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Urteil

19 K 2089/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0903.19K2089.10.00
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Leitsätze

Die aufgewandte Zeit für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme/Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel im Polizeidienst ist Arbeitszeit im Sinne der AZVOPol. Polizeiwachen sind personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden können.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium C. in der Dienstgruppe A der Wache C1. H. in der Zeit ab 16. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.

Im Übrigen (Übergabegespräche, Abrüsten nach Schichtende) wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land und der Kläger je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aufgewandte Zeit für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und für die Übernahme/Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel im Polizeidienst ist Arbeitszeit im Sinne der AZVOPol. Polizeiwachen sind personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden können. Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium C. in der Dienstgruppe A der Wache C1. H. in der Zeit ab 16. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat. Im Übrigen (Übergabegespräche, Abrüsten nach Schichtende) wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land und der Kläger je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Polizeiwache C1. H. im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm außerhalb der Schichtdienstzeit aufgewandten Zeit für das Bereitmachen und An- bzw. Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung) sowie für die Überprüfung und Vorbereitung weiterer Einsatzgerätschaften (u. a. Mobiltelefone, Funkgeräte, Digitalkamera, Alkoholtestgerät, Funkstreifenwagen, Anhaltestab) - sog. Rüstzeiten - als Arbeitszeit. Über die Anerkennung der Zeiten für das An- und Ablegen der Polizeiuniform als Arbeitszeit haben sich die Beteiligten im abgetrennten Verfahren 19 K 4550/08 vergleichsweise geeinigt. Am 16. März 2008 beantragte der Kläger die Gutschrift der sog. Rüstzeiten als Arbeitszeit. Der Antrag wurde mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 20. Mai 2008, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbereitung auf den Dienst durch Ausrüstung mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sei keine Dienstzeit. Der Kläger hat am 7. Juli 2008 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, die Führung des Polizeipräsidiums C. erwarte von ihren Mitarbeitern, dass sämtliche Einsatzmittel zum Dienstbeginn einsatzbereit seien. Die Überprüfung und gegebenenfalls Vervollständigung der Ausrüstung nach Beginn der Dienstzeit bzw. Dienstschicht entspreche nicht der Praxis. Die hier in Rede stehenden Rüst- und Übergabetätigkeiten hätten nicht innerhalb der normalen Dienstschicht erfolgen können, da Früh- und Lapperfahrzeuge nicht kontinuierlich und nicht in ausreichender Anzahl im Einsatz gewesen seien. Es habe stets die Übung im Polizeipräsidium C. bestanden, unmittelbar mit Beginn der Dienstschicht uneingeschränkt einsatzbereit zu sein. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger beim Polizeipräsidium C. in der Dienstgruppe A der Wache C1. H. in der Zeit ab 16. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und durch das entsprechende Abrüsten nach Schichtende sowie durch notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er macht unter anderem geltend, die vom Kläger angesprochenen Tätigkeiten seien als Rüstzeiten zwar Teil der Dienstschicht. Es habe aber - wegen des Einsatzes von Frühwagen und Lapperfahrzeugen - keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, den Dienst 15 Minuten vor dem regulären Dienstbeginn anzutreten. Die Streifenbeamten hätten die Möglichkeit, die notwendigen Überprüfungen nach Dienstbeginn vorzunehmen. Für die Tätigkeit als Wachdienstführer erfolge bereits eine Anrechnung von 15 Minuten für die Übergabe in der Vorgesetztenfunktion, eine Übergabezeit für Dienstgruppenleiter hätte anlassbezogen als Dienstverlängerung oder Mehrdienst gebucht werden können. Unabhängig davon würden sich die geltend gemachten Rüstzeiten innerhalb des Rahmens des § 61 I LBG (5 Stunden Mehrarbeit im Monat ohne Ausgleich) bewegen. Der Zeitaufwand für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sei ohnehin als äußerst gering anzusehen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einzelheiten des Einsatzes von sog. Früh- und Lapperfahrzeugen sowie der sog. Rüstzeiten in der Polizeiwache C1. H. durch Vernehmung der Zeugen H1. W. und L. -V. T. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. September 2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist - bezogen auf die Aufrüstzeiten und Übergabegespräche vor Dienstbeginn - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Die Feststellung der Anrechnung der von ihm geleisteten Aufrüstzeiten auf die Arbeitszeit ist geeignet, ein rechtliches Interesse zu begründen. Gleiches gilt für die vom Kläger als notwendig erachteten Zeiten für Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten. Denn wenn feststeht, dass der Kläger insoweit Arbeitszeit erbracht hat, ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ein Anspruch des Klägers auf Dienstbefreiung ableiten lässt. Bezogen auf Zeiten für das Abrüsten nach Schichtende ist die Klage nicht zulässig, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Denn im Gegensatz zu den Zeiten für das Aufrüsten zu Beginn des Dienstes kann für die Abrüstzeiten am Ende des Dienstes weder dem Vorbringen des Klägers noch den Aussagen der vernommenen Zeugen entnommen werden, dass diese Tätigkeit aus organisatorischen oder personellen Gründen regelmäßig erst nach der eigentlichen Dienstschicht vorgenommen werden konnte und vorgenommen wurde. Der Zeuge T. hat vielmehr sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass man regelmäßig auch deshalb 15 Minuten früher zum Dienst erscheint, um den Kollegen der Vorgängerschicht einen pünktlichen Feierabend zu ermöglichen. Der Zeuge W. hat bekundet, es komme sogar vor, dass die Polizeibediensteten die Schicht vor der vollen Stunde beenden, wenn die nachfolgende Schicht einsatzbereit ist und nichts mehr anliegt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Abrüsttätigkeiten nach Dienstende vorzunehmen waren und nicht als Arbeitszeit berücksichtigt wurden, liegen damit bezogen auf die Tätigkeit des Klägers in der Wache C1. H. nicht vor, weshalb insoweit ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger Feststellung der für das Aufrüsten benötigten Zeit als Arbeitszeit begehrt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Anerkennung von Zeiten für kurze Übergabegespräche bei Schichtwechsel begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache C1. H. in der Zeit ab dem 16. März 2008 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW - AZVOPol - erbracht hat. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Zeiten für die hier in Rede stehenden Tätigkeiten - Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel - grundsätzlich als Dienstzeit anzusehen sind. Das ergibt sich etwa auch aus dem Arbeitszeiterlass zu Rüstzeiten im Wachdienst des Innenministeriums vom 28. November 2011, mit dem auf die Entscheidung des OVG NRW zu den Rüstzeiten im Polizeidienst - Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1546/10 -, juris - reagiert wurde. Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten und sind der Dienstausübung zuzurechnen. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass weder eine Verpflichtung noch die Notwendigkeit bestanden habe, diese Tätigkeiten vor dem eigentlichen Beginn der Dienstschicht durchzuführen. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass es in der Wache C1. H. bereits seit Jahrzehnten üblich ist, sich etwa 15 Minuten vor dem Schichtbeginn einzufinden, um pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein. Das haben die vernommenen Zeugen T. und W. übereinstimmend bekundet. Die Zeugen haben auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft unmittelbar zu Beginn der Schicht zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich ist. Der Zeuge W. hat angegeben, dass der kontinuierliche Einsatz von Frühwagen lediglich in der Theorie funktioniere und der Zeuge T. hat ausgeführt, dass der Frühwagen in aller Regel schon anderweitig im Einsatz sei, wenn zu Schichtbeginn ein Einsatz anstehe. Dass der Einsatz von Frühwagen und Lapperfahrzeugen das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Prüfung und Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer ermöglicht, entspricht zwar der Erlasslage, nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts aber nicht der Realität in der Wache C1. H. . Es ist dem Beklagten nach Treu und Glauben auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, denn er hat es über Jahrzehnte versäumt, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen. § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. § 61 LBG NRW betrifft aber nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen. Die Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift muss die Ausnahme bleiben. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn aber gerade keine Ausnahme, sondern - wie die Zeugen W. und T. bekundet haben - die seit Jahrzehnten bestehende Regel. Fälle, in denen die zusätzliche Arbeit grundsätzlich oder regelmäßig erwartet oder geleistet wird, werden von § 61 LBG NRW nicht erfasst. Mit der Beschränkung des Antrags auf die Zeit ab dem 16. März 2008 hat der Kläger auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Geltendmachung erst ab dem Tag der Stellung des Antrags bei der Behörde in Betracht kommen dürfte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 08. 06. 2009 - 1 A 3143/08 -; BVerwG, Urteil vom 29. 09. 2011 - 2 C 32.10 - für den gleichgelagerten Fall der Feuerwehrbediensteten. Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeiten für Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten als Arbeitszeit begehrt, ist die Klage unbegründet. Übergabegespräche, die der Kläger in der Funktion als Wachdienstführer geführt hat wurden und werden von dem Beklagten durch eine Zeitgutschrift von 15 Minuten berücksichtigt. Insoweit bedarf es der vorliegend begehrten Feststellung nicht. Gleiches gilt, soweit der Kläger Übergabegespräche in der Funktion als Dienstgruppenleiter geführt hat, da die Möglichkeit bestand und besteht, diese Zeit als Dienstverlängerung oder Mehrdienst zu buchen. Ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung, dass er auch darüber hinaus durch Übergabegespräche mit den Bediensteten der nachfolgenden bzw. vorangegangenen Schicht Arbeitszeit i. S. d. § 1 Abs. 1 und 3 der AZVOPol erbracht hat, besteht nicht. Eine - arbeitszeitrechtlich relevante - Notwendigkeit für entsprechende Gespräche auf der Ebene der Streifenbeamten unterhalb der Vorgesetztenebene ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Beklagte hat die Berichterstattung zwischen den Schichten durch entsprechende Erlasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Ebene der Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter angesiedelt. Diese Regelung trägt der Notwendigkeit des Informationsaustausches bei Schichtwechsel ausreichend Rechnung. Es erscheint zwar lebensnah, dass bei Schichtwechsel ein Informationsaustausch auch auf der Ebene der Streifenbeamten stattfindet, eine dienstrechtliche Verpflichtung oder ein vergleichbarer Sachverhalt besteht insoweit aber nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.