grundstück der Beigeladenen oder - wie bei dem Ortstermin von der Klägerin selbst angesprochen - sogar über diese. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin entlang der Zufahrt einen Ruhebereich anlegen wird; weder hat sie dies behauptet noch gar eine entsprechende Planung vorgelegt. Eine Verletzung weiterer Nachbarrechte wird durch die Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Weil lediglich vier Stellplätze in der Tiefgarage vorhanden sind, ist nur mit so geringem Verkehr zu rechnen, dass auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszuschließen ist. Darauf, dass die Klägerin die Zufahrt der Beigeladenen lieber an anderer Stelle auf deren Grundstück hätte, kommt es ersichtlich nicht an. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die baurechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherren gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit - im Regelfall auf der Grundlage seines Bauantrags - von der Behörde zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherren gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen - aus der Sicht des betroffenen Nachbarn - besser geeigneten Alternativstandort gibt. Diese zum Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelten Grundsätze sind auch für die hier in Rede stehende Zumutbarkeitsbewertung nach § 51 Abs. 7 BauO NRW maßgeblich; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2008 - 7 B 449/08 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.